Zum Inhalt

Urteil: Unternehmer durch mehrere Anzeigen auf Onlineplattform?

Eine natürliche Person, die gleichzeitig eine Reihe von Anzeigen, in denen neue und gebrauchte Waren zum Verkauf angeboten werden, auf einer Website veröffentlicht, ist nur dann als "Unternehmerin" einzustufen, wenn diese Person im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit handelt.

Ein Verbraucher kaufte aufgrund eines Fernabsatzvertrags eine Armbanduhr über eine Onlineplattform. Die Verkäuferin veröffentlichte dort unter einem Pseudonym insgesamt acht Anzeigen über den Verkauf verschiedener - neuer wie gebrauchter - Waren, darunter die Uhr. Die Frage war nun, ob die Verkäuferin hier als Unternehmerin agierte, sodass auf dieses Geschäft die Schutzvorschriften für Verbrauchergeschäfte (zB umfassende Informationspflichten, Rücktrittsrecht) zur Anwendung kommen. Entscheidend ist, ob die Verkäuferin hier im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit oder im Namen oder Auftrag eines Gewerbetreibenden bzw Unternehmers gehandelt hat. Die Einstufung als "Unternehmer" erfordert eine "Vorgehensweise von Fall zu Fall". Folglich wird dies das vorlegende - bulgarische - Gericht auf der Grundlage aller ihm vorliegenden tatsächlichen Angaben prüfen müssen.

Der EuGH hat aber eine Reihe von Kriterien herausgearbeitet, die hierbei zu beachten sind: Dabei ist zu untersuchen,

  • ob der Verkauf über die Online-Plattform planmäßig erfolgte,
  • ob mit diesem Verkauf Erwerbszwecke verfolgt wurden,
  • ob der Verkäufer über Informationen oder technische Fähigkeiten hinsichtlich der angebotenen Waren verfügt, über die der Verbraucher nicht notwendigerweise verfügt, so dass er sich gegenüber diesem Verbraucher in einer vorteilhafteren Position befindet,
  • ob der Verkäufer eine Rechtsform hat, die ihm die Vornahme von Handelsgeschäften erlaubt,
  • in welchem Ausmaß der Online-Verkauf mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit des Verkäufers zusammenhängt,
  • ob der Verkäufer mehrwertsteuerpflichtig ist,
  • ob der Verkäufer, der im Namen oder im Auftrag eines bestimmten Gewerbetreibenden oder durch eine andere Person auftritt, die in seinem Namen oder Auftrag handelt, eine Vergütung oder Erfolgsbeteiligung erhalten hat,
  • ob der Verkäufer neue oder gebrauchte Waren zum Zweck des Wiederverkaufs erwirbt und dieser Tätigkeit auf diese Weise eine gewisse Regelmäßigkeit, Häufigkeit und/oder Gleichzeitigkeit im Verhältnis zu seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit verleiht,
  • ob die zum Verkauf gestellten Waren alle gleichartig sind oder denselben Wert haben, insb, ob sich das Angebot auf eine begrenzte Anzahl von Waren konzentriert.

Diese Kriterien sind weder abschließend noch ausschließlich, so dass der Umstand, dass eines oder mehrere von ihnen erfüllt sind, für sich genommen grundsätzlich nicht ausreicht, um zu beurteilen, ob der Online-Verkäufer unter den Begriff "Unternehmer" fällt. Die bloße Tatsache, dass mit dem Verkauf ein Erwerbszweck verfolgt wurde oder dass eine Person gleichzeitig eine Reihe von Anzeigen auf einer Online-Plattform veröffentlichte, reicht für sich genommen nicht aus, um diese Person als "Unternehmer" einzustufen.

EuGH 4.10.2018, C-105/17 (Kamenova)

Das Urteil im Volltext.

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

Das könnte auch interessant sein:

Unterlassungserklärung von FLAGA

Unterlassungserklärung von FLAGA

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK die FLAGA GmbH wegen 16 unzulässiger Klauseln in deren AGB abgemahnt. Unter anderem verstießen die enthaltenen Bestimmungen zu Preisänderung und Demontagekosten gegen die gesetzlichen Bestimmungen. FLAGA hat am 27. Jänner 2026 eine Unterlassungserklärung abgegeben.

Unterlassungserklärung von FedEx Europe

Unterlassungserklärung von FedEx Europe

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK die Federal Express Europe, Inc. wegen unzureichender Zurverfügungstellung von Kontaktinformationen auf ihrer Website abgemahnt. Die Homepagegestaltung von FedEx Europe verstieß nach Auffassung des VKI gegen Bestimmungen des FAGG und des ECG. FedEx Europe hat am 22.01.2026 eine Unterlassungserklärung abgegeben.

Elektrizitätswirtschaftsgesetz stellt den Strommarkt auf neue Beine

Elektrizitätswirtschaftsgesetz stellt den Strommarkt auf neue Beine

Mit dem „Günstiger-Strom-Gesetz“ wurde ein neues Elektrizitätswirtschaftsgesetz erlassen, das umfassende Neuerungen für den österreichischen Strommarkt beinhaltet. Das ElWG ist in weiten Teilen seit dem 24. Dezember 2025 in Kraft. Einzelne Bestimmungen (etwa der Sozialtarif) treten im Laufe des Jahres 2026 in Kraft.

EuGH: Airline muss bei Flugannullierung auch Vermittlerprovision erstatten

EuGH: Airline muss bei Flugannullierung auch Vermittlerprovision erstatten

Der EuGH hat aufgrund eines vom VKI im Auftrag des Sozialministeriums eingeleiteten Verfahrens entschieden, dass der den Fluggästen bei Flugannullierung zu erstattende Ticketpreis auch die dem Vermittler geleistete Provision einschließt, ohne dass es erforderlich wäre, dass die Airline die genaue Höhe dieser Provision kennt.

unterstützt durch das 

Sozialministerium

Zum Seitenanfang