Zum Inhalt

Urteil: Tel-Betreiber muss Aktivierungsgebühr mangels Vereinbarung zurückzahlen

Ein Konsument klagte einen Mobilfunkbetreiber auf Rückzahlung des Aktivierungsentgelts von 800 Schilling (58,14 Euro). Der Mobilfunkbetreiber hatte diese Summe für die Freischaltung zweier Mobiltelefone unberechtigterweise von dessen Konto eingezogen.

Das Erstgericht verneinte einen Rückforderungsanspruch. Es ging zunächst davon aus, dass eine Aktivierungsgebühr nicht ausdrücklich vereinbart wurde, zumal die AGB des Betreibers keinen entsprechenden Hinweis enthielten. Der bloße Pauschalverweis auf die jeweils gültigen Entgeltbestimmungen - wie im vorliegenden Fall - reiche nämlich nicht, um bestimmte Entgeltbestimmungen zum Vertragsinhalt zu machen. Allerdings - so das Gericht - sei bezüglich der Aktivierung konkludent eine Vereinbarung über eine Leistung zu Stande gekommen, deren Preis nicht ausdrücklich bestimmt worden sei. Im Geschäftsverkehr sei im Zweifel davon auszugehen, dass vereinbarte Leistungen nur gegen Entgelt erbracht werden. In diesem Fall gelte gemäß § 1152 ABGB ein angemessenes Entgelt als vereinbart. Der eingezogene Betrag wurde als durchaus marktüblich angesehen.

Pauschalverweis reicht nicht

Die Berufung des Klägers war berechtigt. Auch das Berufungsgericht war der Meinung, dass der bloße Pauschalverweis auf die jeweils geltenden Entgeltbestimmungen nicht genügt, um von der Vereinbarung einer bestimmten Aktivierungsgebühr auszugehen. Selbst in Tarifübersichten des beklagten Betreibers wurde auf die Existenz einer Aktivierungsgebühr nicht hingewiesen. Anders als das Erstgericht ging es aber nicht davon aus, dass ein angemessenes Entgelt im Sinn des § 1152 ABGB gebührt. Die Freischaltung war nämlich nicht Gegenstand einer besonderen Vereinbarung, da es sich von selbst ergibt, dass das Telefon zum Zweck des Telefonierens freigeschaltet werden muss. Die Einziehung des Betrages von 800 Schilling (58,14 Euro) erfolgte daher ohne Rechtsgrund.

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

Das könnte auch interessant sein:

Unzulässige Klausel zum Kundendatenabgleich bei Sky Österreich

Unzulässige Klausel zum Kundendatenabgleich bei Sky Österreich

Der VKI hatte die Sky geklagt, nachdem diese ihren Kund:innen angekündigt hatte, personenbezogene Daten mit der Österreichischen Post abgleichen zu wollen. Der OGH wertete die zugrundeliegende Vertragsbedingung und zwei weitere Datenschutzklauseln von Sky für unzulässig.

Klausel zur Abrechnung von Datenvolumen bei A1-Marke „Bob“ unzulässig

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums die A1 Telekom Austria AG (A1) wegen einer Klausel in den Entgeltbestimmungen des Tarifs minibob geklagt. Dort wurde festgelegt, dass die Abrechnung in ganzen Blöcken zu je einem Megabyte (MB) pro Session erfolgen sollte. Der Oberste Gerichtshof (OGH) bestätigte nun die Rechtsansicht des VKI, dass eine solche Verrechnungsklausel unzulässig ist. Es blieb vollkommen unklar, wie eine Session definiert sein soll.

Urteil: Irreführende „5G-Ready“-Werbung von T-Mobile

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat im Auftrag des Sozialministeriums den Telekommunikationsanbieter T-Mobile wegen irreführender Bewerbung der „5G-Ready“-Tarife geklagt und bekam nun vom Handelsgericht (HG) Wien Recht: Nach Auffassung des Gerichts erweckt die Werbung den unrichtigen Eindruck, Kunden könnten bei den mit „5G-Ready“ beworbenen Tarifen bereits den Kommunikationsstandard 5G nutzen. Tatsächlich handelte es sich bei „5G-Ready“ lediglich um eine Option, die es dem Kunden ermöglicht, zu einem späteren Zeitpunkt ohne Vertragsverlängerung und Zusatzkosten auf einen 5G-fähigen Tarif zu wechseln, sobald dieser verfügbar ist. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Urteil: A1-Kundenhotline: Keine Zusatzkosten für Anrufe bei vorhandenen Freiminuten

Der VKI klagte - im Auftrag des Sozialministeriums - A1 wegen einer unzulässigen Geschäftspraktik und einer unzulässigen Klausel. Das OLG Wien bestätigte dem VKI im Verfahren gegen A1 (Marke "Georg"), dass in Tarifen inkludierte Freiminuten auch zur Helpline gelten müssen. Zudem muss es auch Internetkunden möglich sein, dass sie die bestehende Hotline zum Grundtarif erreichen können.

Urteil: Gesetzwidrige Kosten bei A1-Hotline

Das HG Wien gab dem VKI im Verfahren gegen A1 (Marke Georg) recht, dass inkludierte Freiminuten auch zur Georg Helpline gelten müssen und auch Internetkunden eine Hotline zum Grundtarif zur Verfügung gestellt werden muss.

Urteil: OGH: 27 Klauseln von Sky unzulässig

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) führte - im Auftrag der Arbeiterkammer Oberösterreich - eine Verbandsklage gegen die Sky Österreich Fernsehen GmbH (Sky). Der Oberste Gerichtshof (OGH) erklärte 27 Klauseln und eine Praktik von Sky für unzulässig.

unterstützt durch das

Sozialministerium
Zum Seitenanfang