Zum Inhalt

Urteil: Rücktritt bei Brautkleid

Die AK Salzburg hat einen Musterprozess rund um ein Brautkleid gewonnen.

Die Konsumentin suchte im Brautsalon der klagenden Partei aus einem Katalog ein Brautkleid aus. Das ausgewählte Kleid hatte die Klägerin auch lagernd, allerdings nur in Größe 36, während die Konsumentin Größe 34 benötigte. Sie probierte das Kleid in Größe 36, das an ihr probeweise abgesteckt wurde, um zu sehen, wie es an ihr aussehen würde. Die Konsumentin bestellte daraufhin gegen eine Anzahlung von S 8000,-- (€ 581,38) das Kleid Größe 34, wobei ihr eine Lieferzeit von 3 Monaten zugesichert wurde. Der vereinbarte Kaufpreis betrug S 16.900,--.

Kein Hinweis auf Linienführung

Die Konsumentin fragte ausdrücklich danach, ob das Kleid - falls es nicht ganz passen würde - geändert werden könne. Es wurde ihr versichert, dass die Änderung im Kaufpreis enthalten sei. Ein Hinweis, dass es zu allfälligen Problemen in der Linienführung bei Änderungen kommen könnte, erfolgte nicht.

Änderung nicht möglich

Bei der ersten Anprobe stellte sich heraus, dass im Bereich der Rückenpartie Falten vorhanden waren. Die Verkäuferin versprach der Konsumentin, dass nach dem Abnähen der Rückenpartie diese Falten verschwinden würden. Nach der Änderung erfolgte eine zweite Anprobe, bei der das Kleid wieder nicht ganz passte. Das Kleid wurde nochmals geändert und bei der dritten Anprobe zeigte sich, dass das Kleid viel zu weit war und nach wie vor deutliche Falten am Rücken aufwies.

Rücktritt vom Kauf

Die Konsumentin erklärte daraufhin unter einer Nachfrist von drei Tagen den Rücktritt vom Kaufvertrag. Bei der letzten Anprobe war das Kleid schließlich zu eng, sodass die Konsumentin kaum atmen konnte und die Falten am Rücken waren immer noch vorhanden. Die Konsumentin hatte kein Interesse mehr an dem Kleid und verlangte die Anzahlung zurück.

Der Brautsalon akzeptierte den Rücktritt nicht und klagte den restlichen Kaufpreis ein.

Kein mangelfreies Werk

Das Erstgericht gab der Konsumentin Recht und verpflichtete den Brautsalon zur Rückzahlung der Anzahlung. Der Rücktritt vom Kaufvertrag war berechtigt, da die Klägerin nicht in der Lage war, ein mangelfreies Werk zu übergeben. Inhalt des Kaufvertrages war das im Katalog abgebildete Kleid. Die Klägerin war daher verpflichtet, ein Kleid zu liefern, das dem Angebot im Katalog zumindest in der Linienführung entspricht. Als Fachgeschäft hätte die Klägerin die Konsumentin darauf aufmerksam machen müssen, dass an ihr das Kleid eine andere Wirkung zeigen würde, als im vorgelegten Foto.

Zahntechnikerin verkauft Brautkleider

Wen wundert’s - so das Gericht - wenn sich die Klägerin als Fachgeschäft einer ausgebildeten Zahntechnikerin als Verkäuferin bedient und daher ein sach- und fachgerechter Rat nicht möglich ist.

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

Das könnte auch interessant sein:

Vergleichsangebot von Aurena beseitigt laut OLG Graz die Wiederholungsgefahr

Vergleichsangebot von Aurena beseitigt laut OLG Graz die Wiederholungsgefahr

Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums insgesamt 27 Klauseln aus den AGB der Aurena GmbH – einem Veranstalter von Online-Versteigerungen – abgemahnt. Die Aurena GmbH war in Folge bereit, zu 22 Klauseln eine Unterlassungserklärung abzugeben, bestritt aber die Gesetzwidrigkeit der übrigen fünf Klauseln, woraufhin der VKI eine Verbandsklage einbrachte. Zentrales Thema im Verfahren um diese Klauseln war die Frage, ob Verbraucher:innen bei einem Kauf im Rahmen einer Auktion der Aurena GmbH ein Rücktrittsrecht haben. In den AGB wurde ein solches Rücktrittsrecht ausgeschlossen. Während das LG Leoben dem VKI zur Gänze recht gab und die fünf eingeklagten Klauseln für gesetzwidrig erklärte, war das OLG Graz als Berufungsgericht der Ansicht, dass die von der Aurena GmbH angebotene Unterlassungsverpflichtung trotz der vorgenommenen Einschränkung die Wiederholungsgefahr beseitigen würde. Die ordentliche Revision wurde nicht zugelassen. Das Urteil ist rechtskräftig.

„Zufriedenheits“-Garantie

„Zufriedenheits“-Garantie

Eine „gewerbliche Garantie“ kann sich auch auf subjektive Umstände der Verbraucher:innen wie die in ihr Belieben gestellte Zufriedenheit mit der erworbenen Ware beziehen, ohne dass das Vorliegen dieser Umstände für die Geltendmachung der Garantie objektiv geprüft werden müsste.

unterstützt durch das

Sozialministerium
Zum Seitenanfang