Anlässlich einer Klage auf Wandlung eines Reiseveranstaltungsvertrages für eine Tauchreise im Sommer 2001aufgrund zahlreicher Mängel und auf Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreude hat der OGH nun ausgesprochen, dass Schadenersatz für entgangene Urlaubsfreude in rechtlinienkonformer Interpretation der Pauschalreiserichtlinie auch vor in Kraft treten des § 31 e Abs 3 KSchG am 01.01.2004 gebührt und das leichtes Verschulden des Reiseveranstalters für den Zuspruch ausreicht.
Weiters hat der OGH in dieser Entscheidung ausgesprochen, dass sich mehrere leichte Mängel -jeder für sich betrachtet nicht wesentlich bzw geringfügig -zu einer schwerwiegenden Leistungsstörung summieren und damit einen Wandlungsanspruch begründen können.
Berechtigen die Mängel zur Wandlung des Reiseveranstaltungsvertrages, dann muss der Reisende, der die Reise dennoch in Anspruch nimmt, aber ein dem empfangenen Nutzen entsprechendes Entgelt bezahlen.
OGH 23.11.2004, 5 Ob 242/04f