Ein Konsument wollte dezidiert eine Pauschalreise nach Dubai buchen. Daher wurde ihm im Reisebüro ein Flugblatt mit einem Pauschalarrangement "DUBAI" des beklagten Reiseveranstalters präsentiert. Da der Konsument konkret nach einer Reise nach Dubai nachgefragt hatte und ihm ein Angebot, dass groß mit "DUBAI" überschrieben war ausgehändigt wurde, hat sich der Konsument den weiteren Text des Flugblattes nicht genau durchgelesen. Auch den mitgegebenen Katalog hat der Konsument daher nicht mehr gelesen. Auf der Buchungsbestätigung war ebenfalls vermerkt "Dubai - Hilton Ras al Khaimah", für den Hin- und Rückflug war ebenfalls das Reiseziel Dubai ausgewiesen, sodass der Konsument annahm, seinen Urlaub in Dubai zu verbringen.
Tatsächlich führte die gebuchte Reise aber nicht nach Dubai, sondern nach Ras Al Khaimah, einem rund 70 km von Dubai entferntem eigenem Emirat. Daher mussten sich die Konsumenten, die ihren Urlaub in Dubai verbringen wollten, selbst um einen Transfer nach Dubai und dort um eine Unterkunft kümmern, wofür sie rund zwei Urlaubstage brauchten.
Nachdem die Intervention des Konsumenten erfolglos blieb, brachte der VKI eine Klage auf Preisminderung und Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreude gegenüber dem Reiseveranstalter ein. Das Reisebüro als Erfüllungsgehilfe der klagenden Partei trat dem Verfahren als Nebenintervenientin bei.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren zur Gänze ab. Rechtlich führte das Gericht aus, dass dem Konsumenten zwar das groß mit Dubai überschriebene Angebot als Flugblatt übergeben worden wäre, jedoch auch der von der Beklagten herausgegebene Katalog. Bei der Beurteilung des Inhalts eines Prospekts sei jedenfalls von einem durchschnittlichen, mündigen Menschen auszugehen. Der Konsument habe das Flugblatt nur mangelhaft durchgelesen, aus diesem hätte sich aber ergeben, dass Ras Al Khaimah selbst ein Zentrum habe und ein Shuttlebus nach Dubai zweimal wöchentlich zur Verfügung stehe. Darüber hinaus sei am Ende der Hotelbeschreibung auf den Katalog verwiesen worden, den der Konsument mitbekommen habe. Es dürfe daher davon ausgegangen werden, dass jemand, der ein Angebot lese, auch einen Querverweis mit weiterer Information zu beobachten in der Lage sei. Die Frage des Reisebüroangestellten, ob es etwas ausmache, dass das Hotel nicht direkt in Dubai liege, hätte den Konsumenten zur Frage veranlassen müssen, wo genau das Hotel den liege und wie weit von Dubai entfernt.
Das Berufungsgericht gab jedoch der Berufung des VKI Folge und verwies die Rechtssache zur Feststellung der Höhe des Anspruches an das Erstgericht zurück. Es folgte unserer Argumentation, dass der Grundsatz der Prospektwahrheit und -klarheit den Reiseveranstalter verpflichtet, die Informationen so zu gestalten, dass der Konsument nicht in die Irre geführt wird.
Nach dem Berufungsgericht sei das Flugblatt so gestaltet, dass der Konsument eindeutig davon ausgehen könne, dass sein Reiseziel tatsächlich Dubai sein werde. Auch bei der Buchungsbestätigung wurde als Urlaubsziel Dubai - Hilton Ras Al Khaimah angegeben, was wohl allgemein verständlich als Name des Hotels aufzufassen sei. Selbst bei genauem Studium des Flugblattes sei einem durchschnittlich verständigen Erklärungsempfänger nicht eindeutig erkennbar, ob es sich bei Nennung "Ras Al Khaimah" lediglich um den Namen eines Hotels oder einer Stadt handele, schon gar nicht aber um den Namen eines eigenen Emirats.
HG Wien, 29.11.2006, 60 R 49/06w
Klagevertreter: Dr. Gerhard Deinhofer, RA in Wien