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Urteil: Unzulässige Klauseln bei Reisebüro Elumbus

Das HG Wien beurteilt Prüfpflichten von Konsumenten bei Buchungsbestätigungen und Haftungsbeschränkungen des dt. Reisebüros Elumbus als gesetzwidrig.

Der VKI ging im Auftrag des BMASK gegen 16 Klauseln des deutschen Reisebüros Elumbus GmbH vor, das seine Tätigkeit auch auf die Schließung von Verträgen mit Verbrauchern mit Wohnsitz in Österreich ausgerichtet hatte.

Das HG Wien hat bislang mittels zweier Teilurteile über rund die Hälfte der angefochtenen Klauseln abgesprochen und diese allesamt als unzulässig erkannt. Das erste Teilurteil zu einer Klausel ist bereits rechtskräftig, das zweite Teilurteil noch nicht. Über die übrigen angefochtenen Klauseln wird das HG Wien noch mittels eines weiteren Teilurteils absprechen.

Als unzulässig erkannt wurden die folgenden Klauseln:

Sie sind verpflichtet, die ihnen zugegangene(n) Buchungsbestätigung/Rechnung/Reiseunterlagen unmittelbar auf ihre Richtigkeit hin zu prüfen und umgehend nach Kenntnis Elumbus Reisen gegebenenfalls auf Unrichtigkeiten oder Abweichungen hinzuweisen.

Das Handelsgericht Wien erklärte die Klausel als überraschend und gröblich benachteiligend, berge sie doch eine Prüfungsverpflichtung, die mit derartigen Verträgen für Konsumenten für gewöhnlich nicht einhergehe (Verstoß gegen § 864a ABGB). Das Oberlandesgericht Wien beurteilte die Klausel ebenfalls als unzulässig, stützt diese Entscheidung jedoch darauf, dass die Klausel intransparent sei (Verstoß gegen § 6 Abs 3 KSchG): Die Klausel suggeriere dem Verbraucher Nachteile, wenn er sich an die in der Klausel formulierte Verpflichtung nicht hält, ohne ihm tatsächlich Rechtsfolgen aufzuzeigen. Die Klausel ist deshalb geeignet, Verbraucher von der Durchsetzung berechtigter Ansprüche abzuhalten. Das Urteil über diese Klausel ist rechtskräftig.

Die weiteren Klauseln wurden - noch nicht rechtskräftig (Stand: 16.11.2015) - vom HG Wien als nichtig im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB erkannt, da sie eine unzulässige Einschränkung bzw einen Ausschluss von Schadenersatzpflichten des Unternehmens beinhalten (Verstoß gegen § 6 Abs 1 Z 9 KSchG) und teilweise ein Abgehen vom dispositiven Recht vorsehen, was sachlich nicht gerechtfertigt und daher gröblich benachteiligend ist (Verstoß gegen § 879 Abs 3 ABGB):

Elumbus Reisen ist nicht zur Prüfung der Angaben der Reiseveranstalter bzw. sonstigen Anbieter verpflichtet und haftet gegenüber einem Teilnehmer/Reisenden nicht für die Richtigkeit bzw. Vollständigkeit der von dessen möglichen Vertragspartnern gemachten Angaben.

Elumbus Reisen wird dem Buchenden nach besten Wissen und Gewissen Auskünfte geben, haftet allerdings weder für die Richtigkeit noch für Vollständigkeit der seitens der Fluggesellschaften gemachten Angaben.

Elumbus Reisen behält sich vor, etwaige Rückbelastungsentgelte bei Kreditkartenzahlung oder Lastschrift Retouren an Sie weiter zu berechnen.

Im Rahmen unserer gesetzlichen Informationspflicht erteilen wir Ihnen zu diesen Fragen auf Anfrage gewissenhaft Auskunft, können jedoch keine Gewähr dafür übernehmen.

Elumbus Reisen haftet bei leichter Fahrlässigkeit nur für typische und vorhersehbare Schäden.

Die Haftung von Elumbus Reisen ist bei leichter Fahrlässigkeit für jeden Einzelfall beschränkt auf den Höchstbetrag für die gebuchte Leistung, aus welcher der Anspruch resultiert.

Alle Schadenersatzansprüche verjähren innerhalt von 12 Monaten nach ihrer Entstehung.

Höhere Gewalt, die ganz oder teilweise die Erfüllung der Verpflichtungen von Elumbus Reisen hindert, entbindet Elumbus Reisen bis zum Wegfall der höheren Gewalt von der Erfüllung.



HG Wien 13.06.2014, 11 Cg 32/14i - OLG Wien 15.01.2015, 4 R 189/14i
HG Wien 06.11.2015, 11 Cg 32/14i-19
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Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, RA in Wien

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