Zum Inhalt

Urteil: Rücktritt vom Partnervermittlungsvertrag

Eine Konsumentin antwortet auf ein Privatinserat, gerät an ein Partnerinstitut, unterschreibt vorschnell einen Vermittlungsvertrag, tritt davon fristgerecht zurück und muss - mit Hilfe des VKI - um die Rückzahlung des Entgeltes streiten.

Die klagende Verbraucherin antwortete auf ein privates Partnerinserat im "Standard" und wurde von einer Frau kontaktiert, die angab, für den partnersuchenden Steuerberater eine "Vorauswahl" treffen zu sollen. Im Hotel Intercontinental wurde ein Treffen vereinbart. Erst im Zuge des Treffens wurde aufgedeckt, dass die Frau Vertreterin des Partnerinstitutes "Agentur Noblesse" ist und es wurde der Klägerin ein Partnervermittlungsvertrag zu einem Preis von 18.000.- Schilling aufgeschwatzt.

Nach Beratung im VKI erklärte die Verbraucherin den Rücktritt vom Vertrag und forderte die Rückzahlung von 18.000.- Schilling. Mangels Zahlung wurde geklagt und gewonnen.

Das Gericht ging davon aus, dass die Verbraucherin den geschäftlichen Kontakt - mangels Kenntnis vom Umstand, dass die Kontaktsuchende Vertreterin eines Partnerinstitutes war - nicht angebahnt hatte und der Rücktritt daher zu Recht erfolgt ist.

Da die Klägerin aber einen vermittelten Kontakt wahrnahm, wurde - da diese "Leistung" nur schwer zurückzustellen war - ein Betrag von 1.000.- Schilling vom Rückzahlungsbetrag in Abzug gebracht.

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

Das könnte auch interessant sein:

Ö-Ticket: OGH beurteilt Klauseln zur Servicegebühr zulässig

Ö-Ticket: OGH beurteilt Klauseln zur Servicegebühr zulässig

2023 der Verein für Konsumenteninformation (VKI) im Auftrag des Sozialministeriums die CTS Eventim Austria GmbH, die das Ticketservice „Ö-Ticket“ betreibt, geklagt. Gegenstand des Verfahrens waren Klauseln in den Vertragsbedingungen von Ö-Ticket, darunter auch solche, die „Servicegebühren“ für den Kauf von Veranstaltungstickets und deren Rückerstattung regeln.

Kostenpflichtige Hotline für Kund:innen unzulässig

Kostenpflichtige Hotline für Kund:innen unzulässig

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) klagte im Auftrag des Sozialministeriums die PNEUS ONLINE TRADING C.V., die einen Online-Handel mit Autoreifen und Zubehör betreibt und ihre Leistungen über ihre Website www.reifen-pneus-online.at anbietet, weil diese unter der Nummer 0900 120 240 auch für Bestandskund:innen eine kostenpflichtige Kundendienstrufnummer als „Service Hotline“ anbot.

unterstützt durch das

Sozialministerium
Zum Seitenanfang