Am 6.2.2003 buchten die Verbraucher eine Pauschalreise nach Burma, China und Thailand von 18.3. - 10.4.2003
Am 11.2.2003 meldeten chinesische Behörden der Weltgesundheitsorganisation (WHO) den Ausbruch einer Lungenkrankheit unbekannter Ursache in Guangdong. Am 12.3.2003 schlug die WHO Alarm und am 15.3.2003 ging die WHO wegen SARS von einer weltweiten Gefahr aus. Besonders gewarnt wurde vor Reisen nach China und Thailand. Davon wurde in den Medien breit berichtet.
In einem Telefonat mit dem Außenministerium erklärte ein Journaldienst den besorgten Verbrauchern, dass eine offizielle Reisewarnung nicht zu erwarten sei, nach seiner persönlichen Meinung er aber nicht reisen würde.
Die Verbraucher traten schließlich am 17.3.2003 von der Reise zurück, bekamen aber vom Reisepreis in Höhe von 5.192.- Euro nur 15 % zurückbezahlt. Der Rest wurde als "Stornogebühr" einbehalten.
Der VKI ließ sich den Anspruch auf Rückzahlung - im Auftrag des BMSGK - abtreten und klagte.
Das BGHS Wien gab dem VKI Recht. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Wiewohl zum Zeitpunkt des Rücktrittes von der Reise keine offizielle Reisewarnung des Außenministeriums vorlag, geht das Gericht - im Lichte der damals vorliegenden seriösen Medienberichte, wonach eine epidemische Ausbreitung im Zielgebiet der Reise unmittelbar befürchtet wurde, von einer Gefahrenlage aus, die den Reisenden nicht zuzumuten sei. Diese hätten - aus Wegfall der Geschäftsgrundlage - zu Recht von der Reise Abstand genommen. Die Stornogebühr sei unberechtigt einbehalten worden.
Das Gericht führte aus, dass nach objektiven Gesichtspunkten ex post gesehen die Gefahr nicht so groß gewesen sei, wie zunächst angenommen. Bei der Beurteilung der Berechtigung eines Reiserücktrittes sei aber auf den Informationsstand zum Zeitpunkt des Rücktrittes abzustellen.
BGHS Wien 5.3.2004, 6 C 1444/03d
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Klagevertreter: Dr. Gerhard Deinhofer