Zum Inhalt

Urteil: Verbandsklage bewirkt Gesetzesänderung

Ab 1.10.1999 gilt das KSchG auch für den Beitritt zu "gemeinnützigen Vereinen", wenn den Mitgliedern nur eingeschränkte Rechte eingeräumt werden

Der VKI hat eine Verbandsklage gegen das Tierhilfswerk Austria in zweiter Instanz verloren. Das OLG Wien geht davon aus, dass das KSchG auf den Beitritt zu einem gemeinnützigen Verein, der keine Geschäftstätigkeit entwickelt, nicht anwendbar sei.

Die Konsequenz des Urteils wäre:

- Wenn jemand auf der Wiener Mariahilferstraße überredet wird, ein Jahresabonnement einer Zeitschrift um 500.- Schilling zu bestellen, könnte er von dieser Bestellung gemäß § 3 KSchG binnen einer Woche zurücktreten.

- Wenn dagegen jemand überrumpelt wird, einem "Hilfswerk" für einen gemeinnützigen Zweck beizutreten und dafür jährlich Beiträge von oft über 1000 Schilling vom Konto einziehen zu lassen, dann könnte dieser Verbraucher davon nicht zurücktreten.

Diese Konsequenz zeigt eine deutliche Lücke des Konsumentenschutzes auf. Der VKI wird natürlich gegen das Urteil des OLG Wien die Revision an den OGH ergreifen, doch war dieses Musterverfahren auf der anderen Seite für den Gesetzgeber Grund genug, diese Lücke im KSchG rasch zu schließen.

Bereits ab 1.10.1999 wird das KSchG - und damit auch das Rücktrittsrecht - auch für den Beitritt zu und die Mitgliedschaft bei Vereinen anzuwenden sein, wenn diese zwar von ihren Mitgliedern Beiträge oder sonstige Geldleistungen verlangen, ihnen aber nur eingeschränkte Mitgliedschaftsrechte einräumen. Da den "außerordentlichen Mitgliedern" bei solchen "Hilfswerken" in der Regel nur eingeschränkte Mitgliedschaftsrechte eingeräumt werden, wird man von Beitrittserklärungen, die auf der Straße gekeilt werden, gemäß § 3 KSchG zurücktreten können.

Der Fall zeigt, dass die Musterprozesse des VKI - im Auftrag der Konsumentenschutzministerin Prammer - auch für die Feststellung von Schutzlücken und damit für die Rechtsfortbildung und den Ausbau des Konsumentenschutzes von größter Bedeutung sind.

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

This could also be of interest:

Das könnte auch interessant sein:

HG Wien: unzulässige Klauseln bei Ticketmaster

HG Wien: unzulässige Klauseln bei Ticketmaster

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK die Ticketmaster GmbH, Niederlassung in Wien wegen unzulässiger Klauseln in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen geklagt.
Nunmehr liegt das Urteil des Handelsgerichts Wien (HG Wien) vor, in dem 21 von 22 eingeklagten Klauseln als gesetzwidrig beurteilt wurden. Das Urteil ist rechtskräftig.

Unterlassungserklärung von OPTIN Immobilien

Unterlassungserklärung von OPTIN Immobilien

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK die OPTIN Immobilien GmbH wegen vier unzulässiger Klauseln im Vertragsformblatt „Mietanbot VIENNA TWENTYTWO“ und einer unzulässigen Geschäftspraktik abgemahnt. OPTIN Immobilien hat am 15. April 2026 eine Unterlassungserklärung abgegeben.

Unterlassungserklärung der M & M Laschkolnig OG „Helen Doron“ in Linz

Unterlassungserklärung der M & M Laschkolnig OG „Helen Doron“ in Linz

Der VKI hat – im Auftrag des Sozialministeriums – die Sprachschule für Kinder „Helen Doron“ in Linz wegen zehn Klauseln in den von ihr verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgemahnt. Die M & M Laschkolnig OG „Helen Doron“ hat zu allen Klauseln am 09.03.2026 eine Unterlassungserklärung abgegeben.

Unterlassungserklärung der Kindergruppe Babaluna

Unterlassungserklärung der Kindergruppe Babaluna

Der VKI hat – im Auftrag des Sozialministeriums – die Kindergruppe Babaluna wegen zehn Klauseln in der von ihr verwendeten Betreuungsvereinbarung abgemahnt. Die Kindergruppe Babaluna hat zu allen Klauseln am 29.01.2026 eine Unterlassungserklärung abgegeben.

HG Wien: Kontaktangaben bei Microsoft unzureichend

HG Wien: Kontaktangaben bei Microsoft unzureichend

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK die Microsoft Corporation wegen unzureichender Zurverfügungstellung von Kontaktinformationen geklagt. Das HG Wien hat dem VKI mit Urteil vom 19. Jänner 2026 vollumfänglich Recht gegeben.

VKI-Erfolg: Temu verpflichtet sich zu Minderjährigenschutz und transparenter Websitegestaltung

VKI-Erfolg: Temu verpflichtet sich zu Minderjährigenschutz und transparenter Websitegestaltung

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK Temu wegen Verstößen gegen den Digital Services Act geklagt. Unter anderem verstieß die Homepage-Gestaltung von Temu im Hinblick auf den Minderjährigenschutz und die Information über die verwendeten Empfehlungssysteme gegen die gesetzlichen Bestimmungen. Temu ließ es nicht auf ein Urteil ankommen und schloss am 20. März 2026 einen gerichtlichen Vergleich mit dem VKI.

unterstützt durch das 

Sozialministerium

Zum Seitenanfang