Der beklagte Verbraucher hatte mit dem klagenden Unternehmer im Jahr 1994 einen Kaufvertrag über ein Elektrogerät abgeschlossen. Auf den Kaufpreis von S 14.990,-- hat er eine Anzahlung von S 1.000,-- geleistet und es wurde vereinbart, dass er in der Folge Raten von je S 1.000,-- bezahlen sollte. Der Kaufgegenstand war erst nach Abstattung der Raten zur Übergabe fällig. Im Kaufvertrag fand sich auch die Klausel, wonach für Terminbestellungen über einen Zeitraum von 12 Monaten hinaus die "am Liefertag gültigen Verkaufspreise" vereinbart seien.
Der beklagte Verbraucher leistete keine Ratenzahlungen; über das Büro für Konsumentenfragen wurde der Rücktritt gemäß § 27 KSchG erklärt. Das klagende Unternehmen begehrte nunmehr die Stornogebühr.
Der VKI übernahm Ausfallhaftung für Prozesskosten und führte einen Musterprozess.
Das Berufungsgericht ging davon aus, dass durch die obgenannte Vertragsformulierung gemäß § 27 KSchG zwar die Ware nicht aber der Preis bestimmt waren und dem beklagten Verbraucher daher ein Rücktrittsrecht zustand.
Das Berufungsgericht hielt auch fest, dass es für einen Rücktritt gemäß § 27 KSchG nicht der strengen Formerfordernisse des § 3 Abs 4 KSchG bedürfe. Das Berufungsgericht ging davon aus, dass die Nichtzahlung der vereinbarten Rate, ohne vom Vertrag ausdrücklich zurückzutreten, den Schluss, der Beklagte wolle am Vertrag nicht festhalten, noch nicht eindeutig zulasse. Da aber dieses Verhalten des Beklagten im Zusammenhang mit dem Schreiben des Büros für Konsumentenfragen zu sehen sei, müsse eindeutig davon ausgegangen werden, dass der Beklagte nicht bereit war, am Vertrag festzuhalten. Das Berufungsgericht ging daher von einer stillschweigenden Willenserklärung gemäß § 863 ABGB aus.
LGZ Wien 4.2.1998, 36 R 888/97y