Folgende Klauseln, die die simpli services GmbH & Co KG im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern verwendete, hat das HG Wien für unzulässig erklärt:
Klausel 1: "Bei verschuldetem Zahlungsverzug des Kunden ist simpli services berechtigt, die daraus entstehenden notwendigen und zweckentsprechenden Spesen und Kosten, insbesondere für Mahnung, Inkasso und außergerichtliche Anwaltskosten sowie Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zusätzlich zu verrechnen."
Laut HG Wien verstößt die Klausel gegen § 879 Abs 3 ABGB, da mit dieser Klausel die Betreibungskosten unabhängig von einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung auf den Verbraucher überwälzt werden konnten, was eine gröbliche Benachteiligung des Konsumenten darstellt. Diese Klausel widerspricht § 1333 Abs 2 ABGB, wonach nur die notwendigen Kosten zweckentsprechender außergerichtlicher Betreibungs- und Einbringungsmaßnahmen bei verschuldetem Zahlungsverzug verlangt werden dürfen, soweit diese in einem angemessenen Verhältnis zur Kapitalforderung stehen.
Klausel 2: "Der Kunde stimmt zu, dass die von ihm angegebenen Daten (Name, Geburtsdatum, Adresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Gerätenummer (Client ID) des TV-Empfangsgeräts, Internet ID) von simpli services verwendet werden, um dem Kunden Informationen über das Produktportfolio von simpliTV (Aktionen, neue Angebote, neue Programme, Programmhighlights), simpli Internet, TV-Empfangsgeräte, terrestrische Empfangsmöglichkeiten, per Post, E-Mail, Telefon, SMS, Fax oder über soziale Netzwerke zukommen zu lassen sowie zum Datenabgleich gemäß Rundfunkgebührengesetz. Des Weiteren stimmt der Kunde zu, dass die von ihm angegebenen Daten zu den oben angeführten Zwecken an die verbundenen Unternehmen der simpli services (ORS comm GmbH & Co KG, Österreichische Rundfunksender GmbH & CO KG, Österreichischer Rundfunk, ORF – KONTAKT Kundenservice GmbH & Co KG, GIS Gebühren Info Service GmbH) übermittelt werden. Diese Zustimmung kann der Kunde jederzeit schriftlich mit Brief oder E-Mail an simpli services widerrufen."
Klausel 3: "Der Kunde stimmt weiters zu, dass die von ihm angegebenen Daten (Name, Geburtsdatum, Adresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Gerätenummer (Client ID) des TV-Empfangsgeräts, Internet ID) von simpli services verwendet werden, um dem Kunden Informationen über Angebote (Produkte und Leistungen) der Kooperationspartner von simpli services per Post, E-Mail, Telefon, SMS, Fax oder über soziale Netzwerke zukommen zu lassen. Kooperationspartner von simpli services sind Unternehmen mit Sitz in Österreich, mit welchen simpli services bei der Vermarktung der Angebote (Produkte und Leistungen) von simpli services zusammenarbeitet und/oder welche ergänzende Leistungen zu den Angeboten von simpli services anbietet. Kooperationspartner sind Flimmit GmbH, ORS comm GmbH & Co KG, Österreichische Rundfunksender GmbH & Co KG, Österreichischer Rundfunk, ORF – KONTAKT Kundenservice GmbH & Co KG und GIS Gebühren Info Service GmbH.Firmenbuchnummer 298288i. Diese Zustimmung kann der Kunde jederzeit schriftlich mit Brief oder E-Mail an simpli services widerrufen."
Nach dem Bestellvorgang war ein Vertragsabschluss mit der simpli services GmbH & Co KG nur möglich, wenn auch die Klauseln 2 und 3 des Urteilsspruches akzeptiert wurden.
§ 4 Z 14 DSG 2000 definiert - wie das HG Wien näher ausführt - "Zustimmung" als gültige, insbesondere ohne Zwang abgegebene Willenserklärung des Betroffenen, dass er in Kenntnis der Sachlage für den konkreten Fall in die Verwendung seiner Daten einwilligt. Im vorliegenden Fall war der Vertragsabschluss aber vom Akzeptieren einer in AGB enthaltenen Klausel zum Erhalt von Werbung abhängig gemacht.
Dies stellt einen Verstoß gegen das Freiwilligkeitsgebot dar, für den es keine sachliche Rechtfertigung gibt. Daher sind die Klauseln gröblich benachteiligend gemäß § 879 Abs 3 ABGB.
Auch verstoßen die genannten Klauseln gegen das Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG. Die Zustimmungsklausel war im vorliegenden Fall nicht hervorgehoben, die Klauseln befanden sich erst in den letzten beiden Absätzen der AGB (OGH 27.01.1999, 7 Ob 170/98w).
Kundenhotline:
Hat der Unternehmer einen Telefonanschluss eingerichtet, um im Zusammenhang mit geschlossenen Verbraucherverträgen seinen Vertragspartnern eine telefonische Kontaktaufnahme mit ihm zu ermöglichen, so darf er gemäß § 6b KSchG einem Verbraucher, der diese Möglichkeit in Anspruch nimmt, dafür kein Entgelt anlasten. Das Recht von Anbietern von Telekommunikationsdiensten, Entgelte für eigentliche Kommunikationsdienstleistungen zu verlangen, bleibt dadurch unberührt.
Wie das HG Wien festgestellt hat, bot die simpli services GmbH & Co KG unter der Nummer 0810 96 97 98 eine kostenpflichtige Kundendienstrufnummer an, wobei Anrufe zu dieser Nummer nach Angaben auf der Webseite der simpli services GmbH & Co KG maximal EUR 0,10 pro Minute kosteten. U.a. befand sich selbst in der am 21.11.2016 auf der Webseite aufgerufenen Rücktrittsbelehrung und im Rücktrittsformular, nur ein Hinweis auf die kostenpflichtige Hotline unter 0810 96 97 98, obwohl ein solches Rücktrittsformular nur von Vertragskunden ausgefüllt wird. Daher verstößt die simpli services GmbH & Co KG gegen die Bestimmung des § 6b KSchG.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
HG Wien 18.12.2017, 30 Cg 7/17g
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Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, Rechtsanwalt in Wien
Urteil: Simpli TV: Urteil zur Zustimmung zum Werbungserhalt
Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) führt im Auftrag des Sozialministeriums eine Verbandsklage gegen die simpli services GmbH & Co KG und bekam vor dem Handelsgericht Wien (HG Wien) zur Gänze Recht. Das HG Wien erklärte die eingeklagten Klauseln sowie die kostenpflichtige 0810-Kundenhotline für unzulässig.
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Simpli TV: Urteil zur Zustimmung zum Werbungserhalt - 4.1.2018
https://verbraucherrecht.at/cms/index.php?id=49&tx_ttnews%5Btt_news%5D=4076