Nach einigen Untergerichten hat nun auch der OGH zur Telefaxwerbung Stellung genommen. Er sagt, Telefaxwerbung ist unzulässig, wenn der Anschlussinhaber die Werbesendung weder gewünscht hat noch der Werbende nach den Umständen ein solches Einverständnis voraussetzen konnte. Auch in der auf Anfrage erfolgten Mitteilung der Telefaxnummer durch eine Sekretärin, weil diese Nummer nicht im Telefonbuch steht, kann keine Einverständniserklärung des Anschlussinhabers zur Entgegennahme nicht gewünschter Werbung erblickt werden.
OGH 28.10.1997, 4 Ob 320/97f