Die Zweitbeklagte betreibt das Internetportal "sms.de" und bietet Handybesitzern die Möglichkeit, nach Registrierung auf ihrem Internetportal kostenlose SMS-Nachrichten zu übersenden. Der Kläger füllte online das Registrierungsformular der Zweitbeklagten aus, in welchem er seine Mobilfunknummer eintrug und die Nutzungsbedingungen durch ankreuzen eines "JA" akzeptierte. Darin stand, dass allgemein gehaltene Informationen über den Nutzer und dessen Verhalten Werbekunden und Kooperationspartnern zur Verfügung gestellt werden dürfen.
In weiterer Folge gab die Zweitbeklagte die Mobilfunknummer des Klägers an die Erstbeklagte weiter. Daraufhin erhielt der Kläger eine SMS-Werbung der Erstbeklagten für das Geschäft der Drittbeklagten. Eine Abmahnung des Klägers blieb ohne Erfolg, weshalb er schließlich alle drei Unternehmen auf Unterlassung klagte.
Er war der Ansicht, dass durch den Erhalt einer unerbetenen SMS-Werbung eine Persönlichkeitsrechtsverletzung vorliege. Die Erstbeklagte sei als Werberin unmittelbare Störerin, die Zweitbeklagte wegen der Weitergabe seiner Handynummer an die Erstbeklagte mittelbare Störerin. Ebenso sei die Drittbeklagte mittelbare Störerin wegen der Beauftragung der Werbung. Hinsichtlich der akzeptierten Nutzungsbedingungen brachte der Kläger vor, dass damit lediglich eine Einwilligung in die Weitergabe von Informationen über den Kläger zu sehen sei, jedoch eine wirksame Einwilligung in den Erhalt von SMS-Werbung nicht vorliege. Im übrigen sei die betreffende Klausel auf Grund der Überschrift "Datenschutz" überraschend, außerdem müsse eine Einwilligungserklärung deutlich erteilt werden.
Das Landesgericht Berlin gab den Unterlassungsansprüchen statt. Die Übersendung nicht verlangter Werbung mittels SMS stelle einen rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers dar. SMS-Werbung folge den gleichen Grundsätzen wie die von eMail-Werbung, d.h. die Werbung ist rechtswidrig, wenn der Empfänger sein Einverständnis nicht ausdrücklich erklärt. Im vorliegenden Fall- so das LG Berlin - sei ein derartiges Einverständnis nicht ausdrücklich erklärt worden. Auch eine konkludente Zustimmung würde nicht vorliegen. Die betreffende Klausel wurde überdies als überraschend angesehen.
Der SMS-Werbung seien folgende Unzuträglichkeiten immanent: Ist das Mobiltelefon eingeschaltet, so ertönt bei Eingang einer SMS ein - je nach individueller Einstellung - kürzerer oder längerer Signalton. Bereits darin liege ein aktives Eindringen in die Privatsphäre. Der Empfänger einer SMS hätte von vornherein keine Möglichkeit, die Nachricht als Werbung zu erkennen und auszusondern. Überdies sei die Speicherkapazität für eingehende SMS-Mitteilungen weitaus beschränkter als die der Mailbox für Emails, sodass die Gefahr des Überlaufens der SMS-Box weitaus höher sei und in weiterer Folge erwünschte SMS-Nachrichten nicht empfangen werden können.
Alle drei Beklagten waren mit folgender Begründung passiv legitimiert: Die Erstbeklagte hat die Werbung abgesandt und unmittelbar gehandelt. Sie nutzte Teledienste zur Werbung. Die Zweitbeklagte wurde als Mitstörerin angesehen, da sie durch Weitergabe der Handynummer des Klägers an die Erstbeklagte die Werbung ermöglicht hat. Die Drittbeklagte war Auftraggeberin der Werbung für ihr Unternehmen. Die Art der Werbung entsprach ihrem Willen; dieses Vorgehen war ihr jedenfalls bei zumutbarer Prüfung erkennbar, wodurch die Mitstörereigenschaft begründet wurde.
LG Berlin 14. 1. 2003, 15 O 420/02 nrk
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