Gegenstand der Verbandsklage waren vor allem Gewährleistungsausschlüsse bei der Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen. Die Entscheidung stellt klar, dass sich Telekommunikationsunternehmen nicht bei jeder beliebigen Störung und vorübergehenden Nichtverfügbarkeit von Diensten ihrer Gewährleistungspflichten entledigen können.
Der VKI hat - im Auftrag des BMSGK - die Connect Austria Gesellschaft für Telekommunikation GmbH ( nunmehr ONE GmbH) wegen 5 rechtswidriger Klauseln in deren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgemahnt und aufgefordert, eine Unterlassungserklärung abzugeben. Die Gegenseite war zu einer ausreichenden Unterlassungsverpflichtung nicht bereit, weshalb die Verbandsklage eingebracht wurde.
Das HG Wien erklärte alle fünf Klauseln für rechtswidrig; dennoch wurde das Klagebegehren hinsichtlich zwei Klauseln abgewiesen, weil diesbezüglich - so das Gericht - die Wiederholungsgefahr weggefallen sei. Die AGB wurden nämlich noch vor Schluss der Verhandlung geändert. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Folgende Klauseln waren strittig:
1) Vorübergehende Nichtverfügbarkeit von Diensten auf Grund technischer Störfälle stellt daher keine Einstellung oder Reduktion von Diensten dar (die vorliegende Klausel wurde in den AGB für Mobilfunkkunden, Festnetzkunden und für WAP-,HSCSD- und GPRS-Dienste verwendet).
2) Vorübergehende Nichtverfügbarkeit von Diensten oder Verlust von gespeicherten Daten auf Grund technischer Störfälle stellen daher keine Einstellung oder Reduktion von Diensten dar.
Mit diesen Vereinbarungen werden Gewährleistungsansprüche des Verbrauchers unzulässigerweise ausgeschlossen. Hauptpflicht der Beklagten sei - so das Gericht - die zur Verfügungstellung der Mobilfunkdienste, Festnetzdienste und Internetleistungen bzw. würde sich der Leistungsgegenstand im Wesentlichen aus der jeweiligen Passage der AGB ergeben. Mit vorübergehenden, kurzen Ausfällen aufgrund technischer Störungen wäre zwar nach den Bestimmungen der AGB zu rechnen, allerdings sei nicht klargestellt, mit welchen Mängeln der Verbraucher konkret zu rechnen habe.
Der Wortlaut der inkriminierten Klauseln beschränkt sich nämlich nicht ausschließlich auf Störfälle, die technisch nicht verhinderbar sind (z.B. Serverausfall). Ausfälle könnten auch in der Einflusssphäre der Beklagten liegen (wie etwa Ausfall im Netzwerk oder Geräteausfall aufgrund mangelnder Aufrüstung, Wartung etc.). In diesem Fall würde aber die Leistung hinter dem Geschuldeten liegen, sie wäre somit mangelhaft; dadurch verstößt die Klausel gegen § 9 KSchG. Den Einwand der Gegenseite, es komme bei Nichtverfügbarkeit der Leistung zu keiner Übergabe, sodass auch kein Gewährleistungsanspruch zustehe, ließ das Gericht nicht gelten, da technische Störfälle auch zu einer Unterbrechung der bereits begonnenen Telefonieleistung führen können. Die Klausel ist im Rahmen einer Verbandsklage nämlich im kundenfeindlichsten Sinn auszulegen.
3) ONE ist berechtigt, den Leistungsumfang zu ändern bzw. einzuschränken.
Darin sah das Gericht einen unzulässigen Leistungsänderungsvorbehalt, weshalb diese Klausel gegen § 6 Abs 2 Z 3 KSchG verstößt. Die in § 18 Abs 2 TKG vorgesehene Änderung von Geschäftsbedingungen beschränkt sich nämlich nur auf AGB, die Telekommunikationsleistungen im engeren Sinn betreffen. Dies trifft auf den vorliegenden Fall nicht zu.
4) ONE leistet keine Gewähr dafür, dass die Software ununterbrochen bzw. fehlerfrei läuft, frei von Produktmängeln ist, oder für einen bestimmten Zweck nutzbar ist.
Auch darin wurde ein Verstoß gegen § 9 KSchG gesehen. Die Gegenseite brachte diesbezüglich vor, dass der User, um deren ISP-Leistungen in Anspruch nehmen zu können, in keinerlei entgeltliche Beziehung zur Gegenseite treten müsse; mangels Entgeltlichkeit würde daher ein Gewährleistungsanspruch von vornherein ausscheiden. Das Gericht war allerdings der Ansicht, dass die Gegenseite zumindest im Fall von Softwarelieferungen, da entgeltlich, Gewähr zu leisten habe.
5) One haftet bei verursachten Schäden nur in Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit, sowie für indirekte oder Folgeschäden, Vermögensschäden, auf Grund von Datenverlust entstandenen Schaden, nicht erzielten Ersparnissen, entgangenen Gewinn, Zinsverlusten, der Ersatz von Ansprüchen Dritter gegen den Kunden, sowie der Ersatz von Sachschäden von Unternehmern nach dem PHG ist ausgeschlossen. Die übrigen Bestimmungen des PHG bleiben unberührt. Die Haftungseinschränkung erstreckt sich ausdrücklich auch auf die Verwendung jeder Software, die von ONE geliefert wird.
Diese Klausel schließt die Haftung der Beklagten für Personenschäden bei leichter Fahrlässigkeit aus, was gegen § 6 Abs 1 Z 9 KSchG verstößt. Daran vermochte auch ein Hinweis an anderer Stelle, wonach dieser Haftungsausschluss eben nicht für Personenschäden gelten soll, nichts zu ändern. Durch diese Gestaltung wird dem Verbraucher die Rechtslage verschleiert, sodass die Klausel auch gegen das Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG verstößt.
Die Klauseln 4) und 5) wurden zwar als rechtswidrig erkannt, allerdings fiel nach Ansicht des Gerichtes hinsichtlich dieser Klauseln (entgegen bisheriger Judikatur) die Wiederholungsgefahr weg, sodass das Klagebegehren dennoch abgewiesen wurde. Wie schon erwähnt, wurden noch schnell vor Schluss der Verhandlung neue AGB verfasst und diese beiden Klauseln geändert. Da die Gegenseite hinsichtlich dieser Klauseln keine Unterlassungserklärung abgegeben und sich somit zu nichts verpflichtet hat, könnte sie die rechtswidrigen Klauseln somit jederzeit - ohne Gefahr einer Sanktion - weiterverwenden.
Der VKI wird daher Berufung erheben.
HG Wien 21.8.2003, 34 Cg 38/03z nk
Klagevertreter: Dr. Stefan Langer
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