Zum Inhalt

Urteil: Unzulässige Klausel bei Reparatur von Hartlauer

Laut Landesgericht Steyr hat ein Unternehmer die Kosten, die mit der Prüfung verbunden sind, ob ein Gewährleistungs- bzw. Garantiefall vorliegt, selbst zu tragen und kann diese nicht als Kosten eines nicht beauftragten Kostenvoranschlags auf Verbraucher überwälzen.

Die Hartlauer Handelsgesellschaft m.b.H legt Kunden, die Mängel an erworbenen Waren reklamieren bzw. Garantieoder Gewährleistungsrechte geltend machen, einen Reparatur-Auftrag vor mit folgender Klausel: "Garantie-Antrag: Wenn sich herausstellen sollte, dass es sich nicht um einen kostenfreien Garantiefall oder um einen Fall der Gewährleistung handelt, werden die gesamten Kosten (auch für den Kostenvoranschlag) vom Kunden übernommen."

Diese Bestimmung enthält lediglich einen Hinweis auf das allfällige Anfallen zusätzlicher Kosten sowie einen Hinweis auf die Entgeltlichkeit eines Kostenvoranschlages, eine Konkretisierung des Entgelts für den Kostenvoranschlag enthält diese Klausel jedoch nicht.

Der VKI brachte im Auftrag des Sozialministeriums wegen dieser Klausel Klage ein. Laut LG Steyr ist die Klausel aus mehreren Gründen gesetzwidrig:

Sie verstößt gegen § 9 KSchG. § 9 KSchG normiert, dass Gewährleistungsrechte des Verbrauchers (§§ 922 bis 933 ABGB) vor Kenntnis des Mangels nicht ausgeschlossen oder eingeschränkt werden können. Die Mängelüberprüfung stellt eine Leistung im Rahmen der Gewährleistung dar und hat die beklagte Partei die Kosten für Klärungsmaßnahmen zu tragen. Irrelevant ist in diesem Zusammenhang, dass die Klausel nur für unberechtigte Mängelrügen eine Zahlungspflicht vorsieht und tatsächlich berechtigte gewährleistungsberechtigte Verbraucher nicht trifft. Im Zeitpunkt der Mängelrüge ist es nämlich für den Verbraucher ungewiss, ob ein Gewährleistungsfall vorliegt. Auch der Umstand, dass die beklagte Partei - wenn auch durch einen von ihr beauftragten externen Fachmann - selbst beurteilt, ob die von ihr erbrachte Leistung mangelhaft war, stellt eine Benachteiligung des Verbrauchers dar.

Verbraucher werden durch die generell mit der klagsgegenständlichen Klausel begründete Kostentragungspflicht im Falle unberechtigter Reklamationen nach § 879 Abs 3 ABGB gröblich benachteiligt.

Die Klausel ist intransparent gem § 6 Abs 3 KSchG, da sie für den Verbraucher in Wirklichkeit eine Verpflichtung zum Schadenersatz vorsieht, ohne dass darauf hingewiesen wird, dass eine solche Verpflichtung nur bei Verschulden des Verbrauchers bestehen kann.

Schließlich verstößt die klagsgegenständliche Klausel gegen § 5 Abs 1 KSchG, zumal sie mangels Konkretisierung des Entgelts für den Kostenvoranschlag zu einer für den Verbraucher der Höhe nach nicht abschätzbaren Kostenbelastung führt und lediglich der Hinweis auf die Entgeltlichkeit auf dem Reparatur-Auftrag für sich alleine unzureichend ist.

LG Steyr 16.3.2020, 2 Cg 3/20i
Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, Rechtsanwalt in Wien

Zum OGH-Urteil.

Lesen Sie mehr:

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

Das könnte auch interessant sein:

VKI-Erfolg: Temu verpflichtet sich zu Minderjährigenschutz und transparenter Websitegestaltung

VKI-Erfolg: Temu verpflichtet sich zu Minderjährigenschutz und transparenter Websitegestaltung

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK Temu wegen Verstößen gegen den Digital Services Act geklagt. Unter anderem verstieß die Homepage-Gestaltung von Temu im Hinblick auf den Minderjährigenschutz und die Information über die verwendeten Empfehlungssysteme gegen die gesetzlichen Bestimmungen. Temu ließ es nicht auf ein Urteil ankommen und schloss am 20. März 2026 einen gerichtlichen Vergleich mit dem VKI.

Unterlassungserklärung von prepmymeal

Unterlassungserklärung von prepmymeal

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK die prepmymeal GmbH wegen einer unzulässigen Geschäftspraktik abgemahnt. prepmymeal hat am 17. März 2026 eine Unterlassungserklärung abgegeben.

Unterlassungserklärung von FLAGA

Unterlassungserklärung von FLAGA

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK die FLAGA GmbH wegen 16 unzulässiger Klauseln in deren AGB abgemahnt. Unter anderem verstießen die enthaltenen Bestimmungen zu Preisänderung und Demontagekosten gegen die gesetzlichen Bestimmungen. FLAGA hat am 27. Jänner 2026 eine Unterlassungserklärung abgegeben.

Unterlassungserklärung von FedEx Europe

Unterlassungserklärung von FedEx Europe

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK die Federal Express Europe, Inc. wegen unzureichender Zurverfügungstellung von Kontaktinformationen auf ihrer Website abgemahnt. Die Homepagegestaltung von FedEx Europe verstieß nach Auffassung des VKI gegen Bestimmungen des FAGG und des ECG. FedEx Europe hat am 22.01.2026 eine Unterlassungserklärung abgegeben.

EuGH: Airline muss bei Flugannullierung auch Vermittlerprovision erstatten

EuGH: Airline muss bei Flugannullierung auch Vermittlerprovision erstatten

Der EuGH hat aufgrund eines vom VKI im Auftrag des Sozialministeriums eingeleiteten Verfahrens entschieden, dass der den Fluggästen bei Flugannullierung zu erstattende Ticketpreis auch die dem Vermittler geleistete Provision einschließt, ohne dass es erforderlich wäre, dass die Airline die genaue Höhe dieser Provision kennt.

unterstützt durch das 

Sozialministerium

Zum Seitenanfang