Zum Inhalt

Urteil: Telefonauskunftanbieter müssen über Kosten informieren

Kostenpflichtige Telefonauskunftanbieter müssen nach dem Fernabsatzgesetz die Kunden vorweg über die Kosten informieren.

Der VKI hat (im Auftrag des BMJ) - wie in VR-Info 4/2002 bereits ausführlich berichtet - die in Österreich tätigen Telefonauskunftanbieter (Conduit Enterprises GmbH, CLC AG und Telekom Austria AG) wegen Verletzung von Informationspflichten nach dem Fernabsatzgesetz auf Unterlassung geklagt. In allen Fällen geht es um kostenpflichtige Telefonauskunftdienste, die über eine bestimmte Rufnummer angeboten werden. Die Kosten dieser Dienstleistung werden über den Netzbetreiber durch die Telefonrechnung verrechnet. Streitgegenstand ist, dass Konsumenten bei Beginn der Auskunft weder die Kosten dieser Dienstleistung noch Name und Adresse des Dienstleisters bekannt gegeben wird.

Erfolg gegen Telekom Austria in erster Instanz

In VR-Info 7/2002 konnten wir auf einen ersten Erfolg verweisen: Unserer Verbandsklage gegen die Telekom Austria wurde in erster Instanz zur Gänze stattgegeben. Die Telekom Austria hat zwar Berufung erhoben, gleichzeitig aber unseren Forderungen insofern Rechnung getragen, als der Kunde jetzt mittels eines vorgeschalteten Ansagetextes über die Kosten des Gesprächs informiert wird.

Erfolg gegen CLC AG

Nunmehr können wir einen weiteren Erfolg verbuchen - das Gericht erster Instanz gab unserer Klage gegen die CLC AG zur Gänze statt. Auch in diesem Fall ging das Gericht davon aus, dass Fernabsatz im Sinne des § 5a Abs 1 KSchG betrieben werde und der Verbraucher bei Beginn des Gespräches entsprechend zu informieren sei.

Infos im Internet sind zu wenig

Da nicht jeder Verbraucher über einen Internetanschluss verfügt, reicht es nicht aus, die erforderlichen Informationen gemäß § 5c Abs 1 KSchG über das Internet oder durch sonstige Werbemaßnahmen zur Verfügung zu stellen. Bei einem Telefonauskunftdienst, der nur über das Telefon abgewickelt wird, muss die Information über das Telefon selbst erfolgen. Es bleibt abzuwarten, ob die Gegenseite Berufung erheben wird.

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

This could also be of interest:

VKI: Gesetzwidrige Klauseln bei Streaming-Anbieter DAZN

VKI: Gesetzwidrige Klauseln bei Streaming-Anbieter DAZN

Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums die DAZN Limited (DAZN), mit Sitz in London, wegen unzulässiger Klauseln in den AGB geklagt. DAZN ist ein führender Anbieter von Onlinediensten zur Übertragung von Sportveranstaltungen.

Unzulässige Klausel zum Kundendatenabgleich bei Sky Österreich

Unzulässige Klausel zum Kundendatenabgleich bei Sky Österreich

Der VKI hatte die Sky geklagt, nachdem diese ihren Kund:innen angekündigt hatte, personenbezogene Daten mit der Österreichischen Post abgleichen zu wollen. Der OGH wertete die zugrundeliegende Vertragsbedingung und zwei weitere Datenschutzklauseln von Sky für unzulässig.

Klausel zur Abrechnung von Datenvolumen bei A1-Marke „Bob“ unzulässig

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums die A1 Telekom Austria AG (A1) wegen einer Klausel in den Entgeltbestimmungen des Tarifs minibob geklagt. Dort wurde festgelegt, dass die Abrechnung in ganzen Blöcken zu je einem Megabyte (MB) pro Session erfolgen sollte. Der Oberste Gerichtshof (OGH) bestätigte nun die Rechtsansicht des VKI, dass eine solche Verrechnungsklausel unzulässig ist. Es blieb vollkommen unklar, wie eine Session definiert sein soll.

Urteil: Irreführende „5G-Ready“-Werbung von T-Mobile

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat im Auftrag des Sozialministeriums den Telekommunikationsanbieter T-Mobile wegen irreführender Bewerbung der „5G-Ready“-Tarife geklagt und bekam nun vom Handelsgericht (HG) Wien Recht: Nach Auffassung des Gerichts erweckt die Werbung den unrichtigen Eindruck, Kunden könnten bei den mit „5G-Ready“ beworbenen Tarifen bereits den Kommunikationsstandard 5G nutzen. Tatsächlich handelte es sich bei „5G-Ready“ lediglich um eine Option, die es dem Kunden ermöglicht, zu einem späteren Zeitpunkt ohne Vertragsverlängerung und Zusatzkosten auf einen 5G-fähigen Tarif zu wechseln, sobald dieser verfügbar ist. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Urteil: A1-Kundenhotline: Keine Zusatzkosten für Anrufe bei vorhandenen Freiminuten

Der VKI klagte - im Auftrag des Sozialministeriums - A1 wegen einer unzulässigen Geschäftspraktik und einer unzulässigen Klausel. Das OLG Wien bestätigte dem VKI im Verfahren gegen A1 (Marke "Georg"), dass in Tarifen inkludierte Freiminuten auch zur Helpline gelten müssen. Zudem muss es auch Internetkunden möglich sein, dass sie die bestehende Hotline zum Grundtarif erreichen können.

unterstützt durch das

Sozialministerium
Zum Seitenanfang