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Urteil: Verbandsklage gegen IS Inkassoservice Karl Unterbrunner KG erfolgreich

Der VKI kann von einer erfolgreichen Verbandsklage gegen die Firma IS Inkassoservice Karl Unterbrunner KG berichten.

- Das LG Linz ging davon aus, dass die Klausel: "Ich bin einverstanden, dass die Akzessorietät (Zusammenhang zwischen Hauptforderung und Nebenforderung) hiermit aufgehoben wird." intransparent ist und daher gegen § 6 Abs 3 KSchG verstößt. Die Klausel verschweigt dem Verbraucher, welche Rechtsfolgen durch die Aufhebung der Akzessorietät ausgelöst werden.

- Die Klausel "Ich möchte gerichtliche Schritte vermeiden und trete ihnen daher zur Besicherung der obigen Forderung meine Gehalts- und Lohnansprüche gegen meinen derzeitigen Dienstgeber unwiderruflich ab. Diese Abtretung ist auch gegenüber etwaigen zukünftigen Dienstgebern, sowie für bestehende oder zukünftige Pensionsansprüche gültig." verstößt, so das LG Linz, gegen § 12 Abs 1 KSchG, da es nicht entscheidend ist, dass die dem Inkassobüro vom Auftraggeber zur Einbringung übergebene Forderung fällig war; falls mit dem Schuldner eine Ratenvereinbarung getroffen wird, ist vielmehr davon auszugehen, dass durch ein Anerkenntnis des Schuldners verbunden mit der Ratenvereinbarung, neue Fälligkeiten vereinbart werden. Dies hat zur Folge, dass zur Besicherung dieser in Raten zu zahlenden Forderung Ansprüche des Konsumenten aus Arbeitsverhältnissen nach § 12 Abs 1 KSchG nicht abgetreten werden können.

- Schließlich verschleiert die Klausel "Der Schuldner ist einverstanden, dass diese oben angeführten Gebühren und Kosten, berechnet laut Verordnung des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten BGBl 142 1996, ihm in Rechnung gestellt werden und verpflichtet sich diese Inkassokosten, welche ebenfalls mit umseitigem Zinssatz zu verzinsen sind, zu bezahlen." den Umstand, dass nach ständiger Rechtssprechung nur die Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung zu ersetzen sind. Die Kosten der Inanspruchnahme eines Inkassobüros würden laut herrschender Judikatur dazu nicht zählen. Die gegenständliche Klausel sei daher gesetzwidrig.

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