Eine vierköpfige Familie verbrachte 1997 einen All-Inclusive-Club-Urlaub in der Türkei. Nach einer Woche Aufenthalt erkrankte die zehnjährige Tochter der Familie an einer schweren Salmonellenvergiftung und war bis zum Ende des vierzehntätigen Urlaubes mit 40 Grad Fieber, Kreislaufzusammenbrüchen, Durchfall und Erbrechen ans Bett gefesselt. Der Urlaubsgenuss war dahin.
Erstgericht sprach Schmerzensgeld zu
Die geschädigte Konsumentin klagte - vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Graziani-Weiss - den Reiseveranstalter zum einen auf Zahlung von Schmerzengeld und forderte weiters ideellen Schadenersatz für die entgangene Urlaubsfreude. Das Gericht ging davon aus, dass die Erkrankung ihre Ursache in den im Club angebotenen Speisen hatte und der Reiseveranstalter für das Verschulden des örtlichen Hoteliers bzw. des Küchenchefs einzustehen hat. Der Klägerin wurde Schmerzengeld zugesprochen, ein Ersatzanspruch wegen entgangener Urlaubsfreude wurde vom Erstgericht abgewiesen.
Art. 5 der Pauschalreiserichtlinie
Das Berufungsgericht legte den Fall dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Vorabentscheidung vor. Der EuGH hielt fest, dass aus Art. 5 der Pauschalreiserichtlinie folge, dass bei Reisemängeln auch immaterielle Schäden für entgangene Urlaubsfreude zu ersetzen seien. Damit war die Sensation perfekt: Waren österreichische Gerichte zuvor davon ausgegangen, dass entgangene Urlaubsfreude nicht ersatzfähig sei, weil es keine gesetzliche Regelung gäbe, sah der EuGH die Notwendigkeit, den Ersatz solcher Schäden sehr wohl zu gewähren.
In der Folge war strittig, ob es erst einer gesetzlichen Regelung in Österreich bedürfe, um tatsächlich Geldersatz für entgangene Urlaubsfreude zuzusprechen. Das Bundesministerium für Justiz hatte eine solche Regelung erst für 1.1.2003 angekündigt. Sollten also Reisende in der bevorstehenden Reisesaison - mangels gesetzlicher Umsetzung - keine Ansprüche auf Ersatz immaterieller Schäden geltend machen können?
Schadenersatz kann schon jetzt geltend gemacht werden
Das aktuelle Urteil des LG Linz beendet diese Spekulationen: In richtlinienkonformer Auslegung des bestehenden österreichischen Rechtes kann jeder Reisende bereits jetzt Schadenersatz für entgangene Urlaubsfreude geltend machen. Voraussetzung sei, dass der Reisezweck vereitelt oder erheblich beeinträchtigt worden sei. Das ist dann, wenn man statt Urlaub zu machen, die Tage im Krankenbett verbringt fraglos der Fall. Deutsche Gerichte sehen es auch als erhebliche Beeinträchtigung an, wenn die Reisemängel - bewertet nach der Frankfurter Liste - über 50 Prozent Reisepreisminderung rechtfertigen.
Das Gericht sprach dem Mädchen einen ideellen Schadenersatz für entgangene Urlaubsfreude in Höhe von 400 Euro zu. Damit orientierte sich das Gericht an der deutschen Judikatur, die zwischen 25 und 50 Euro Ersatz pro Tag zuspricht.
Der VKI begrüßt die Klarstellung durch diese Entscheidung und empfiehlt geschädigten Reisenden - wenn der Reisezweck erheblich beeinträchtig wurde - auch Schadenersatz für entgangene Urlaubsfreude geltend zu machen.
Dokumentation der Reisemängel hilfreich
Der VKI rät Verbrauchern im Hinblick auf die nahende Reisesaison in solchen Fällen, die Mängel vor Ort (nachweisbar) zu rügen, Reisemängel und Schäden gut zu dokumentieren (Fotos, Videos, Name-Adresse von Zeugen) und - nach Rückkehr von der Reise - die Ansprüche (mit eingeschriebenem Brief) zu beziffern und gegen den Reiseveranstalter geltend zu machen.
Der VKI steht geschädigten Reisenden mit Rat und Tat zur Seite (Hotline 01.588770).
Der VKI begrüßt auch die Ankündigung des BMJ, den Schadenersatz für entgangene Urlaubsfreuden ausdrücklich gesetzlich regeln zu wollen, weil Rechtsklarheit auch im Interesse der Verbraucher wünschenswert ist. Der VKI spricht sich aber vehement dagegen aus, den Wünschen der Reisebranche folgend für Verbraucher vor Ort eine strenge Rügepflicht einzuführen und überdies für die Anmeldung von Ansprüchen kurze Fristen vorzusehen. Solche Schikanen für Reisende führen nur dazu, dass bei Gericht statt über das Vorliegen von Mängeln im Vorfeld darüber gestritten wird, ob man "rechtzeitig" und "formvollendet" gerügt hat.
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