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Urteil: Schadenersatz wegen Überbuchung im Flugverkehr

Der VKI gewinnt gegen KLM einen Musterprozess um Schadenersatz für einen überbuchten Flug von Lima nach Wien.

Der Verbraucher buchte bei KLM einen Flug von Wien nach Santiago de Chile und von Lima nach Wien und bekam die Flugzeiten auch telefonisch rückbestätigt. Der Flug Lima - Wien war überbucht und der klagende Verbraucher musste sich einen Ersatzflug organisieren. Die Kosten dieses Fluges sowie eine Entschädigung nach der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 des Rates vom 4.2.1991 machte der Verbraucher - in einem Musterprozess des VKI - nunmehr klagsweise geltend.

Zunächst legte des Gericht dar, dass die Verordnung (EWG) Nr. 295/91 des Rates vom 4.2.1991 nicht anzuwenden sei. Der Flug sei nicht von einem Flughafen im Gebiet eines EU-Mitgliedsstaates ausgegangen. Auch der Fall, dass Hin- und Rückflug gegengleich seien (Wien-Lima-Wien), für den in der Literatur vertreten wird, dass die Verordnung anzuwenden sei, liege nicht vor. Dieser Teil der Klage wurde abgewiesen.

Nach § 920 ABGB könne der Verbraucher aber Schadenersatz wegen Nichterfüllung fordern und daher sprach das Gericht die Kosten des Ersatzfluges zu.

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