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Urteil: § 55 Abs 4 JN kontra Art 13 EuGVÜ

Eine OGH-Entscheidung zur Geltendmachung von Ansprüchen aus irreführenden Gewinnversprechen mit einer Verbandsklage nach § 55 Abs 4 JN.

Der VKI hat - wie berichtet - gegen mehrere deutsche Versandhäuser gestützt auf § 5j KSchG Klagen auf Auszahlung eines in irreführender Weise zugesagten Gewinnes vorbereitet und beim OGH um Ordination eines österreichischen Gerichtes angesucht. Wie in den Informationen zum Verbraucherrecht 3/2000 berichtet, hat der OGH in einem dieser Ordinationsanträge ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gerichtet. Darin soll geklärt werden, ob eine Klage gestützt auf § 5j KSchG unter Art 13 EuGVÜ (Verbrauchergerichtsstände) subsummierbar ist oder aber etwa auf Art 5 Abs 3 EuGVÜ (Gerichtsstand des Schadensortes) gestützt werden muss.

In einem weiteren Ordinationsverfahren hat der OGH nun das Verfahren unterbrochen, bis das Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH abgewickelt ist. In diesem vorliegenden Verfahren hatte allerdings sich der VKI die Ansprüche der Verbraucherin gemäß § 55 Abs 4 JN abtreten lassen und tritt als Kläger auf. Dies führt zu der spannenden Frage, ob im Falle einer Abtretung nach § 55 Abs 4 JN und einer Klage durch einen Verbraucherverband der Verbrauchergerichtsstand gemäß Art 13 EuGVÜ in Anspruch genommen werden kann oder nicht.

Dazu gibt es eine Entscheidung des EuGH vom 19.1.1993, Rs C 89/91 Shearson/TVB, in der der EuGH im Falle einer Abtretung von Ansprüchen an einen Verband, der für sich genommen kein Verbraucher im Sinn des EuGVÜ ist, das Vorliegen eines Verbrauchergerichtsstandes verneint.

Im vorliegenden Unterbrechungsbeschluss verweist der OGH auf diese Entscheidung und stellt als fest, dass die Inanspruchnahme des Gerichtsstands nach Art 13 Nr. 3 EuGVÜ durch den VKI ausscheide.

Es ist zu bedauern, dass der OGH diese Frage nicht dem EuGH in einem Vorabentscheidungsverfahren neuerlich zur Beantwortung vorlegt. Die zitierte Vorentscheidung betrifft die Abtretung eines Anspruches an ein Inkassobüro. Es ist naheliegend, dass in diesem Fall man nicht davon ausgeht, dass die klagende Partei den besonderen Schutz für Verbraucher genießen soll. Sinn und Zweck des § 55 Abs 4 JN ist es aber, verbraucherrechtliche Streitigkeiten - die in der Regel Streitwerte unterhalb von Revisionsgrenzen haben - bis an den OGH herantragen zu können.

Wenn der OGH aber nun den naheliegenden Verbrauchergerichtsstand nach Art 13 EuGVÜ verneint, dann bedeutet dies, dass im Fall der Abtretung von Gewinnauszahlungsansprüchen gemäß § 5j KSchG an einen klagelegitimierten Verband dieser Verband - stützt er sich auf vertragliche Ansprüche - das Gewinnspielunternehmen am Sitz des Unternehmens, also im Ausland klagen müsste. Wollen Verbraucher dagegen den Vorteil des Verbrauchergerichtsstands nach Art 13 EuGVÜ in Anspruch nehmen, so dürften sie ihre Ansprüche gerade eben nicht abtreten, sondern müssen direkt einklagen. Dies führt aber dazu, dass der OGH - mit Ausnahme bei besonders hohen Gewinnversprechen - in der Regel nicht angerufen werden kann. Dies birgt die Gefahr, dass die Rechtsprechung zu § 5j KSchG nach Gerichtssprengeln verschieden und damit zersplittert ausfallen wird.

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