Seit Jahren gibt es Beschwerden über zu hohe Telefongebühren, die auf die Inanspruchnahme von Telefonsexmehrwertdiensten zurückzuführen sind. Die Frage der Sittenwidrigkeit solcher Telefonsexgespräche wurde in Deutschland bereits mehrmals releviert (vgl. Informationen zum Verbraucherrecht 12/1999, S 6 ). Aufgrund einer Entscheidung des OLG Stuttgart ( 21.4.1999, 9 U 252/98 ) konnte die deutsche Telekom eine Gebührenforderung für Telefonsexgespräche nicht erfolgreich gegen den Anschlussinhaber einklagen. Die Begründung lautete, dass sich die Telekom in vorwerfbarer Weise an der kommerziellen Ausnutzung eines sittenwidrigen Geschäftes beteilige.
Nunmehr liegt auch in Österreich die erste rechtskräftige Entscheidung zu diesem Thema vor. Das LG Linz verneinte die Sittenwidrigkeit solcher Telefonsexgespräche jedenfalls bei erwachsenen Beteiligten und bloßem verbalen Kontakt.
Im Anlassfall blieb der Konsument einem Mobilfunkbetreiber Telefonsexgebühren schuldig. Er begehrte bei Gericht die Feststellung, dass der Beklagten die betreffenden Verbindungsentgelte nicht zustehen würden, da er diese Mehrwertdienstnummern gar nicht angerufen hätte. Überdies brachte er vor, dass solche Telefonsexverträge sittenwidrig seien, weil sie eine Teilnahme am Profit kommerzieller Ausbeutung der Sexualität bezwecken.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab und stellte im Wesentlichen fest, dass die Gespräche mit der Sim-Card des Klägers durchgeführt wurden. In rechtlicher Hinsicht ging das Erstgericht nicht von der Sittenwidrigkeit eines Telefonsexvertrages aus, da dieser nur intensiv-erotische Äußerungen beinhalte, jedoch keine geschlechtlichen Handlungen im engeren Sinn vorliegen würden.
Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Das Berufungsgericht räsonierte über die unterschiedliche Gestaltung solcher Telefonsexverträge und kam zum Ergebnis, dass etwa das Abspielen von vorgefertigten Bandaufnahmen wertungsmäßig vergleichbar mit dem Kauf von Pornoheften oder -filmen und daher im Sinne der herrschenden Meinung nicht sittenwidrig sei. Das gleiche habe für sogenannte Dating-, Flirt- oder Chat-Lines zu gelten, bei denen der Mehrwertdienstbetreiber lediglich Anrufer miteinander verbindet. Problematisch seien nur erotische Echtzeit- oder Livegespräche mit sexuellem Inhalt. Doch auch darin sah das Berufungsgericht keine Sittenwidrigkeit, weil zwar ein akustischer aber kein unmittelbarer körperlicher Kontakt zwischen den Gesprächspartnern bestand. Außerdem würde die Anbieterin typischerweise sexuelle Handlungen und Erregung bloß vorspiegeln, sodass es nicht mit der Prostitution im herkömmlichen Sinn vergleichbar sei.