In den Vertragsformblättern eines Wohnwagenverkäufers fand sich u.a. folgende gesetzwidrige Klausel: "Ich (Wir) bestätige(n), durch meine (unsere) Unterschrift, dass die im oben stehenden Vertragstext fettgedruckten Vertragsbedingungen zwischen mir (uns) und dem Verkäufer bzw. dessen Bevollmächtigten (Vertreter, Dienstnehmer) ausdrücklich besprochen und ausgehandelt wurden, und insbesondere die Bestimmungen über die Abänderung des Kaufgegenstandes von der bestellten Ausführung (Punkt 1 der Liefer- und Verkaufsbedingungen) und die Erhöhung des Kaufpreises (Punkt 4 des Kaufantrages)."
Der VKI klagte - im Auftrag des BMJ (Sektion Konsumentenschutz) - und bekam hinsichtlich dieser (und anderer Klauseln) Recht.
Einseitige Preiserhöhungen (Pkt 4) innerhalb der ersten beiden Monate nach Vertragsabschluss bedürfen gemäß § 6 Abs 2 Z 4 KSchG einer ausdrücklichen Vereinbarung. Ein Umstand, für den auch der Unternehmer beweispflichtig ist. Die inkriminierte Klausel stellt im Ergebnis eine Beweislastumkehr dar, weil nun der Kunde zu beweisen hätte, dass - entgegen der Bestätigung im Text der Klausel - keine Einzelvereinbarung stattgefunden hat. Dies widerspricht § 6 Abs 1 Z 11 KSchG.
Die ordentliche Revision wurde zwar zugelassen, vom Beklagten aber nicht ergriffen. Das Urteil ist rechtskräftig.