Die Rechtsprechung zur unerwünschten Telefon-, Telegramm- und Telefaxwerbung geht eindeutig davon aus, dass das unerwünschte Zusenden von Werbung auf den genannten Wegen sittenwidrig ist und damit gegen das UWG verstößt. In Österreich fehlen bislang - soweit überblickbar - Stellungnahmen zur Belästigung durch "E-Mail-Werbung".
Das Landgericht Berlin hatte sich in zwei Fällen mit Wettbewerbsklagen gegen E-Mail-Werbung auseinanderzusetzen. In beiden Fällen hat das Gericht die Rechtsprechung zur unerwünschten Telefaxwerbung auf die E-Mail-Werbung übertragen. Auch wenn der Empfang einer E-Mail selber - im Gegensatz zum Empfang eines Telefax - noch keine direkten Kosten beim Empfänger verursache, so könne der Empfänger die E-Mail dennoch nur unter Verursachung von eigenen Kosten lesen und überhaupt als Werbung erkennen. Denn die E-Mail kann nur gelesen werden, während der Empfänger "online" ist. Auf diese Weise entsteht dem Empfänger einerseits Telefongebühren für die Verbindung des eigenen Computers mit dem externen Computer des Providers. Darüber hinaus stellt der Provider dem Empfänger die Kosten für die Nutzung seines Servers in Rechnung, die anteilmäßig auch auf die Zeit entfällt, in denen die Werbung via E-Mail gelesen wird. Darüber hinaus muss der Inhaber eines "E-Mail-Briefkasten" auch Zeit und Mühe aufwenden, tatsächliche Mitteilungen von unerwünschter Werbung zu sortieren. Auch Werbung via E-Mail ist daher sittenwidrig und ein Verstoß gegen das (deutsche) UWG.
LG Berlin 2.4.1998, 16 O 201/98
LG Berlin 14.5.1998, 16 O 301/98