Klausel 1
Übertragungsspesen (USt-pflichtig): Depotübertrag exkl etwaigen sektorfremden Spesen (ausgenommen bei Depotübertrag innerhalb der RBG Steiermark) 40,00 pro Position zzgl 20% Ust
In der Entscheidung 6 Ob 253/07k bejahte der OGH die Zulässigkeit der Inhaltskontrolle im Rahmen des § 879 Abs 3 ABGB für Klauseln über eine Depotübertragungsgebühr. Dort wurden damals Beträge für die Ausfolgung/Übertragung von Depotwerten iHv EUR 15,00 (Inland) und EUR 20,00 (Ausland) als zulässig befunden, da diese Kosten mit der Übertragung einer Wertpapierposition tatsächlich verbunden sind. Die Höhe des hier beanstandeten Entgelts übersteigt dies um ein Mehrfaches, weswegen ein sachgerechtes Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung verneint wurde. Das Argument der Beklagten, dass der Kunde den Anfall dieser Gebühr dadurch vermeiden könne, dass er die Wertpapiere verkaufe, teilt der Berufungssenat nicht, weil im kundenfeindlichsten Sinn auch die Möglichkeit berücksichtigt werden muss, dass es auch nach einer Kündigung durch die Depotbank zu einem Depotübertrag kommen kann; in einem solchen Fall kann von einem Kunden nicht verlangt werden, Wertpapiere vor Ablauf der Fälligkeit mit Verlusten (Anleihen) oder allenfalls zu einem schlechteren Kurs (Aktien) zu verkaufen. Damit würde ein unsachliches Kriterium für die Verkaufsentscheidung vorgegeben. Angesichts der nach dem Inhalt der Klausel nicht ausgeschlossenen Möglichkeit der Verrechnung der Depotübertragungsgebühr auch bei Kündigung des Verwahrungsvertrages durch die Depotbank, ist dem Argument des Verursacherprinzips die wesentliche Grundlage entzogen.
Klausel 2
Änderung der mit Verbrauchern vereinbarten Entgelte für Zahlungsdienste (ausgenommen Sollzinsen)
Z 44 (3) Eine von der Entwicklung des Verbraucherpreisindex abweichende Entgeltsanpassung darf das Kreditinstitut mit dem Kunden auf dem in Abs. 1 vorgesehenen Weg nur unter folgenden Voraussetzungen vereinbaren:
- Die im Zeitraum, der nach Abs. 2 für die Entgeltsanpassung maßgeblich ist, eingetretene Entwicklung der Kosten, die dem Kreditinstitut im Zusammenhang mit der jeweiligen Dauerleistung entstehen, weicht unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden sachlich gerechtfertigten Umstände (insbesondere Veränderung der gesetzlichen und aufsichtsbehördlichen Rahmenbedingungen, Veränderungen des Personal- oder Sachaufwandes) von der Entwicklung des Verbraucherpreisindex ab und die angebotene Entgeltsanpassung entspricht dieser abweichenden Kostenentwicklung.
- Eine Entgeltserhöhung entspricht zuhöchst dem Dreifachen einer Entgeltserhöhung, die sich aus der Entwicklung des Verbraucherpreisindex ergeben würde.
- Im Änderungsangebot wird darauf hingewiesen, dass die angebotene Entgeltsänderung höher ist als jene, die sich aus der VPI-Entwicklung ergäbe.
Klausel 3
Änderung der mit Verbrauchern vereinbarten Entgelte außerhalb der Zahlungsdienste (ausgenommen Sollzinsen)
Z 45 (2) Eine von der Entwicklung des Verbraucherpreisindex abweichende Anpassung der Entgelte für die vom Kreditinstitut außerhalb der Zahlungsdienste erbrachten Dauerleistungen werden dem Kunden vom Kreditinstitut spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres lnkrafttretens, das ist in jedem Fall der 1. April eines Jahres, angeboten. Die Zustimmung des Kunden zu diesen Änderungen gilt als erteilt, wenn beim Kreditinstitut vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des lnkrafttretens kein Widerspruch des Kunden einlangt. Darauf wird das Kreditinstitut den Kunden im Änderungsangebot, in dem das Ausmaß der Änderung darzustellen ist, hinweisen. Das Änderungsangebot kann das Kreditinstitut auf eine mit dem Kunden vereinbarte Weise zum Abruf bereithalten.
Auf dem in diesem Abs. 2 vorgesehenen Weg darf das Kreditinstitut mit dem Kunden eine Entgeltsanpassung nur unter folgenden Voraussetzungen vereinbaren:
- Die im Zeitraum, der nach Abs. 1 für die Entgeltsanpassung maßgeblich ist, eingetretene Entwicklung der Kosten, die dem Kreditinstitut im Zusammenhang mit der jeweiligen Dauerleistung entstehen, weicht unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden sachlich gerechtfertigten Umstände (insbesondere Veränderung der gesetzlichen und aufsichtsbehördlichen Rahmenbedingungen, Veränderungen des Personal- oder Sachaufwandes) von der Entwicklung des Verbraucherpreisindex ab und die angebotene Entgeltsanpassung entspricht dieser abweichenden Kostenentwicklung.
- Eine Entgeltserhöhung entspricht zuhöchst dem Dreifachen einer Entgeltserhöhung, die sich aus der Entwicklung des Verbraucherpreisindex ergeben würde.
- Im Änderungsangebot wird darauf hingewiesen, dass die angebotene Entgeltsänderung höher ist als jene, die sich aus der VP/-Entwicklung ergäbe.
Klausel 4
Änderungen der mit Verbrauchern vereinbarten Sollzinssätze
Z 46 (2) Wurde keine Anpassungsklausel vereinbart oder beabsichtigt das Kreditinstitut eine über die vereinbarte Anpassung hinausgehende Änderung des Sollzinssatzes, so bietet das Kreditinstitut dem Kunden diese Änderung des Zinssatzes spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres lnkrafttretens an. Die Zustimmung des Kunden zu dieser Änderung gilt als erteilt, wenn beim Kreditinstitut vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des lnkrafttretens kein Widerspruch des Kunden einlangt. Darauf wird das Kreditinstitut den Kunden im Änderungsangebot, in dem das Ausmaß der Änderung darzustellen ist, hinweisen. Das Kreditinstitut kann das Änderungsangebot auf eine mit dem Kunden vereinbarte Weise
zum Abruf bereithalten. Sollte das Änderungsangebot jedoch ein Konto, über das Zahlungsdienste abgewickelt werden, betreffen, so ist es dem Kunden mitzuteilen und der Kunde hat das Recht, den diesbezüglichen Rahmenvertrag bis zum Inkrafttreten der Änderung kostenlos fristlos zu kündigen. Auch auf dieses Kündigungsrecht wird das Kreditinstitut im Änderungsangebot hinweisen.
(3) Auf dem in Abs. 2 vorgesehenen Weg darf das Kreditinstitut mit dem Kunden eine Zinssatzanpassung jedoch nur unter folgenden Voraussetzungen vereinbaren:
- Die angebotene Zinssatzanpassung entspricht der Entwicklung der Kosten des Kreditinstituts im Zusammenhang mit dem jeweiligen Kredit seit dem Abschluss der der aktuellen Verzinsung zugrundeliegenden Vereinbarung, wobei alle sachlich gerechtfertigten Umstände (Veränderung der gesetzlichen und aufsichtsbehördlichen Rahmenbedingungen, Veränderungen auf dem Geld- oder Kapitalmarkt, Veränderungen der Refinanzierungskosten, Veränderungen des Personal- oder Sachaufwandes) zu berücksichtigen sind.
- Eine Zinssatzanhebung nach Abs. 2 darf 0,5%-Punkte nicht übersteigen.
- Im Änderungsangebot wird darauf hingewiesen, dass die angebotene Zinssatzänderung höher ist als jene, die sich aus der vereinbarten Anpassungsklausel ergäbe. Wo keine Anpassungsklausel vereinbart ist, ist darauf hinzuweisen, dass die der Verzinsung zugrundeliegende Vereinbarung keine einseitige Zinssatzanpassung vorsieht.
- Eine Änderung des Zinssatzes im Rahmen des Abs. 2 ist frühestens zwei Jahre nach dem Abschluss der der aktuellen Verzinsung zugrundeliegenden Vereinbarung zulässig.
Klausel 5
Änderung der mit Verbrauchern vereinbarten Habenzinsen
Z 47a (2) Wurde keine Anpassungsklausel vereinbart oder beabsichtigt das Kreditinstitut eine über die vereinbarte Anpassung hinausgehende Änderung des Habenzinssatzes, so bietet das Kreditinstitut dem Kunden diese Änderung des Zinssatzes spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres lnkrafttretens an. Die Zustimmung des Kunden zu dieser Änderung gilt als erteilt, wenn beim Kreditinstitut vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des lnkrafttretens kein Widerspruch des Kunden einlangt. Darauf wird das Kreditinstitut den Kunden im Änderungsangebot, in dem das Ausmaß der Änderung darzustellen ist, hinweisen. Das Kreditinstitut kann das Änderungsangebot auf eine mit dem Kunden vereinbarte Weise zum Abruf bereithalten. Sollte das Änderungsangebot jedoch ein Konto, über das Zahlungsdienste abgewickelt werden, betreffen, so ist es dem Kunden mitzuteilen und der Kunde hat das Recht, den diesbezüglichen Rahmenvertrag bis zum Inkrafttreten der Änderung kostenlos fristlos zu kündigen. Auch auf dieses Kündigungsrecht wird das
Kreditinstitut im Änderungsangebot hinweisen.
(3) Auf dem in Abs. 2 vorgesehenen Weg darf das Kreditinstitut mit dem Kunden eine Zinssatzanpassung jedoch nur unter folgenden Voraussetzungen vereinbaren:
- Die angebotene Zinssatzanpassung entspricht der Entwicklung der Kosten und Wiederveranlagungsmöglichkeiten des Kreditinstituts im Zusammenhang mit dem jeweiligen Guthaben seit dem Abschluss der der aktuellen Verzinsung zugrundeliegenden Vereinbarung, wobei alle sachlich gerechtfertigten Umstände (Veränderung der gesetzlichen und aufsichtsbehördlichen Rahmenbedingungen, Veränderungen auf dem Geld- oder Kapitalmarkt, Veränderungen des Personal- oder Sachaufwandes) zu berücksichtigen sind.
- Eine Zinssatzsenkung nach Abs. 2 darf 0,5%-Punkte nicht übersteigen.
- Im Änderungsangebot wird darauf hingewiesen, dass die angebotene Zinssatzänderung höher ist als jene, die sich aus der vereinbarten Anpassungsklausel ergäbe. Wo keine Anpassungsklausel vereinbart ist, ist darauf hinzuweisen, dass die der Verzinsung zugrundeliegende Vereinbarung keine einseitige Zinssatzanpassung vorsieht.
- Eine Änderung des Zinssatzes im Rahmen des Abs. 2 ist frühestens zwei Jahre nach Beginn der Zinssatzvereinbarung zulässig.
Zu Klauseln 2 bis 5:
Das OLG Wien verwies hierzu auf die Entscheidung 10 Ob 60/17x, in der der OGH die wortgleichen Klauseln als unzulässig beurteilte:
Im Hinblick auf die aus dem Transparenzgebot abzuleitende Pflicht zur Vollständigkeit muss der Verbraucher aber von Anfang an auch über die Gründe und die maßgeblichen Indizes für eine Entgelterhöhung mittels Zustimmungsfiktion informiert werden, andernfalls die Auswirkungen der Klausel für ihn unklar bleiben. Die Klausel lässt den Verbraucher über die Gründe, die in Hinkunft mittels Zustimmungsfiktion zur Entgelt- bzw Zinsanpassungen führen sollen, im Unklaren.
Mit dem Hinweis auf "alle in Betracht kommenden sachlich gerechtfertigten Umstände" und das exemplarisch genannte Beispiel der "Veränderung der gesetzlichen und aufsichtsbehördlichen Rahmenbedingungen" wird vorerst der Eindruck erweckt, es würde sich dabei nicht aus der Sphäre der beklagten Partei stammende und von deren Willen unabhängige (objektive) Determinanten, als Rechtfertigung für eine Entgeltanpassung handeln. Erst aus dem weiters genannten Beispiel der Veränderungen des Sach- und Personalaufwands wird erkennbar, dass die beklagte Partei nicht nur veränderte Rahmenbedingungen wie etwa die Steigerung von Kollektivvertragsgehältern, sondern jede Entwicklung der ihr entstehenden Kosten im Zusammenhang mit der Dauerleistung als Anlass für eine Entgelterhöhung ansieht und in Zukunft als solche heranziehen will. Der Hinweis auf "alle in Betracht kommenden sachlich gerechtfertigten Umstände" stellt damit keinen Bezug zwischen einem Entgeltindikator und dem anzupassenden Entgelt her, der es gerechtfertigt erscheinen lässt, das Entgelt entsprechend den Änderungen des Indikators anzupassen, sondern schafft der beklagten Partei einen Ermessensspielraum, auf (aus welcher Ursache auch immer) gestiegene Kosten durch Entgelterhöhungen zu reagieren.
Mangels Gewichtung der als "sachlich gerechtfertigt" anzusehenden Umstände könnte die beklagte Partei bei kundenfeindlichster Auslegung primär auch auf eigene betriebswirtschaftliche Entscheidungen (allenfalls auch Fehlentscheidungen) zurückzuführende Kostensteigerungen zum Anlass für Entgelterhöhungen nehmen. Enthält die Klausel in Wirklichkeit eine dem Grund nach nicht näher konkretisierte, unbeschränkte Möglichkeit der Vertragsänderung mittels Erklärungsfiktion, ist der Verweis auf "sachlich gerechtfertigte" Umstände als intransparent anzusehen. Sie wird den Vorgaben an eine möglichst präzise und sachliche Determinierung nicht gerecht. Der Inhalt und die Tragweite der Klausel bleiben demnach in ihren Auswirkungen ungeachtet der nach oben hin gegeben jährlichen Begrenzung nicht durchschaubar.
Ad Klausel 3 bis 5:
Allein die Begrenzung der Zinsanpassungen der Höhe nach um jeweils 0,5 %-Punkte (frühestens zwei Jahre nach Beginn der Zinssatzvereinbarung) stelle kein Äquivalent dafür dar, dass es an einer sachlichen Determinierung für den Grund der in Aussicht genommenen Entgeltanpassung mangle; nach Ablauf von zwei Jahren seien für Zinsanpassungen keine zeitlichen Beschränkungen mehr vorgesehen, sodass - bei kundenfeindlichster Auslegung - eine jeweils 0,5 %ige Anpassung beliebig oft erfolgen könnte.
Das Urteil ist rechtskräftig.
OLG Graz 30.11.2018, 2 R 107/18z
Anmerkung:
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (C-618/10, Banco Español; C-488/11, Asbeek Brusse; C-26/13, Kásler; C-482/13 ua, Unicaja Banco) und des Obersten Gerichtshofes (9 Ob 85/17s) hat bei Verbrauchergeschäften eine unzulässige Klausel grundsätzlich zur Gänze zu entfallen. Eine Füllung der durch den Wegfall einer unwirksamen Vertragsklausel entstandenen Vertragslücke durch dispositives Recht oder ergänzende Vertragsauslegung kommt nur dann in Betracht, wenn sich die ersatzlose Streichung der missbräuchlichen Klausel nachteilig auf die Rechtssituation des Verbrauchers auswirken würde. Letzteres ist hier nicht der Fall.
Nach Ansicht des VKI darf sich die RLB Steiermark gar nicht mehr auf diese Klausel berufen, auch nicht in jenen Fällen, in die Depotübertragung vom Kunden ausging. Da für die Bezahlung dieser Gebühr die Rechtsgrundlage fehlt, können nach Meinung des VKI alle Verbraucher, die aufgrund der Klausel
"Übertragungsspesen (USt-pflichtig): Depotübertrag exkl etwaigen sektorfremden Spesen (ausgenommen bei Depotübertrag innerhalb der RBG Steiermark) 40,00 pro Position zzgl 20% Ust"
bei der RLB Steiermark die Gebühren bezahlt haben, diese zurückfordern.
Voraussetzungen für den Rückforderungsanspruch gegen die RLB Steiermark:
- Der/Die Kunde/in muss Verbraucher sein.
- Die Gebühr ist aufgrund dieser Klausel gezahlt worden.
Wir stellen Ihnen hier einen Musterbrief zur Verfügung (siehe unten).