Ein 11-jähriges Mädchen kaufte gemeinsam mit ihrer 12-jährigen Freundin ohne Wissen der Eltern und ohne deren Zustimmung oder Mithilfe zahlreiche Babybedarf- Gegenstände (Kinderwagen, Kindersitz, Reisebett, etc.) Im Wert von etwa € 1.300,-- ein. Die Gegenstände wurden in der Garage der Eltern deponiert. Das Geld hatte das Mädchen heimlich aus der Geldtasche ihres Vaters entwendet. Erste einige Tage später bemerkten die Eltern die Einkäufe, der Vater des 11-jährigen Mädchens brachte daraufhin sämtliche Gegenstände zum Geschäft zurück und wollte den Kaufpreis erstattet bekommen. Die entsprechende Rechnungen konnte er vorweisen. Die Geschäftsführerin wollte allerdings den Kaufpreis nur nach Inspektion der Waren rückerstatten. Das Reisebett war zu diesem Zeitpunkt im unteren Bereich zerrissen, der Kinderwagen wies Gebrauchsspuren auf. Mangels Rückerstattung des Kaufpreises nahm der Vater die Gegenstände wieder mit nach Hause. Der VKI klagte in der Folge - im Auftrag des BMSG - das Unternehmen auf Rückzahlung des gesamten Kaufpreises.
Das BG Mödling verweist auf die Bestimmungen der §§ 151 Abs 1 und 865 ABGB. Demnach kann ein minderjähriges Kind ohne ausdrückliche Zustimmung oder stillschweigende Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters rechtsgeschäftlich weder verfügen noch sich verpflichten. Unmündige Minderjährige zwischen 7 und 14 Jahren können "ein bloß zu ihrem Vorteil gemachtes Versprechen annehmen." Die vorliegenden Rechtsgeschäfte gereichen allerdings nicht ausschließlich zum Vorteil. Da weder eine Zustimmung vor Abschluss noch eine Genehmigung nach Abschluss des Geschäftes erfolgte, sind die vorliegenden Rechtsgeschäfte ungültig. Für diesen Fall ist nach § 877 ABGB eine bereicherungsrechtliche Rückabwicklung vorgesehen. Der Unternehmer hat daher den gesamten Kaufpreis rückzuerstatten, dies allerdings nur Zug um Zug gegen Rückstellung der Gegenstände.
Unerheblich bleibt dabei, dass die Gegenstände mittlerweile durch Beschädigung und Wertminderung an Wert verloren haben. Aus der analogen Anwendung des § 1424 ABGB ergibt sich nämlich, dass geschäftsunfähige Personen empfangene Leistungen nur so weit zurück zu stellen haben, als diese noch vorhanden sind oder zum Vorteil des Geschäftsunfähigen verwendet worden sind. Eine Wertminderung geht daher zu Lasten des Geschäftspartners der Minderjährigen.
Auch ein Schadenersatzanspruch gegenüber den Minderjährigen scheidet aus, da es dem Unternehmer bewusst sein musste, dass der Verkauf von Waren zu diesem Wert an ein 11-jähriges Mädchen unwirksam ist. Ebenso musste der Unternehmer damit rechnen, dass die Waren im Fall einer Rückabwicklung an Wert verlieren. Auch ein Benutzungsentgelt steht dem Unternehmer nicht zu, da die Waren nicht benutzt worden sind.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
BG Mödling 21.7.2004, 4 C 2233/02i (