Zum Inhalt

Urteil: Schadenersatz für Hörschäden bei Pop-Konzert

Das Oberlandesgericht Koblenz hat einer Besucherin eines Popkonzertes Schmerzengeld in Höhe von € 3.430 zugesprochen.

Ein 14-jähriges Mädchen besuchte ein Pop-Konzert in einem Unterhaltungszentrum und hielt sich dabei nahe einer großen Lautsprecherbox auf. Die Box verfügte über einen Limiter, der die Ausgangsleistung der Anlage auf 110 dB(A) begrenzte. Zwei Tage nach dem Konzert stellte ein Ohrenarzt eine hochgradige Innenohrschädigung fest. Das Mädchen klagte in der Folge den Betreiber des Unterhaltungszentrums und den Vermittler der Pop-Gruppe auf Zahlung von Schmerzensgeld.

Veranstalter hat seine Pflichten verletzt

Das Oberlandesgericht Koblenz ging davon aus, dass die Beklagten ihre Verkehrssicherungspflichten verletzt hatten. Das Mädchen war über die Dauer des Konzertes gesundheitsgefährdenden Schalleinflüssen ausgesetzt gewesen. Der durch den Limiter zugelassene Höchstwert erlaubte nämlich in einem Abstand von 2 Metern von der Box eine Schallbelastung, die ab einer Dauer von 125 Sekunden zu Gesundheitsgefahren führt. Ein Mitverschulden des Mädchens wurde verneint, das Gericht ging nämlich davon aus, dass sich alle Besucher eines Konzertes darauf verlassen können müssen, dass das Konzert keine Gefahren für sie mit sich bringt, und zwar unabhängig vom konkreten Platz des Besuchers. Entscheidend sei dabei nur, ob sich das Mädchen nicht über die Absperrungen hinaus bewegt habe, was aber nicht der Fall war.

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

Das könnte auch interessant sein:

Vergleichsangebot von Aurena beseitigt laut OLG Graz die Wiederholungsgefahr

Vergleichsangebot von Aurena beseitigt laut OLG Graz die Wiederholungsgefahr

Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums insgesamt 27 Klauseln aus den AGB der Aurena GmbH – einem Veranstalter von Online-Versteigerungen – abgemahnt. Die Aurena GmbH war in Folge bereit, zu 22 Klauseln eine Unterlassungserklärung abzugeben, bestritt aber die Gesetzwidrigkeit der übrigen fünf Klauseln, woraufhin der VKI eine Verbandsklage einbrachte. Zentrales Thema im Verfahren um diese Klauseln war die Frage, ob Verbraucher:innen bei einem Kauf im Rahmen einer Auktion der Aurena GmbH ein Rücktrittsrecht haben. In den AGB wurde ein solches Rücktrittsrecht ausgeschlossen. Während das LG Leoben dem VKI zur Gänze recht gab und die fünf eingeklagten Klauseln für gesetzwidrig erklärte, war das OLG Graz als Berufungsgericht der Ansicht, dass die von der Aurena GmbH angebotene Unterlassungsverpflichtung trotz der vorgenommenen Einschränkung die Wiederholungsgefahr beseitigen würde. Die ordentliche Revision wurde nicht zugelassen. Das Urteil ist rechtskräftig.

„Zufriedenheits“-Garantie

„Zufriedenheits“-Garantie

Eine „gewerbliche Garantie“ kann sich auch auf subjektive Umstände der Verbraucher:innen wie die in ihr Belieben gestellte Zufriedenheit mit der erworbenen Ware beziehen, ohne dass das Vorliegen dieser Umstände für die Geltendmachung der Garantie objektiv geprüft werden müsste.

unterstützt durch das

Sozialministerium
Zum Seitenanfang