Der VKI hat eine Verbandsklage gegen das Tierhilfswerk Austria in zweiter Instanz verloren. Das OLG Wien geht davon aus, dass das KSchG auf den Beitritt zu einem gemeinnützigen Verein, der keine Geschäftstätigkeit entwickelt, nicht anwendbar sei.
Die Konsequenz des Urteils wäre:
- Wenn jemand auf der Wiener Mariahilferstraße überredet wird, ein Jahresabonnement einer Zeitschrift um 500.- Schilling zu bestellen, könnte er von dieser Bestellung gemäß § 3 KSchG binnen einer Woche zurücktreten.
- Wenn dagegen jemand überrumpelt wird, einem "Hilfswerk" für einen gemeinnützigen Zweck beizutreten und dafür jährlich Beiträge von oft über 1000 Schilling vom Konto einziehen zu lassen, dann könnte dieser Verbraucher davon nicht zurücktreten.
Diese Konsequenz zeigt eine deutliche Lücke des Konsumentenschutzes auf. Der VKI wird natürlich gegen das Urteil des OLG Wien die Revision an den OGH ergreifen, doch war dieses Musterverfahren auf der anderen Seite für den Gesetzgeber Grund genug, diese Lücke im KSchG rasch zu schließen.
Bereits ab 1.10.1999 wird das KSchG - und damit auch das Rücktrittsrecht - auch für den Beitritt zu und die Mitgliedschaft bei Vereinen anzuwenden sein, wenn diese zwar von ihren Mitgliedern Beiträge oder sonstige Geldleistungen verlangen, ihnen aber nur eingeschränkte Mitgliedschaftsrechte einräumen. Da den "außerordentlichen Mitgliedern" bei solchen "Hilfswerken" in der Regel nur eingeschränkte Mitgliedschaftsrechte eingeräumt werden, wird man von Beitrittserklärungen, die auf der Straße gekeilt werden, gemäß § 3 KSchG zurücktreten können.
Der Fall zeigt, dass die Musterprozesse des VKI - im Auftrag der Konsumentenschutzministerin Prammer - auch für die Feststellung von Schutzlücken und damit für die Rechtsfortbildung und den Ausbau des Konsumentenschutzes von größter Bedeutung sind.