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Urteil: Schadenersatz für Irreführung über "lukrative Nebentätigkeit"

Der Vertreter führte aufgrund konkreter Fragen der Klägerin zu den Bedingungen des in Aussicht genommenen Mitarbeitervertrages die Klägerin in Irrtum. Er haftet nun aus dem Titel des Schadenersatzes.

Die AK Salzburg berichtet über einen gewonnenen Musterprozess:

Die Firma Partner Computer hatte in Inseraten Mitarbeiter für einen nebenberuflichen Verdienst von S 20.000,-- gesucht. Die klagende Verbraucherin hatte aufgrund des Inserates Kontakt aufgenommen und ein Anbahnungsgespräch über sich ergehen lassen. Ihr wurden hohe Verdienstmöglichkeiten zugesagt. Voraussetzung für den Beginn der Tätigkeit war aber die Absolvierung eines Seminars. Für dieses Seminar hatte die klagende Verbraucherin S 15.776,-- zu bezahlen.

Im Zuge des Anbahnungsgespräches wies die Verbraucherin darauf hin, dass sie keinesfalls als "Keilerin" arbeiten wolle. Ihr wurde ausdrücklich zugesichert, dass sämtliche zu betreuende Kunden mit der Firma Partner Computer bereits in Kontakt seien und diese Kundenadressen lediglich betreut und beraten werden sollten.

Nach Absolvierung des - im übrigen als schlecht und uninteressant empfundenen - Seminars bekam die Verbraucherin die ersten 6 Adressen zugeschickt. Alle Kunden lehnten einen Kontakt - mit einer einzigen Ausnahme - radikal ab oder wussten nichts davon, dass sie auf ein Inserat einer Partnervermittlungsfirma geantwortet hatten. Die Kunden hatten viel mehr auf Anzeigen geantwortet, die entweder unter Chiffre oder als Eigeninserat erschienen waren. Da sie unvermittelt mit einer Partnervermittlungsfirma konfrontiert waren reagierten sie verärgert und enttäuscht.

Die Verbraucherin klagte nunmehr den Vertreter der Firma Partner Computer, der mit ihr das Anbahnungsgespräch geführt hatte aus dem Titel des Schadenersatzes auf Zahlung der Seminargebühr. Die Klägerin bekam recht.

Das Gericht hielt fest, dass auch ein Vertreter oder Bevollmächtigter dann, wenn er die Widerrechtlichkeit seines Handelns einsehen könne, dem Geschädigten gegenüber unmittelbar schadenersatzpflichtig werde. Auch der Vertreter einer Firma hafte also für Verschulden bei Vertragsabschluß. Da der Vertreter aufgrund konkreter Fragen der Klägerin zu den Bedingungen des in Aussicht genommenen Mitarbeitervertrages die Klägerin in Irrtum führte, haftet er aus dem Titel des Schadenersatzes für die Rückzahlung der Kurskosten. Dies unabhängig von der Frage, ob er die Klägerin bewusst in Irrtum führte, oder ob er lediglich fahrlässig - ohne konkretes Wissen über die Herkunft des Adressenmaterials - handelte. Es wäre, soweit er keine Informationen über die Qualität des Adressenmaterials hatte, seine Verpflichtung gewesen, vor Erteilung konkreter Zusagen entsprechende Erkundigungen einzuholen. Dies nicht getan zu haben, stelle eine schuldhafte Verletzung seiner vorvertraglichen Aufklärungspflicht dar. Der Klage wurde rechtskräftig stattgegeben.

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