Der VKI hatte im Auftrag des BMASK gegen folgende Klauseln Verbandsklage eingebracht und nun in erster Instanz obsiegt:
Ich stimme zu, dass ich meine T-mobile-Rechnung ausschließlich auf elektronischem Weg übermittelt erhalte. Sollte ich eine Rechnung in Papierform wünschen, kann T-mobile einen Umweltbeitrag verrechnen. (…)
Wir können Ihnen unsere Rechnungen ausschließlich auf elektronischem Wege legen. Sie werden über die Umstellung auf elektronische Rechnungslegung rechtzeitig vorab informiert. Eine SMS wird Sie monatlich über den Eingang der Rechnung informieren. Sie sind verpflichtet, den Rechnungseingang zu kontrollieren (…).
Sie sind verpflichtet, innerhalb von einer Woche ab Zustellung der Rechnung zu bezahlen. Die elektronische Rechnung gilt mit Zustellung der SMS, die Sie über die Abrufbarkeit der Rechnung informiert, als zugestellt.
(…) Der Umweltbeitrag wird für die Zusendung folgender Schriftstücke verrechnet: schriftliche Bestätigungen, Ausstellung der Papierrechnung. Ein Teil der aus den verrechneten Umweltbeiträgen erzielten Einnahmen fließt in den Umweltfonds. Mit den Mitteln dieses Umweltfonds werden Umweltschutzprojekte und Maßnahmen anerkannter Hilfsorganisationen oder staatlicher Einrichtungen finanziert. Die Vergabe der Projektfinanzierung erfolgt durch die anerkannte unabhängige Jury. (…)
Der sog "Umweltbeitrag" beläuft sich im Moment - laut Tarifblättern von T-mobile - auf € 1, 89 pro Papierrechnung. Dagegen hat der VKI im Auftrag des BMASK Verbandsklage eingebracht und die gegenständlichen Klauseln wegen gröblicher Benachteiligung iSd § 879 Abs 3 ABGB und Verstoßes gegen § 864 a ABGB inkriminiert.
Das HG Wien folgte dieser Ansicht und gab dem VKI Recht: Die Angemessenenheitskontrolle im Zuge der Prüfung, ob die Klauseln gröblich benachteiligend gem § 879 Abs 3 ABGB seien, fiel zuungunsten des beklagten Unternehmens aus. Das Gericht verneinte einen Vorteil der Klauseln für alle Beteiligten, so wie das von T-mobile vorgebracht worden war. Vielmehr übersehe die Beklagte dabei, "dass die Kunden, denen es nicht möglich ist, ihre Rechnungen über das Internet zu empfangen, dadurch sehr wohl gravierende Nachteile erleiden. Darüber hinaus sind Kunden, die über die Möglichkeit verfügen, die elektronische Rechnung zu empfangen, einem "wirtschaftlichen Zwang" ausgesetzt, die elektronische Rechnungslegung der Papierrechnung vorzuziehen, um den Kosten einer Papierrechnung zu entgehen." Eine gröbliche Konsumentenbenachteiligung liege auch deswegen vor, weil der Grund für die Entscheidung eine Papierrechnung zu verlangen nach den inkriminierten Klauseln unberücksichtigt bleibe.
Außerdem sei die Verpflichtung zur Rechnungslegung ganz grundsätzlich eine vertragliche Nebenpflicht, "die so üblich geworden ist, dass jeder Konsument damit rechnen kann, dass sie auch in der ortsüblichen Art und Weise erfüllt wird". Die Klauseln seien daher auch überraschend iSd § 864 a ABGB.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
HG Wien am 23.2.2011 11 Cg 196/10a - 7
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Klagsvertreter: RA Dr. Langer