Wie zuletzt in VR-Info 12/2002 berichtet, gab sowohl das Erstgericht als auch das Berufungsgericht unserer Klage, die im Auftrag des BMJ geführt wurde, zur Gänze statt. Die Entscheidung war allerdings noch nicht rechtskräftig, da die Telekom noch Revision an den Obersten Gerichtshof erheben hätte können. Von einer Revision hat die Gegenseite Abstand genommen, sodass nunmehr die erste rechtskräftige Entscheidung (OLG Wien 5.11.2002, 1 R 168/02m) zu diesem Thema vorliegt.
Gegenstand des Verfahrens war die Verletzung von Informationspflichten nach dem Fernabsatzgesetz
(§ 5c Abs 1 KSchG) bei Telefonauskunftdiensten. Die Telekom hatte vor Beginn des kostenpflichtigen Auskunftsdienstes nicht auf die Kosten hingewiesen, wozu sie nach dem rechtskräftigen Urteil ab jetzt verpflichtet ist. Den entsprechenden Informationspflichten kommt die Telekom auch schon seit geraumer Zeit nach.
Die beiden anderen Telefonauskunftanbieter (Conduit Enterprises GmbH und CLC AG) führen den Rechtsstreit mit dem VKI derzeit noch weiter fort.
OLG Wien 5.11.2002, 1 R 168/02m
Klagevertreter: Dr. Stefan Langer