Ein 14-jähriges Mädchen besuchte ein Pop-Konzert in einem Unterhaltungszentrum und hielt sich dabei nahe einer großen Lautsprecherbox auf. Die Box verfügte über einen Limiter, der die Ausgangsleistung der Anlage auf 110 dB(A) begrenzte. Zwei Tage nach dem Konzert stellte ein Ohrenarzt eine hochgradige Innenohrschädigung fest. Das Mädchen klagte in der Folge den Betreiber des Unterhaltungszentrums und den Vermittler der Pop-Gruppe auf Zahlung von Schmerzensgeld.
Veranstalter hat seine Pflichten verletzt
Das Oberlandesgericht Koblenz ging davon aus, dass die Beklagten ihre Verkehrssicherungspflichten verletzt hatten. Das Mädchen war über die Dauer des Konzertes gesundheitsgefährdenden Schalleinflüssen ausgesetzt gewesen. Der durch den Limiter zugelassene Höchstwert erlaubte nämlich in einem Abstand von 2 Metern von der Box eine Schallbelastung, die ab einer Dauer von 125 Sekunden zu Gesundheitsgefahren führt. Ein Mitverschulden des Mädchens wurde verneint, das Gericht ging nämlich davon aus, dass sich alle Besucher eines Konzertes darauf verlassen können müssen, dass das Konzert keine Gefahren für sie mit sich bringt, und zwar unabhängig vom konkreten Platz des Besuchers. Entscheidend sei dabei nur, ob sich das Mädchen nicht über die Absperrungen hinaus bewegt habe, was aber nicht der Fall war.