Die Reisebürosicherungsverordnung (RSV) - zuletzt erneut novelliert (BGBl II 316/1999) - sieht als Sicherungsmittel zur Kundengeldsicherung neben einem Versicherungsvertrag auch die Möglichkeit der Bestellung einer Bankgarantie vor. Während die Bedingungen des Versicherungsvertrages klar in der VO geregelt sind, wird in Bezug auf die Bankgarantie nur auf die Regelungen zum Versicherungsvertrag verwiesen. Für einen Versicherungsvertrag gilt u.a., dass dem Kunden gegen den Versicherer ein unmittelbarer Anspruch einzuräumen ist. Der Kunde kann also, kommt es zu Streitigkeiten über die Berechtigung seines Anspruches, direkt die Versicherung klagen. Dies sollte auch im Bereich der Bankgarantie so sein. Die Praxis zeigt aber, dass dem nicht so ist.
Der Verbraucher bekam von seiner Tochter einen Gutschein über eine bereits ins Auge gefasste Pauschalreise eines Reiseveranstalters geschenkt. Der Veranstalter ging in Konkurs. Der Verbraucher meldete beim Abwickler seine Ansprüche an. Der Abwickler zog gegenüber der Bank die Bankgarantie und verteilte die erlöste Summe auf die - in seinen Augen "berechtigten" - Anspruchsteller. Der klagende Verbraucher ging aber leer aus, da der Abwickler (im Einvernehmen mit dem Beirat nach der RSV im BMwA) seine Ansprüche zurückwies. Gutscheine seien - da noch keine Pauschalreise gebucht worden sei - nicht von der RSV erfasst.
Dem Verbraucher bliebt keine andere Chance als - unterstützt vom VKI - eine gerichtliche Klärung der Streitfrage zu betreiben. Damit stellte sich aber auch schon die höchst praktische Frage: Wen soll man klagen?
Wir entschieden uns für eine Klage gegen die Bank, da gemäß RSV die Bankgarantie dieselben Ansprüche einräumen müsste, wie diese beim Versicherungsvertrag vorgesehen sind. Diese Klage wurde nun in erster Instanz abgewiesen. Zwar bejahte das Gericht die Anwendbarkeit der RSV, meinte aber, dass die Bank aufgrund des Abrufes der Bankgarantie durch den Abwickler gezahlt habe, die Bankgarantie damit erloschen sei und daher dem Verbraucher kein Anspruch gegen die Bank mehr zustehe. Der Abwickler sei auch kein Erfüllungsgehilfe der Bank, sondern habe eine Stellung wie etwa ein Masseverwalter. Daher hafte die Bank auch nicht für ein allfälliges Verschulden des Abwickler im Zuge der Verteilung.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig und wird mit Berufung bekämpft.
Dennoch stellt sich die Frage: Wenn man die Bank nicht klagen kann, an wen soll man sich dann wenden? An den Abwickler, der die Gelder nicht richtig verteilt hat? Oder letztlich doch an die Republik Österreich, die in der RSV Ansprüche vorsieht, die in der Praxis nicht durchsetzbar sind?
Urteil: RSV -Wer haftet bei Bankgarantie für korrekte Abwicklung der Auszahlung?
Klage gegen Bank abgewiesen. Ist die Republik Österreich zuständig, die in der RSV Ansprüche vorsieht, die in der Praxis nicht durchsetzbar sind?