Die Verbraucherin hatte bei einem Unternehmer für die Überlassung von Mietwagen und Arbeitskräften telefonisch eine Übersiedlung in Auftrag gegeben. Im Zuge der Übersiedlung kam es zu Beschädigungen von Möbelstücken. Die Verbraucherin bekam überdies eine Arbeitszeitbestätigung vorgelegt, die sie unterzeichnete. Auf der Rückseite der Arbeitszeitbestätigung fanden sich die Geschäftsbedingungen des Klägers abgedruckt. In den Geschäftsbedingungen wurde zum einen die Haftung generell ausgeschlossen und zum andern auch ein Kompensationsverbot vorgesehen.
Die Verbraucherin wandte dennoch gegen den Anspruch auf Zahlung der Rechnung ihre Schadenersatzforderungen ein. Sie wurde geklagt und brachte auch im Verfahren ihre Schadenersatzforderungen vor. Das Erstgericht gab dennoch der Klage statt und vertrat die (falsche) Rechtsauffassung, dass die AGB auf der Rückseite der Arbeitszeitbestätigung eine wirksame Vereinbarung von Vertragsbedingungen darstelle und ein Kompensationsverbot bzw. ein Haftungsausschluss auch tatsächlich wirksam vereinbart werden können.
Auf Anraten des VKI erhob die Beklagte - nunmehr vertreten durch einen Anwalt - gegen dieses Urteil Berufung. Das Berufungsgericht musste einräumen, dass die Rechtsansicht des Erstgerichtes unzutreffend war. Dann hält es aber - wie zum Hohn für die Beklagte - fest, dass damit "im Ergebnis für die Berufungswerberin nichts gewonnen" sei, da sie im Verfahren 1.Instanz keine ordnungsgemäße ziffernmäßig konkretisierte Kompensationseinrede erhoben habe. Sie haben nur den völlig unbestimmten und auch unbestimmbaren Behebungsaufwand wegen behaupteter Beschädigungen ihrer Möbel eingewendet. Eine diesbezüglich nicht vorgenommene Aufklärung und Anleitung der anwaltlich nicht vertretenen Beklagten, damit ein allfälliger Verstoß gegen die Zivilprozessordnung, würde einen bloßen Verfahrensmangel darstellen und könne daher in einem Berufungsverfahren mit einem S 15.000,-- nicht übersteigenden Streitwert nicht mehr geltend gemacht werden.
So kam die Verbraucherin - trotz klarer Gesetzeslage - dazu, ihre Verbraucherrechte gerichtlich nicht durchsetzen zu können.
ZRS Wien 8.7.1998, 35 R 547/98w