Zum Inhalt

Urteil: Rücktritt vom Partnervermittlungsvertrag

Eine Konsumentin antwortet auf ein Privatinserat, gerät an ein Partnerinstitut, unterschreibt vorschnell einen Vermittlungsvertrag, tritt davon fristgerecht zurück und muss - mit Hilfe des VKI - um die Rückzahlung des Entgeltes streiten.

Die klagende Verbraucherin antwortete auf ein privates Partnerinserat im "Standard" und wurde von einer Frau kontaktiert, die angab, für den partnersuchenden Steuerberater eine "Vorauswahl" treffen zu sollen. Im Hotel Intercontinental wurde ein Treffen vereinbart. Erst im Zuge des Treffens wurde aufgedeckt, dass die Frau Vertreterin des Partnerinstitutes "Agentur Noblesse" ist und es wurde der Klägerin ein Partnervermittlungsvertrag zu einem Preis von 18.000.- Schilling aufgeschwatzt.

Nach Beratung im VKI erklärte die Verbraucherin den Rücktritt vom Vertrag und forderte die Rückzahlung von 18.000.- Schilling. Mangels Zahlung wurde geklagt und gewonnen.

Das Gericht ging davon aus, dass die Verbraucherin den geschäftlichen Kontakt - mangels Kenntnis vom Umstand, dass die Kontaktsuchende Vertreterin eines Partnerinstitutes war - nicht angebahnt hatte und der Rücktritt daher zu Recht erfolgt ist.

Da die Klägerin aber einen vermittelten Kontakt wahrnahm, wurde - da diese "Leistung" nur schwer zurückzustellen war - ein Betrag von 1.000.- Schilling vom Rückzahlungsbetrag in Abzug gebracht.

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

This could also be of interest:

Das könnte auch interessant sein:

Unterlassungserklärung der Wizz Air Hungary Ltd.

Unterlassungserklärung der Wizz Air Hungary Ltd.

Der VKI hat – im Auftrag des Sozialministeriums – die Wizz Air Hungary Ltd. wegen 6 Klauseln in den von ihr verwendeten Beförderungsbedingungen abgemahnt. Wizz Air Hungary Ltd.hat zu sämtlichen Klauseln eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben.

OLG bestätigt: Nova Rock 2024 „Müllbeitrag“ ist unzulässig

OLG bestätigt: Nova Rock 2024 „Müllbeitrag“ ist unzulässig

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) klagt im Auftrag des Sozialministeriums die Nova Music Entertainment GmbH wegen Klauseln zur Verrechnung eines sogenannten „Müllpfandes“. Das OLG Wien beurteilte die diesbezüglichen Klauseln nun als gesetzwidrig.

unterstützt durch das 

Sozialministerium

Zum Seitenanfang