Der Rechtsstreit war zwischen zwei Unternehmen anhängig. Das Unternehmen A klagte das Unternehmen B auf Unterlassung unerwünschter Telefax-Werbung, da von diesem Unternehmen Werbung zur Schaltung von Inseraten via Fax übermittelt wurde. Der OGH gab der Klage statt und hielt fest, dass § 101 TKG eine Schutzbestimmung zugunsten des Teilnehmers bzw. des zur Nutzung des Anschlusses Berechtigten sei, um unerbetene Anrufe und Telefaxzusendungen (nunmehr auch e-mails) hintanzuhalten. Durch § 101 TKG werde ein subjektives Recht des Teilnehmers begründet, unzulässige Anrufe bzw. Telefaxe zu Werbezwecken zu untersagen. Der in diesem Recht Verletzte könne auf Unterlassung und allenfalls auch auf Schadenersatz klagen.
Urteil: Unerwünschte Telefaxwerbung - Telekommunikationsgesetz - Schutzgesetz
Anrufe bzw Telefaxe zu Werbezwecken sind unzulässig.