Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat nun beim Obersten Gerichtshof (OGH) eine Bestätigung der Rechtsansicht des OLG Innsbruck zur Gesetzwidrigkeit von AGB-Klauseln, welche von der Hypo Tirol Bank AG den Sparbucheinlagen zugrunde gelegt wurden, gegenüber Verbrauchern erzielt: Mangels erheblicher Rechtsfragen sah sich der Oberste Gerichtshof nicht zur nochmaligen Auslegung und Überprüfung der AGB-Klauseln berufen. Der OHG bestätigte damit auch inhaltlich das Urteil des OLG zu bestimmten Klauseln, die für den geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern somit unzulässig sind.
1. Zinsanpassungsklausel: Die Klausel bestimmte, dass die Verzinsung der Spareinlagen an einen im Spar-Stammblatt angeführten Indikator geknüpft wird. Außerdem wurde in der Klausel festgehalten, dass die Entwicklung dieses Indikators dermaßen zu bestimmen sei: Der Indikator zum Monatsletzten des Quartals, für das die letzte Anpassung erfolgt sei, werde mit dem zum Monatsletzten des jeweils vorangegangenen Quartals verglichen.
Das OLG Innsbruck befand die Klausel wegen Intransparenz für unzulässig: Der Klausel könne nicht entnommen werden, zu welchem Datum der allenfalls veränderte Indikator für die Zinsanpassung herangezogen werde, wenn der Monatsletzte des Quartals auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt, da für solche Tage ein eigener Tageswert nicht existiert. Dass die Bank darunter den letzten Werktag vor dem Quartalsende versteht, müsse - so der OGH - einem durchschnittlichen Bankkunden, der bei der Bank ein Sparbuch eröffnet, nicht klar sein. Da es dem Kunden auch nicht zumutbar sei, sich mit den Gepflogenheiten im Bankgeschäft derart vertraut zu machen, widerspricht die Klausel dem Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG.
2. Verständigungsklausel: Die Bank behielt sich in einer anderen Klausel das Recht vor, ihre AGB jederzeit abzuändern. Hierfür sollte eine Verständigung des Bankkunden mittels Schalteraushang dann ausreichen, wenn der Bank keine Adressdaten des Kunden vorgelegen hätten.
Der OGH bestätigte die Unzulässigkeit dieser Klausel, da hierbei nicht differenziert werde, warum die Bank über keine Adressdaten des Kunden verfüge: Nur dann, wenn der Verbraucher die Bank nicht über eine Änderung seiner Anschrift informiert (denn diese Verständigung stellt eine dem Verbraucher zumutbare, gegenüber dem Unternehmer bestehende Pflicht dar), ist eine derartige sog Zugangsfiktion zulässig (§ 6 Abs 1 Z 3 KSchG). In allen anderen Fällen (also auch ganz grundsätzlich bei anonymen Sparbüchern) reicht hingegen die bloße Verständigung von Vertragsänderungen mittels Schalteraushang nicht aus. Die Klausel ist somit für Verbraucher jedenfalls nicht verbindlich.
3. Zustimmungsklausel: Auch die letzte Klausel betreffend wiederholte der OGH auch für den konkreten Fall bloß seine ständige Rechtsprechung: Eine Klausel, wonach der Bankkunde innerhalb einer Frist von 4 Wochen Widerspruch gegen Änderungen von AGB erheben müsse, von welchen er nur durch Schalteraushang verständigt wird, verstößt gegen Konsumentenschutzrecht. Die Frist ist unangemessen kurz, die Klausel somit nach § 6 Abs 1 Z 2 unzulässig.
OGH am 18.09.2009, 6 Ob 128/09f
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Klagevertreter: Kosesnik-Wehrle & Langer, Rechtsanwälte in Wien