Der beklagte Unternehmer sandte an Rechtsanwälte in Salzburg per Telefax Werbungen für sein Speiselokal. Ein von dieser Werbung betroffener Rechtsanwalt forderte den Unternehmer auf, einen gerichtlichen Unterlassungsvergleich abzuschließen. Als sich der Beklagte weigerte, klagte der Rechtsanwalt auf Unterlassung und obsiegte. Der OGH hielt fest, dass nicht nur Telefonwerbung sondern auch unerbetene Telefaxwerbung sittenwidrig sei und sowohl gegen § 39 Abs 2 Fernsprechordnung als auch gegen § 354 ABGB verstoße. Damit hat der OGH auch für Österreich klargestellt, dass auch unerbetene Telefaxwerbung gesetz- und sittenwidrig ist.
OGH 28.10.1997, 4 Ob 320/97