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Urteil: Unzulässige Klauseln von Laudamotion

Der VKI klagte im Auftrag des Sozialministeriums die Laudamotion GmbH.

Nachdem in erster Instanz bereits die ebenso vom VKI aufgegriffenen Klauseln über die Rechtswahlklausel und über die Flughafen Check-In-Gebühr für unzulässig erklärt wurden, änderte das Berufungsgericht (OLG Wien) das Urteil erster Instanz dahingehend ab, dass auch die Gerichtsstandklausel für unzulässig erklärt wurde.

Gerichtsstandsvereinbarung
"Sofern das Übereinkommen oder einschlägige Gesetze nichts anderes vorsehen, unterliegen [...] sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag der Zuständigkeit irischer Gerichte."

Die Frage, ob sich die Zulässigkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung nach nationalem Recht oder nach Gemeinschaftsrecht richtet, sei aufgrund des Anwendungsbereiches der EuGVVO zu bestimmen. In seinem Anwendungsbereich gehe Art 25 EuGVVO dem nationalen Recht vor. Die Vorschrift sei grundsätzlich hinsichtlich Zulässigkeit, Form und Wirkungen von Gerichtsstandsvereinbarungen abschließend. Art 67 EuGVVO erkläre allerdings den Vorrang von spezialgesetzlichen Regelung. Die nationalen Umsetzungsvorschriften der Klausel-RL 93/13/EWG erfüllen nach dem Gericht diese Voraussetzungen. In der gegenständlichen Konstellation sei eine Missbrauchskontrolle anhand der Klausel-RL nämlich von besonderer Bedeutung, weil die gemäß Art 17 Abs 3 EuGVVO sonst im Sinne des Verbraucherschutzes erlassenen Beschränkungen für Gerichtsstandsvereinbarungen in Verbrauchersachen nach Art 19 EuGVVO aufgrund des Vorliegens eines Beförderungsvertrags nicht anwendbar seien und der Verbraucher hier daher entsprechend schutzwürdig sei. In Nr 1 lit q des Anhangs zur Klausel-RL würden gerade Klauseln, die dem Verbraucher die Möglichkeit zur Anrufung staatlicher Gerichte nehmen oder erschweren als mögliche missbräuchliche Klauseln angeführt. Das Gericht beurteilt die Klausel daher nach § 6 Abs 3 KSchG, der in Umsetzung der Klausel-RL erlassen wurde und urteilt, dass nicht klar und verständlich sei, was mit "das Übereinkommen und einschlägige Gesetze" gemeint sei. Die Klausel sei daher intransparent und daher unzulässig. Ein Überprüfung, ob die Klausel auch gegen § 879 Abs 3 und § 864a ABGB verstößt, hielt das Gericht, da bereist sie bereits wegen der vorliegenden Intransparenz unzulässig sei, nicht mehr für notwendig.
Das Urteil bestätigte darüber hinaus, die Unzulässigkeit der Klauseln zur Rechtswahl und den Flughafen Check-In-Gebühren:

Rechtswahlklausel

"Sofern das Übereinkommen oder einschlägige Gesetze nichts anderes vorsehen, unterliegen Ihr Beförderungsvertrag mit uns, diese Beförderungsbestimmungen und unsere Regelungen dem Irischen Recht."

Das Erstgericht hatte diese Klausel bereits untersagt, weil sie den Vorschriften über die Rechtswahl in Art 5 Abs 2 Rom-I-VO widerspreche. Die Berufung der Beklagten bestritt dies nicht, sondern argumentierte nur mit einer fehlenden Wiederholungsgefahr. Das Berufungsgericht verneinte dies allerdings. Der Wegfall der Wiederholungsgefahr könne zwar bei Unterbleiben einer Abmahnung dann angenommen werden, wenn der Unternehmer die Klausel vor Klagseinbringung aus seinen Bedingungen entferne und kein Anzeichen bestehe, dass er sie in Zukunft neuerlich verwende oder sich darauf berufe, beides treffe aber in diesem Verfahren nicht zu. Es bestehe also Wiederholungsgefahr und das Berufungsgericht bestätigte den Verstoß gegen Art 5 Abs 2 Rom-I-VO.

Flughafen Check-In-Gebühr
"Alle Passagiere müssen auf https://www.ryanair.com  / online einchecken und die Bordkarte ausdrücken und mitführen, außerhalb die Flexi Plus Tickets, die den kostenlosen Flughafen-Check In auch enthalten, bis Sie einen Mobil Bordkarte benutzen (Sie mussen die Kriteriumen einhalten, fur die Benutzung der Mobil Bordkarten, klicken Sie hier für die Bedingungen). Der Online Check-in öffnet 60 Tage vor jedem gebuchten Abflug und es schliesst 2 Stunden vor jedem gebuchten Abflug, wenn Sie Sitzplätze reservieren und bezahlen. (...) Aber wenn Sie keine Sitzplätze bezahlen möchten, können Sie den Online Check-in kostenlos zwischen 2 Tagen und 2 Stunden vor jedem Flug machen. Jede Bordkarte muss auf einer eigenen A4-Seite ausgedruckt werde oder erreichbar sein auf der Ryanair App auf dem Handy. Passagieren, die es nicht schaffen innerhalb der vorgegebenen Fristen einzuchecken (außerhalb Flexi Plus Kunden), wird die Gebühr für den Flughafen Check-in zu dem in unserer Gebührentabelle angeführten Preis verrechnet (...)
Gebühr für den Flughafen Check-In (...)
Nach der Buchung/ Flughafen  EUR 55
Es ist kostenlos für Business Plus Ticket."


Das Berufungsgericht bestätigte, das Urteil des Erstgerichts, dass die Klausel (auf die nach Art 5 Abs 1 Rom-I-VO österreichisches Recht anzuwenden sei - gegen § 864a ABGB verstoße, da die Klausel aufgrund der Höhe der Gebühr ungewöhnlich sei und der Verbraucher daher vernünftigerweise nicht mit ihr zu rechnen brauche. Die Klausel sei daher überraschend und nachteilig und daher unzulässig nach § 864a ABGB. Da die Geltungskontrolle der Inhaltskontrolle vorgehe, brauche die Klausel nicht mehr nach § 879 Abs 3 ABGB beurteilt zu werden. Das Berufungsgericht hielt hierzu aber dennoch fest, dass die Klausel anders als von der Beklagten vorgebracht, keine Hauptleistungspflicht darstelle und daher nach § 879 Abs 3 ABGB zu beurteilen wäre. Das Berufungsgericht erklärte auch, dass eine gröbliche Benachteiligung gegeben wäre.
Zudem würde die Klausel auch die Vorgaben von Art 23 Abs 1 der EU-VO (EG) 1008/2008 nicht erfüllen. Nach dem EuGH (C-487/12) sei hier zwischen fakultativen Zusatzkosten und unverzichtbaren Bestandteilen der Beförderung von Fluggästen zu unterscheiden. Für letztere dürften keine Zuschläge verlangt werden. Verstehe man die Check-In-Gebühr danach als unerlässlichen Bestandteil, resultiere daraus die Pflicht, eine dafür anfallende Gebühr auszuweisen. Betrachte man hingegen den Flughafen-Check-In aufgrund der Möglichkeit zum Online-Check-In als fakultative Zusatzleistung, müssten die Kosten dafür am Beginn des Buchungsvorgangs gesondert ausgewiesen werden. Die Beklagte erfülle, wie das Berufungsgericht betonte (ohne sich klar für eine der beiden Varianten zu entscheiden) beides nicht.  
Das Berufungsgericht änderte das erstgerichtliche Urteil schließlich noch in Stattgebung der Berufung der Beklagten dahingehend ab, dass es der Beklagten eine Leistungsfrist von 3 Monaten setzte.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die ordentliche Revision ist zulässig. (Stand: 3.7.2019).

OLG Wien 28.5.2019, 129 R 37/19p
Volltextservice
Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, Rechtsanwalt in Wien


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