Eine Konsumentin kaufte eine hochwertige Babylammfelljacke zu einem Kaufpreis von rund € 2.107,00. Aufgrund von leichten Verunreinigungen brachte sie die Jacke zur Reinigung in eine Textilreinigung. In Zuge der Übergabe erfolgte durch die Textilreinigung keine Aufklärung darüber, dass es bei der Reinigung der Jacke zu Veränderungen in der Beschaffenheit des Materials oder der Farbe kommen könnte.
Für die Reinigung bezahlte die Konsumentin € 63,00, musste jedoch bei der Abholung feststellen, dass die Jacke aufgrund von unsachgemäßer Reinigung ein anderes Aussehen hatte und in der Qualität stark beeinträchtigt war. Dies wurde auch durch zwei Sachverständigengutachten bestätigt. Dennoch weigerte sich die Textilreinigung, den entstandenen Schaden zu ersetzen.
Der VKI hat - im Auftrag des BMSG - die Textilreinigung auf Ersatz des Schadens in der Höhe von 80% des Neuanschaffungspreises, Ersatz der Putzereikosten und der Sachverständigenkosten verklagt.
Das BG Josefstadt führte hinsichtlich des mit der Textilreinigung abgeschlossenen Werkvertrages aus, dass der Konsumentin die Wandlung des Vertrages zustehe, da eine Verbesserung durch die Textilreinigung oder ein Subunternehmen nicht mehr möglich und aufgrund der massiven Beeinträchtigung der Jacke der Konsumentin auch nicht zumutbar sei. Bezüglich des Schadenersatzes führte das Gericht aus, dass das Verschulden in der Anwendung eines Reinigungsverfahrens durch die Textilreinigung liege, von dem es nicht wusste ob bzw. was es bewirken kann. Hierin sei jedenfalls ein fahrlässiges, wenn nicht sogar grob fahrlässiges Verschulden zu erblicken. Weiters träfe die Textilreinigung ein Verschulden durch die fehlende Aufklärung bezüglich möglicher Veränderungen an der Jacke.
Es bestehe auch keine Schadensminderungspflicht der Konsumentin dahingehend, dass durch einen Verbesserungsversuch die Jacke in den vorherigen Zustand versetzt werde und der Schaden daher nur in Verbesserungskosten bestehe, da dieser Zustand nach den Sachverständigen nicht mehr hergestellt werden könne und überdies die Konsumentin nicht über mögliche Veränderungen aufgeklärt wurde. Ein Abzug des Restwertes sei ebenfalls nicht vorzunehmen, da die Jacke keinen Marktwert mehr hätte.
Da nicht festgestellt werden konnte, ob dem Werkvertrag die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Putzereigewerbes zugrunde gelegt wurden und daher eine Bewertung nach den dort aufgestellten Regelungen nicht vereinbart war, sprach das Gericht der Konsumentin 70% des Anschaffungswertes und die Putzerei- und Sachverständigenkosten zu.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
BG Josefstadt 28.12.2004, 5 C 301/04s (Volltextservice)