Zum Inhalt

Urteil: Spar-Gutscheine: Befristung von 3 Jahren unzulässig

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) führt im Auftrag des Sozialministeriums eine Verbandsklage gegen die INTERSPAR GmbH wegen der dreijährigen Verjährungsfrist bei Gutscheinen.

Nun liegt die Entscheidung des Landesgericht (LG) Salzburg vor.

Die klagsgegenständliche Klausel lautet:

"15. Ja. Die Geschenkkarte ist bis zu drei Jahre ab Kaufdatum bzw Datum der Wiederbeladung lt Kassabon gültig"

Das LG Salzburg teilte mit, dass es sich bei diesem "aufgedruckten Text auf der Rückseite des Trägerkartons zur Gutscheinkarte" ohne Zweifel um AGB handelt und zwar ebenso, wie in den "FAQs Geschenkkarte und Gutscheine". Es liegen hier also vorformulierte Vertragsbedingungen vor. 

Für das Gericht war diese Klausel intransparent gem § 6 Abs 3 KSchG, weil die verwendete Formulierung "bis zu drei Jahre" für den durchschnittlichen Verbraucher gerade nicht erkennen lässt, wie lange nun das Guthaben gilt. Ebenso suggeriert diese Formulierung eine "maximale Gültigkeitsdauer" von drei Jahren, welche allerdings "auch darunter liegen" könnte. Die Formulierung lässt nämlich auch eine Gültigkeit von zwei Jahren oder noch kürzer, zB von einigen wenigen Monaten zu. Der Einwand, dass damit lediglich eine Einlösung "auch in mehreren Etappen" ermöglicht werde, schlägt laut LG Salzburg fehl. Denn eine derartige Mitteilung ist laut dem Gericht "in verständlichen Worten jederzeit möglich".

Dass die Karte ungültig wird, wenn das Guthaben aufgebraucht ist "bedarf keiner Erklärung" führte das LG Salzburg aus.

Die Klausel wurde aber auch als gröblich benachteiligend gem § 879 Abs 3 ABGB beurteilt. Für das LG Salzburg waren die "relevierten Sicherheitsbedenken" keine ausreichende sachliche Rechtfertigung für diese dreijährige Befristung. Denn die sichere Gestaltung von Gutscheinkarten inkl entsprechender Sicherheitsmerkmale liegt nur in der Beklagtensphäre. Dahingehend wurde für das LG Salzburg "unzureichend dargetan", dass "eine Sicherung nicht möglich wäre". Laut Sachverhalt sind die Karten lediglich durch einen Barcode gesichert. 

Das LG Salzburg führte aus, dass die Beklagte bei Sicherheitsbedenken statt der Befristung auf drei Jahre auch einfach einen Kartenaustausch bei einer versuchten Zahlung durchführen hätte können. 

Durch die Formulierung wird dem Verbraucher vermittelt, dass der Gutschein lediglich drei Jahre lang eingelöst werden könnte und es keine Möglichkeit der Verlängerung und auch keine Ablöse in bar gibt.

Die von der Beklagten vorgebrachte Instruktion des Kassenpersonals hinsichtlich des Umgangs und hinsichtlich der Hinweise bei bereits abgelaufenen Gutscheinen stellte für das LG Salzburg "in rechtlicher Hinsicht" nur ein "Entgegenkommen" dar, welches laut den AGB aber nicht durchzusetzen wäre und zudem keinerlei Hinweise für den Verbraucher ersichtlich sind. 

Damit wird der durchschnittliche Verbraucher aber von der Gutscheineinlösung abgehalten, wenn der Geschenkgutschein bereits abgelaufen war.

Die Klausel wurde daher insgesamt aus mehreren Gründen als gesetzwidrig beurteilt.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig (Stand: 27.11.2018). Interspar hat Berufung dagegen eingelegt.

LG Salzburg 15.10.2018, 12 Cg 29/18i
Volltextservice
Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, RA in Wien

Lesen Sie mehr:

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

This could also be of interest:

Das könnte auch interessant sein:

EuGH: Airline muss bei Flugannullierung auch Vermittlerprovision erstatten

EuGH: Airline muss bei Flugannullierung auch Vermittlerprovision erstatten

Der EuGH hat aufgrund eines vom VKI im Auftrag des Sozialministeriums eingeleiteten Verfahrens entschieden, dass der den Fluggästen bei Flugannullierung zu erstattende Ticketpreis auch die dem Vermittler geleistete Provision einschließt, ohne dass es erforderlich wäre, dass die Airline die genaue Höhe dieser Provision kennt.

Unterlassungserklärung von Blaha Gartenmöbel

Unterlassungserklärung von Blaha Gartenmöbel

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK die Blaha Gartenmöbel GmbH wegen 16 unzulässiger Klauseln in deren AGB abgemahnt. Unter anderem verstießen die in den AGB von Blaha Gartenmöbel enthaltenen Bestimmungen zu Preisänderung, Mahnspesen und Verzugsfolgen gegen die gesetzlichen Bestimmungen. Blaha Gartenmöbel hat am 19.12.2025 eine Unterlassungserklärung abgegeben.

Unterlassungserklärung von Autohero

Unterlassungserklärung von Autohero

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK die Autohero Österreich GmbH wegen 15 unzulässiger Klauseln in deren AGB abgemahnt. Unter anderem verstießen die Bestimmungen zu Vertragsschluss, Risikotragung und Rücktrittsrecht gegen die gesetzlichen Bestimmungen. Autohero hat am 11. Dezember 2025 eine Unterlassungserklärung abgegeben.

Unterlassungserklärung von Eberharter

Unterlassungserklärung von Eberharter

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK die Eberharter GmbH wegen 21 unzulässiger Klauseln in deren AGB abgemahnt. Unter anderem verstießen die in den AGB von Eberharter enthaltenen Bestimmungen zu Einschränkungen der Gewährleistung, sowie diverse Haftungsausschlüsse gegen die gesetzlichen Bestimmungen.

Unterlassungserklärung der Auersperg Golf- u. Sportanlagen GesmbH Schloss Ernegg

Unterlassungserklärung der Auersperg Golf- u. Sportanlagen GesmbH Schloss Ernegg

Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums die Auersperg Golf- u. Sportanlagen GesmbH Schloss Ernegg wegen verschiedener Klauseln in der Hochzeitsmappe 2026 abgemahnt. Die Auersperg Golf- u. Sportanlagen GesmbH Schloss Ernegg hat zu sämtlichen Klauseln umgehend eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben.

unterstützt durch das 

Sozialministerium

Zum Seitenanfang