Der VKI klagte - im Auftrag des BMJ (Sektion Konsumentenschutz) - einen Landmaschinenhändler auf Unterlassung der Verwendung folgender Klauseln:
"Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, Waren rückzuübernehmen bzw. umzutauschen. Für den Fall, dass der Verkäufer einem Umtausch bzw. einer Rücknahme zustimmt, ist dies lediglich innerhalb von 14 Tagen ab dem Zeitpunkt der Lieferung möglich. Die Ware muss original verpackt, unbeschädigt, vollständig und in wiederverkaufsfähigem Zustand sein. Der Verkäufer ist berechtigt, allfällige Spesen für die Rücknahme geltend zu machen."
Der Beklagte argumentierte, es werde nicht die gesetzliche Gewährleistung beschränkt, sondern nur ein vertraglich eingeräumtes Rücktauschrecht geregelt. Dem ist das Gericht nicht gefolgt:
Die Klauseln in AGB sind nach ihrer Klarheit und Verständlichkeit zu überprüfen, wobei die ungünstigste mögliche Auslegung heranzuziehen sei. Im vorliegenden Fall habe man nicht erkennen können, dass nur das freiwillig eingeräumte Umtauschrecht des Kunden geregelt werden sollte. Eine Beschränkung der Gewährleistung, wie sie aus der Klausel auch herauszulesen ist, ist aber gesetzwidrig.
Das Urteil ist rechtskräftig.