Die klagenden Verbraucher buchten beim beklagten Reiseveranstalter für die Zeit von 14.12.1995 bis 11.1.1996 eine Kuba-Reise zum Preis von öS 48.728,--. Bei Abholung der Tickets und Restzahlung wurde seitens einer Mitarbeiterin des beklagten Reiseveranstalters mitgeteilt, dass für ein Weihnachts- und Silvesterdinner ein Aufpreis von öS 4.000,-- zu leisten sei. In Erwartung einer entsprechenden Gegenleistung am Urlaubsziel bezahlten die Verbraucher diesen Aufpreis.
Am Urlaubsziel stellte sich aber heraus, dass zu Weihnachten und zu Silvester die ganz normale Verpflegung gereicht wurde und von einem Dinner keine Rede sein konnte.
Nach Rückkehr forderten die klagenden Verbraucher daher die Rückerstattung des Aufpreises. Der beklagte Reiseveranstalter verweigerte die Rückzahlung und wies darauf hin, dass der Aufpreis keinesfalls für ein Dinner verlangt worden sei, sondern es sich um eine Aufzahlung gehandelt habe, die aufgrund eines Katalogirrtums verrechnet werde. Es handle sich um einen sogenannten "Flugausgleich", der notwendig geworden sei, da die klagenden Verbraucher in der Saison A weggeflogen und bis zur Saison B geblieben seien. Die klagenden Verbraucher hätten die entsprechende Aufzahlung ohne Vorbehalt geleistet. Daher sei es nachträglich zu einer einvernehmlichen Vertragskorrektur gekommen.
Der VKI führte einen Musterprozess und dieser wurde nun erfolgreich abgeschlossen.
Das Gericht ging - nicht zuletzt aufgrund der Aussage von anderen Reisenden, denen es ebenso ergangen war - davon aus, dass der Aufpreis gegenüber den Kunden tatsächlich mit einem Weihnachts- bzw. Silvesterdinner gerechtfertigt worden war. Da aber ein solches Dinner unstrittig nie stattgefunden hatte, verurteilte das Gericht den Reiseveranstalter zur Rückzahlung.
Es sei im Lichte dieses Sachverhalts auch dahingestellt, ob diese Aufzahlung tatsächlich als "Flug-Ausgleich" notwendig war. Den klagenden Parteien war niemals bekannt gegeben worden, dass die Aufzahlung für einen "Flugausgleich" verlangt werde. Es wäre Sache der beklagten Partei gewesen, die klagenden Parteien präzise auf den Grund hinzuweisen, aus welchem die Aufzahlung zu erfolgen hat. Nur dadurch wäre es den Reisenden möglich gewesen zu überlegen, die Reise entweder anzutreten und einer Vertragsänderung zuzustimmen oder aber vom Vertrag zurückzutreten.
BGHS Wien 6.4.1998, 15 C 3377/96v