Der VKI hat (im Auftrag des BMJ) - wie in VR-Info 4/2002 bereits ausführlich berichtet - die in Österreich tätigen Telefonauskunftanbieter (Conduit Enterprises GmbH, CLC AG und Telekom Austria AG) wegen Verletzung von Informationspflichten nach dem Fernabsatzgesetz auf Unterlassung geklagt. In allen Fällen geht es um kostenpflichtige Telefonauskunftdienste, die über eine bestimmte Rufnummer angeboten werden. Die Kosten dieser Dienstleistung werden über den Netzbetreiber durch die Telefonrechnung verrechnet. Streitgegenstand ist, dass Konsumenten bei Beginn der Auskunft weder die Kosten dieser Dienstleistung noch Name und Adresse des Dienstleisters bekannt gegeben wird.
Erfolg gegen Telekom Austria in erster Instanz
In VR-Info 7/2002 konnten wir auf einen ersten Erfolg verweisen: Unserer Verbandsklage gegen die Telekom Austria wurde in erster Instanz zur Gänze stattgegeben. Die Telekom Austria hat zwar Berufung erhoben, gleichzeitig aber unseren Forderungen insofern Rechnung getragen, als der Kunde jetzt mittels eines vorgeschalteten Ansagetextes über die Kosten des Gesprächs informiert wird.
Erfolg gegen CLC AG
Nunmehr können wir einen weiteren Erfolg verbuchen - das Gericht erster Instanz gab unserer Klage gegen die CLC AG zur Gänze statt. Auch in diesem Fall ging das Gericht davon aus, dass Fernabsatz im Sinne des § 5a Abs 1 KSchG betrieben werde und der Verbraucher bei Beginn des Gespräches entsprechend zu informieren sei.
Infos im Internet sind zu wenig
Da nicht jeder Verbraucher über einen Internetanschluss verfügt, reicht es nicht aus, die erforderlichen Informationen gemäß § 5c Abs 1 KSchG über das Internet oder durch sonstige Werbemaßnahmen zur Verfügung zu stellen. Bei einem Telefonauskunftdienst, der nur über das Telefon abgewickelt wird, muss die Information über das Telefon selbst erfolgen. Es bleibt abzuwarten, ob die Gegenseite Berufung erheben wird.