Zum Inhalt

Urteil: Reisepreiserhöhungen von TUI im Sommer 2004 - rechtswidrig

Das OLG Wien bestätigt in einer Verbandsklage des VKI (geführt im Auftrag des BMSG) gegen TUI wieder einmal die Rechtsansicht des VKI: Die Preisänderungsklausel in den Reisebedingungen ist gesetzwidrig und stellt keine vertragliche Basis für die Nachverrechnung von Preiserhöhungen dar.

Der VKI ging gegen eine Preisänderungsklausel in den AGB von TUI mit Verbandsklage vor. In erster Instanz wurde TUI verboten, die Klausel weiter zu verwenden bzw sich darauf zu berufen. Nach Berufung wurde das Ersturteil soeben vom OLG Wien bestätigt. Die ordentliche Revision wurde nicht zugelassen; bleibt TUI nur noch eine "ausserordentliche Revision".

TUI hatte sich mit allen möglichen Argumenten gegen die Klage gewehrt. So auch damit, dass der VKI nicht zur Klage legitimiert sei, weil die Wirtschaftskammer Mitglied des VKI sei; das widerspreche der Unterlassungsklagen-Richtlinie der EU. Das OLG Wien hat diesen Einwand - wie das Erstgericht - verworfen. Dass der VKI den Schutz von Verbraucherinteressen diene, wurde als "notorisch" angesehen; das könne "nicht ernsthaft bezweifelt werden". Auf der anderen Seite sei der Richtlinie nicht zu entnehmen, dass eine klagslegitimierte Organisation keine sozialpartnerschaftliche Mitgliederstruktur aufweisen dürfe. Der VKI sei daher natürlich zur Verbandsklage legitimiert.

Der Anspruch auf Unterlassung der Verwendung bzw des Sich-Berufens auf eine gesetzwidrige Klausel verjährt - anders als im UWG - binnen 30 Jahren. Da aber als Voraussetzung für eine Klage Wiederholungsgefahr bestehen müsse, stelle das keine Belastung für Unternehmer dar. Da TUI seine Vorgangsweise im Prozess verteidigt habe, liege auch zweifellos Wiederholungsgefahr vor.

TUI versuchte ein Schreiben an Reisevermittler aus Sommer 2004 - wonach eine Preiserhöhung auch bei bestehenden Verträgen "unumgänglich" sei - als reine Information darzustellen. Das OLG Wien führt aus, dass diese Deutung "dem Inhalt des Schreibens widerspreche" und "unhaltbar" sei. Natürlich lägen Weisungen von TUI an die Vermittler vor, einseitige Preiserhöhungen vorzunehmen.

Die Preisänderungsklausel

"Der Veranstalter behält sich vor, den mit der Buchung bestätigten Reisepreis aus Gründen, die nicht von seinem Willen abhängig sind, zu erhöhen, sofern,der Reisetermin mehr als zwei Monate nach dem Vertragsabschluss liegt. Derartige Gründe sind ausschließlich die Änderung der Beförderungskosten - etwa Treibstoffkosten - ..."

wurde als unwirksam angesehen, weil die Klausel keine genauen Angaben zur Berechnung des neuen Preises enthält und der Abdruck des Pkt 8.1. ARB 1992 ohne Erklärung intransparent ist.

Dem Argument, dass eine gesetzeskonforme Gestaltung der Klausel nicht möglich sei, hielt das Gericht entgegen, dass dem zum einen nicht so sei und zum anderen der Veranstalter von einer nachträglichen Preiserhöhung auch Abstand nehmen könne.

OLG Wien 30.8.2005, 3 R 32/05f
Volltextservice
Klagevertreter: Kosesnik-Wehrle & Langer Rechtsanwälte KEG

Lesen Sie mehr:

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

Das könnte auch interessant sein:

Unzulässige Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Belvilla AG

Unzulässige Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Belvilla AG

Der VKI hat – im Auftrag des Sozialministeriums – die Bellvilla AG (Belvilla), ein Schweizer Unternehmen im Bereich der Ferienunterkunftvermietung, wegen 25 Klauseln in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen geklagt. Da Belvilla zu der für den 19.3.2024 anberaumten Verhandlung nicht erschienen ist, erging über Antrag des VKI ein (nicht rechtskräftiges) Versäumungsurteil.

Gesetzwidrige Klauseln eines Pauschalreiseveranstalters

Die Bundesarbeiterkammer klagte ein Reiseveranstaltungsunternehmen; dieses veranstaltet insbesondere Maturareisen in Form von Pauschalreisen. Im Verbandsverfahren wurden alle 11 eingeklagten Klauseln für unzulässig erklärt.

Unzulässige Klauseln in Entschädigungsbedingungen der WESTbahn

Der VKI hat Westbahn wegen drei Klauseln in ihren Entschädigungsbedingungen abgemahnt, ua. eine Klausel, die einen Höchstbetrag von EUR 80 für das Hotel im Fall einer Übernachtung wegen Ausfall, Verspätung oder Versäumnis des letzten Anschlusses am selben Tag vorsieht. Die Westbahn hat zu allen Klauseln eine Unterlassungserklärung abgegeben.

Rückerstattungsklauseln bei SWISS sind gesetzwidrig

Rückerstattungsklauseln bei SWISS sind gesetzwidrig

In der EU haben Fluggäste eine Vielzahl an Schutzrechten. Bei gestrichenen Flügen kommt es dennoch öfter zu Problemen. Rückzahlungen kommen mitunter nicht bei den Verbraucher:innen an. Bei einigen Fluglinien regeln eigene Klauseln, wie eine Rückerstattung erfolgen soll – so auch bei der Swiss International Air Lines AG (SWISS). Drei dieser Rückerstattungsklauseln wurden vom Verein für Konsumenteninformation (VKI) im Auftrag des Sozialministeriums beanstandet. Das Oberlandesgericht (OLG) Wien hat die Ansicht des VKI jetzt bestätigt. Das Urteil ist rechtskräftig.

Weitere Klauseln von Laudamotion unzulässig

Der VKI hatte die Laudamotion GmbH wegen insgesamt 24 Klauseln aus deren Allgemeinen Beförderungsbedingungen geklagt. Bereits in der 2.Instanz wurden vom OLG Wien 19 Klauseln rechtskräftig für unzulässig befunden. Nun erklärte der OGH 4 weitere Klauseln für gesetzwidrig.

OGH: EasyJet verweigerte zu Unrecht die Beförderung

Die Fluggesellschaft EasyJet UK Limited („EasyJet“) verweigerte einem irakischen Staatsbürger zu Unrecht – wie der Oberste Gerichtshof (OGH) nunmehr rechtskräftig entschied – die Beförderung von Wien nach London. Obwohl seine Ehefrau den Flug in Anspruch nehmen hätte können, stellte die Beförderungsverweigerung ihres Ehemannes auch einer Beförderungsverweigerung ihr gegenüber dar.

unterstützt durch das

Sozialministerium
Zum Seitenanfang