Die Konsumenten buchten bei der Beklagten eine Pauschalreise "all inklusive" nach Hurghada im Hotel Sindbad Aqua Park und Spa für die Zeit von 24.4.2005 bis 01.05.2005. Zweck der gebuchten Reise war ein Bade bzw Wellnessaufenthalt.
Zur Lage des Hotels war in dem der Buchung zugrundegelegten Sommerkatalog 2005 folgendes bemerkt. "Das Clubhotel Sindbad liegt direkt am hoteleigenen Sandstrand. Zum neu erbauten Sindbad Aquapark und Spa mit angrenzendem Aquapark überqueren sie nur eine Straße (ca 150 m) ..... Der Besuch des neuen Aquaparks ist für alle Gäste inklusive."
10 Tage vor Reiseantritt wurde den Konsumenten mitgeteilt, dass der im Katalog angeführte Aquapark nicht nicht fertiggestellt sei. Daraufhin wurde den Konsumenten im Reisebüro ein Fax übergeben, in dem darüber informiert wurde, dass die Gäste die Wasserrutschen des Hotels Sindbad Beach nutzen könnten und zusätzlich würde das Hotel jedem Gast einen kostenlosen, einmaligen Ausflug mit dem U-Boot, die freie Nutzung von Sauna, Jacuzzi und Dampfbad sowie eine halbstündige Gratis-Massage gewähren. Eine Umbuchung sei zu dem im Katalog angegebenen Preisen möglich - ein kostenloser Rücktritt hingegen nicht.
Vor Ort stellten die Konsumenten fest, dass der Aquapark noch überhaupt nicht existent war, sondern nur eine neben dem Hotel befindliche Baustelle. Weiters wurden während des Reisezeitraumes im Hotel Fertigstellungsarbeiten in einigen Zimmern durchgeführt und vor dem Hotel wurde eine Promenade gebaut, weshalb esLärmbeeinträchtigungen gab. Die angebotenen kostenlosen Ersatzleistungen wurden den Konsumenten verweigert. Vor Ort stand den Reisenden in einem nahe gelegenen Hotel 3 Wasserrutschen zur Verfügung. Das erste zugewiesene Zimmer verfügte über keinen Safe und überdies war in diesem Zimmer aufgrund eines darunterliegenden Eisentors zum Lieferanteneingang morgens und abends eine Lärmbeeinträchtigung gegeben.
Aufgrund ihrer Beschwerde erhielten die Konsumenten am zweiten Tag ein neues Zimmer, dass hinsichtlich der Lage, Ruhe und Ausstattung (Safe) zufriedenstellend war. Weiters verfügte das Hotel lediglich über einen künstlich angelegten Sandstrand, der aus einer rund 3 cm dicken, aufgeschütteten Sandschichte bestand. Das Baden im Meer war nur eingeschränkt möglich, da nach rund 50m aufgrund des Schiffsverkehrs eine Absperrung vorhanden war. Die Speisen waren nur lauwarm und es musste gelegentlich auf das Abräumen der Tische einige Minuten gewartet werden.
Aufgrund ihrer Reklamation nach Rückkehr erhielten die Konsumenten € 150,00 refundiert.
Der VKI klagte - im Auftrag des BMSG - auf eine Reisepreisminderung von 47,5% und auf Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreude von € 50,00 pro Tag und pro Person.
Zu den einzelnen Mängeln führte das BGHS Wien aus: Die vor Reiseantritt kostenlos angebotenen Ersatzleistungen seien Vertragsbestandteil. Daher stelle die Verweigerung der Benützung dieser Leistungen einen wesentlichen Reisemangel dar, der - in Anlehnung an die Frankfurter Liste - eine Preisminderung von 5% rechtfertige. Die Lärmbeinträchtigung im ersten zugewiesenen Zimmer abends und in der Früh stelle ebenfalls eine wesentlichen Reisemangel dar und rechtfertige eine Preisminderung von 5% für einen Reisetag. Der Baustellenlärm beim Aquapark und die Fertigstellungsarbeiten einiger Zimmer rechtfertige eine Preisminderung von 5% des Gesamtreisepreises. Da die Hotelanlage entgegen der Zusagen im Buchungskatalog nur über einen künstlich aufgeschütteten Sandstrand verfügte, handle es sich um eine Abweichung von den zugesagten Eigenschaften und rechtfertige eine Preisminderung von 10%. Ebenso verhielte es sich mit der mangelnden Bademöglichkeit aufgrund der Absprerrung, sodass auch hierfür 10% Preisminderung zustünden. Das Beweisverfahren habe ergeben, dass die von den Konsumenten dargestellten Mängel hinsichtlich des Service zu keiner Preisminderung berechtigen würden. Der Zeitverlust durch den Umzug in ein mängelfreies Zimmer bringe eine Preisminderung in der Höhe eines halben Tages. Insgesamt bestehe daher ein Anspruch auf Rückerstattung in der Höhe von 37% des Reisepreises, weshalb kein Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreude zustünde. Die festgestellten Mängel betäfen keinen erheblichen Teil der geschuldeten Leistung.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der VKI überlegt in Berufung zu gehen.
BGHS Wien, 17.8.2006, 7 C 1797/05y
Klagevertreter: RA Dr. Gerhard Deinhofer