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Urteil: Unwirksame Klauseln bei "Friends of Merkur"

Der OGH geht davon aus, daß auch Kundenrabatt-programme dem KSchG unterliegen und erklärt eine Reihe von Klauseln für unwirksam.

Die Merkur Warenhandels AG bewarb unter ihren Kunden das Kundenprogramm "Friends of Merkur". Es wurde eine kostenlose Mitgliedschaft angeboten. Als Mitgliedskarte wird die EC-Karte mit Bankomatcode verwendet. Darauf werden alle mit EC-Karte und Bankomatcode bezahlten Einkäufe registriert. Ab einer erreichten Einkaufshöhe von S 5.000,-- werden Exklusiv-Rabatte auf ausgewählte Artikel in Aussicht gestellt. Ab einer Einkaufshöhe von insgesamt S 10.000,-- wird weiters der Vorteil in Aussicht gestellt, einen Zahlungsaufschub von maximal 14 Tagen gewährt zu bekommen. Dem Kundenprogramm konnte man in einer Beitrittserklärung "beitreten" und es wurden "Allgemeine Geschäftsbedingungen" (AGB) zugrunde gelegt.

Diese AGB enthielten einige Klauseln, die gesetzwidrig sind. Der VKI ging gegen diese Klauseln mit Verbandsklage vor und hatte in drei Instanzen Erfolg.

Der wesentliche Einwand der beklagten Partei war, dass das Kundenprogramm "Friends of Merkur" ausschließlich Vorteile gewähre. Die Mitgliedschaft sei kostenlos, der Kunde ginge keinerlei Verpflichtungen ein, daher sei das KSchG nicht anwendbar.

Der OGH ging dagegen davon aus, dass das KSchG sehr wohl anwendbar sei. Von den Intentionen des Gesetzgebers zum KSchG her, sollten jene Akte, die letztlich zu einem Leistungsaustausch zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher führen, in den Geltungsbereich der Norm fallen. Die vorliegenden AGB würden eine Reihe von Verpflichtungen für den Kunden normieren. Dieser habe personenbezogene Daten zur Verfügung zu stellen, Adress- bzw. Namensänderungen bekanntzugeben sowie ausschließlich mit Bankomatkarte zu bezahlen, damit er in den Genuss der versprochenen Vorteile gelangen könne. Der OGH räumt ein, dass der Standpunkt der beklagten Partei dann etwas für sich hätte, wenn diese ausschließlich Geschenke gewähren würde. Die von der beklagten Partei in den Vordergrund gestellte Rabattgewährung diene aber zweifellos einer Steigerung des eigenen Umsatzes. Es handle sich dabei um eine "Verkaufsförderung". Da insbesondere in den AGB auch noch die Ermächtigung für die beklagte Partei eingeräumt war, die "Konditionen" einseitig zu ändern oder zu ergänzen, könne keine Rede davon sein, dass das Klauselwerk nur einseitig unentgeltliche Zuwendungen an den Kunden vorsehe. Zweifellos sei das KSchG auf die Rechtsgeschäfte anzuwenden, die durch dieses Kundenprogramm gefördert werden sollen. Daher sei das KSchG auch auf das mit den gegenständlichen Bedingungen geregelte Vorfeld dieser Abschlüsse anzuwenden, weil in solchen Fällen typischerweise die Gefahr bestehe, dass der wirtschaftlich Stärkere den wirtschaftlich Schwächeren in seiner Rechtsposition beeinträchtige. Genau dieser Gefahr solle das KSchG entgegenwirken.

Zu den einzelnen Klauseln:

- "Personen, die dem Kundenprogramm "Friends of Merkur" beitreten, stehen zur Merkur-Warenhandels AG (Merkur)" in einem Vertragsverhältnis nach Maßgabe dieser AGB oder ihrer künftigen Änderungen und Ergänzungen."

Diese Klausel verstößt gegen § 6 Abs 2 Z 3 KSchG wonach der Unternehmer sich nicht einseitige Leistungsänderungen vorbehalten kann, soweit diese Veränderungen nicht dem Verbraucher zumutbar, weil geringfügig und sachlich gerechtfertigt, sind. Die Vorbehalte müssten, damit sie rechtswirksam bleiben, daher möglichst genau umschrieben und konkretisiert sein. Die in Rede stehende Klausel lässt dagegen nicht erkennen, ob es sich bei den Änderungen und Ergänzungen des Kundenprogramms lediglich um geringfügige bzw. sachlich gerechtfertigte Änderungen handeln werde.

- "Veränderte oder ergänzte Konditionen des Kundenprogramms sind für ein Mitglied verbindlich, sobald sie in den Merkur-Märkten ausgehängt sind und ein Mitglied die Bezahlung seines Einkaufs mit ec-Karte mit Bankomatcode tätigt;"

Diese Klausel verstößt gegen § 6 Abs 1 Z 2 KSchG, da solche Erklärungsfiktionen nur wirksam vereinbart werden können, wenn dem Verbraucher eine angemessene Frist für eine ausdrückliche Erklärung zur Verfügung steht und er auf diese Frist, sowie auf die Bedeutung seines Verhaltens besonders hingewiesen wird. Dazu muss sich der Unternehmer bereits in der Klausel verpflichten.

- "Ich bin ausdrücklich damit einverstanden, dass meine oben genannten persönlichen Daten EDV-unterstützt verarbeitet und zum Zweck der Konsumenteninformation, sowie allfälliger Werbemaßnahmen an andere Unternehmen des BML-Konzerns weitergegeben werden."

Der OGH ging davon aus, dass diese Klausel dem Transparenzgebot gemäß § 6 Abs 3 KSchG widerspreche, da für den Kunden nicht bestimmbar sei, welche Unternehmen derzeit und künftig dem BML-Konzern (allenfalls auch im Ausland) zugehörig sind bzw. sein werden. Die Klausel verstoße auch gegen § 18 Datenschutzgesetz, da insbesondere der Kreis der Empfänger nicht abschließend bezeichnet ist. Dazu komme, dass auch ein Hinweis gemäß § 268 Abs 6 GewO fehle, dass der Kunde seine Zustimmung jederzeit widerrufen könne und dies auf den Grundvertrag keinen Einfluss habe.

- "Merkur trägt keine Haftung für Verlust oder Missbrauch der EC-Karte und ist auch nicht in anderer Weise an dem Vertragsverhältnis zwischen Mitglied uns seiner Bank beteiligt."

Im Sinn der kundenfeindlichsten Auslegung im Verbandsprozess verstößt die Klausel gegen § 6 Abs 1 Z 9 KSchG, da sie etwa auch Schadenersatz für verschuldeten Missbrauch durch Erfüllungsgehilfen der Beklagten ausschließt. Ein solcher Haftungsausschluss ist unzulässig und unwirksam.

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