Nun liegt die Entscheidung des Landesgericht (LG) Salzburg vor.
Die klagsgegenständliche Klausel lautet:
"15. Ja. Die Geschenkkarte ist bis zu drei Jahre ab Kaufdatum bzw Datum der Wiederbeladung lt Kassabon gültig"
Das LG Salzburg teilte mit, dass es sich bei diesem "aufgedruckten Text auf der Rückseite des Trägerkartons zur Gutscheinkarte" ohne Zweifel um AGB handelt und zwar ebenso, wie in den "FAQs Geschenkkarte und Gutscheine". Es liegen hier also vorformulierte Vertragsbedingungen vor.
Für das Gericht war diese Klausel intransparent gem § 6 Abs 3 KSchG, weil die verwendete Formulierung "bis zu drei Jahre" für den durchschnittlichen Verbraucher gerade nicht erkennen lässt, wie lange nun das Guthaben gilt. Ebenso suggeriert diese Formulierung eine "maximale Gültigkeitsdauer" von drei Jahren, welche allerdings "auch darunter liegen" könnte. Die Formulierung lässt nämlich auch eine Gültigkeit von zwei Jahren oder noch kürzer, zB von einigen wenigen Monaten zu. Der Einwand, dass damit lediglich eine Einlösung "auch in mehreren Etappen" ermöglicht werde, schlägt laut LG Salzburg fehl. Denn eine derartige Mitteilung ist laut dem Gericht "in verständlichen Worten jederzeit möglich".
Dass die Karte ungültig wird, wenn das Guthaben aufgebraucht ist "bedarf keiner Erklärung" führte das LG Salzburg aus.
Die Klausel wurde aber auch als gröblich benachteiligend gem § 879 Abs 3 ABGB beurteilt. Für das LG Salzburg waren die "relevierten Sicherheitsbedenken" keine ausreichende sachliche Rechtfertigung für diese dreijährige Befristung. Denn die sichere Gestaltung von Gutscheinkarten inkl entsprechender Sicherheitsmerkmale liegt nur in der Beklagtensphäre. Dahingehend wurde für das LG Salzburg "unzureichend dargetan", dass "eine Sicherung nicht möglich wäre". Laut Sachverhalt sind die Karten lediglich durch einen Barcode gesichert.
Das LG Salzburg führte aus, dass die Beklagte bei Sicherheitsbedenken statt der Befristung auf drei Jahre auch einfach einen Kartenaustausch bei einer versuchten Zahlung durchführen hätte können.
Durch die Formulierung wird dem Verbraucher vermittelt, dass der Gutschein lediglich drei Jahre lang eingelöst werden könnte und es keine Möglichkeit der Verlängerung und auch keine Ablöse in bar gibt.
Die von der Beklagten vorgebrachte Instruktion des Kassenpersonals hinsichtlich des Umgangs und hinsichtlich der Hinweise bei bereits abgelaufenen Gutscheinen stellte für das LG Salzburg "in rechtlicher Hinsicht" nur ein "Entgegenkommen" dar, welches laut den AGB aber nicht durchzusetzen wäre und zudem keinerlei Hinweise für den Verbraucher ersichtlich sind.
Damit wird der durchschnittliche Verbraucher aber von der Gutscheineinlösung abgehalten, wenn der Geschenkgutschein bereits abgelaufen war.
Die Klausel wurde daher insgesamt aus mehreren Gründen als gesetzwidrig beurteilt.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig (Stand: 27.11.2018). Interspar hat Berufung dagegen eingelegt.
LG Salzburg 15.10.2018, 12 Cg 29/18i
Volltextservice
Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, RA in Wien