Der Verbraucher buchte bei KLM einen Flug von Wien nach Santiago de Chile und von Lima nach Wien und bekam die Flugzeiten auch telefonisch rückbestätigt. Der Flug Lima - Wien war überbucht und der klagende Verbraucher musste sich einen Ersatzflug organisieren. Die Kosten dieses Fluges sowie eine Entschädigung nach der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 des Rates vom 4.2.1991 machte der Verbraucher - in einem Musterprozess des VKI - nunmehr klagsweise geltend.
Zunächst legte des Gericht dar, dass die Verordnung (EWG) Nr. 295/91 des Rates vom 4.2.1991 nicht anzuwenden sei. Der Flug sei nicht von einem Flughafen im Gebiet eines EU-Mitgliedsstaates ausgegangen. Auch der Fall, dass Hin- und Rückflug gegengleich seien (Wien-Lima-Wien), für den in der Literatur vertreten wird, dass die Verordnung anzuwenden sei, liege nicht vor. Dieser Teil der Klage wurde abgewiesen.
Nach § 920 ABGB könne der Verbraucher aber Schadenersatz wegen Nichterfüllung fordern und daher sprach das Gericht die Kosten des Ersatzfluges zu.
Urteil: Schadenersatz wegen Überbuchung im Flugverkehr
Der VKI gewinnt gegen KLM einen Musterprozess um Schadenersatz für einen überbuchten Flug von Lima nach Wien.