Die Verbraucher hatten am 1.2.1999 für die Familie bei Neckermann eine Pauschalreise in die Türkei gebucht; Reisetermin: Mitte August 1999. Im März 1999 kam es - aufgrund der Gefangennahme von Kurdenführer Öcalan - zu einer Zuspitzung der Lage in der Türkei. Die PKK drohte mit Terroranschlägen auch gegen Touristenzentren. Das Außenministerium ging von einem erhöhten Sicherheitsrisiko aus. Nach dem Todesurteil gegen Öcalan stornierten die Verbraucher am 11.7.1999 ihre Reise. Der Veranstalter verrechnete eine Stornogebühr.
Der VKI ließ sich die Rückforderungsansprüche gemäß § 55 Abs 4 JN abtreten und klagte auf Zahlung. Das Gericht gab der Klage (rechtskräftig) statt.
Das Gericht verwies auf das Grundsatzurteil des OGH 27.5.1999, 8 Ob 99/99p (KRES 7/117) und ging für den konkreten Fall davon aus, dass wesentlich mehr Reisende einen Türkeiaufenthalt gebucht hätten, als dann tatsächlich gereist seien. Daher könne nicht argumentiert werden, dass ein durchschnittlicher Reisender einen Urlaubsaufenthalt in der Türkei (im Sommer 1999) für zumutbar gehalten habe. Die Gefangennahme von Öcalan und dessen Verurteilung waren Gefahrenerhöhungen, mit denen zum Zeitpunkt der Buchung nicht gerechnet werden musste.
Es war den Verbrauchern allerdings im Februar 1999 durchaus zuzumuten, die weitere Entwicklung vor Ort abzuwarten. Als dann aber das Todesurteil gefällt worden war und seriöse Medienberichte über drohende Terroranschläge auch auf Touristenziele erschienen, war ein Festhalten an der gebuchten Reise den Verbrauchern nicht weiter zumutbar. Die Verbraucher waren daher zum Rücktritt von der Reise wegen Wegfalles der Geschäftsgrundlage berechtigt.
Urteil: Reiserücktritt bei Terrordrohung
Ein Rücktritt von einer Anfang Februar 1999 gebuchten Türkeireise (im Sommer 1999) war wegen Unzumutbarkeit wegen Terrordrohungen auch gegen Touristenziele berechtigt. Der Reiseveranstalter muss- im Musterprozess des VKI - die kassierte Stornogebühr zurückzahlen.