Der VKI konnte in einem Musterprozess gegen einen Partnervermittler ein weitreichendes Grundsatzurteil erzielen.
Der Verbraucher hatte an einen Partnervermittler 28.000.- Schilling bezahlt, um innerhalb von 24 Monaten 24 Partnerinnenvorschläge zu bekommen. Zwar bekam der Verbraucher Vorschläge von Partnerinnen, doch jeweils ohne Angabe von Telefonnummer oder Adresse. Er konnte aktiv also keinen Kontakt aufnehmen. Die vermittelten Damen haben aber auch von sich aus nicht mit dem Verbraucher Kontakt aufgenommen. Der Verbraucher ist daher - wegen Leistungsverzuges des Unternehmers - vom Vertrag zurückgetreten und hat die Rückzahlung des Honorars verlangt. Da der Partnervermittler nicht bezahlte, wurde er - mit Hilfe des VKI - auf Rückzahlung geklagt.
Vor Gericht wendete der Unternehmer ein, dass der Verbraucher ihm eine angemessene Nachfrist hätte setzen müssen, bevor er vom Vertrag hätte zurücktreten können. Das Erstgericht wies aus diesem Grund auch die Klage zunächst ab. Das Berufungsgericht gab aber der Klage nun rechtskräftig statt. Der Unternehmer muss den Verbraucher über die Notwendigkeit einer Nachfristsetzung aufklären, ansonsten ist ein Rücktritt auch ohne Nachfrist bei Verzug des Unternehmers rechtswirksam.
Der Partnervermittler wurde zur Zahlung verurteilt.
LGZ Wien 8.4.1998, 35 R 289/98