Im gegenständlichen Verfahren wurden 12 Klauseln als gesetzwidrig inkriminiert. Hinsichtlich von 10 Klauseln hat die PTA auf die Klage reagiert und diese Klauseln abgeändert. Hinsichtlich zweier Klauseln wurde das Verfahren auch materiell geführt. Darüber hinaus stellten sich im Verfahren einige interessante formelle Fragen rund um das Abmahnverfahren und die Verbandsklage.
Die Verbandsklage hatte in drei Instanzen Erfolg. Die Revision der PTA wurde vom OGH mit kurzer Begründung als unzulässig zurückgewiesen. Das Urteil des Berufungsgerichts ist damit rechtskräftig und vollstreckbar.
Folgende Klauseln wurden für gesetzwidrig erkannt:
"Diese AGB werden in den PTA-Mitteilungen veröffentlicht, liegen in ihrer jeweils gültigen Fassung bei den Stellen der PTA zur Einsichtnahme bereit und können bei der PTA erworben werden." Diese von einer Seite vorgegebene Bedingung des Vertrages, dem Vertragspartner AGB nur gegen zusätzliches Entgelt zur Verfügung zu stellen, ist gröblich benachteiligend im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB.
"Die vereinbarte Frist verlängert sich und der vereinbarte Termin verschiebt sich bei einem von der PTA nicht zu vertretenden, vorübergehenden und nicht vorhersehbaren Leistungshindernis um einen angemessenen Zeitraum." Hier wird festgelegt, dass bestimmte Ereignisse die Lieferzeit entsprechend verlängern. Der Leistungstermin wird damit um eine vom Unternehmer als angemessen empfundene Frist verschoben. Erst nach Ablauf dieser Frist könne Verzug eintreten. Dadurch werde aber der Kunde unzulässig lange an den Vertrag gebunden. Darin liegt ein Verstoß gegen § 6 Abs 1 Z 1 KSchG.
"Die Rücktrittsfrist für den Verkauf von Endgeräten, welche nicht im Telekomshop der PTA erfolgt, beträgt eine Woche nach Ausfolgung des Bestellscheines". Die vorliegende Belehrung über das Rücktrittsrecht gemäß § 3 KSchG ist unvollständig und irreführend und gemäß § 6 Abs 3 KSchG intransparent.
"Wurde der Kaufgegenstand bereits betriebsfähig bereitgestellt und tritt die PTA aufgrund eines Zahlungsverzuges des Kunden nach Setzung einer angemessenen Nachfrist, welche mindestens 2 Wochen betragen muss, vom Vertrag zurück, so ist neben den Aufwendungen (Absatz 4) vom Kunden eine Pönale von 25 von 100 des Kaufpreises zu bezahlen. Die Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden Schadenersatzes beleibt der PTA vorbehalten." Die vorgesehene Stornogebühr von 25% neben dem gesondert vereinbarten Aufwandersatz ist unangemessen hoch und daher gröblich benachteiligend im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB. Darüber hinaus wird der Konsument nicht über das Mäßigungsrecht bei Konventionalstrafen nach § 1336 Abs 2 ABGB bzw. das Reuegeld nach § 7 KSchG informiert.
"Die Haftung für entgangenen Gewinn, nicht erzielte Ersparnisse, verloren gegangene Daten, mittelbare und Folgeschäden sowie für Schäden aus Ansprüchen Dritter sind ausgeschlossen". Eine generelle Freizeichnung der Haftung ist mit § 6 Abs 1 Z 9 KSchG sowie mit dem Produkthaftungsgesetz (§ 9 PHG) nicht vereinbar.
"Auf Verlangen der PTA ist bei begründeter Besorgnis von Entgeltausfällen eine Anzahlung zu leisten." "Bei begründeter Besorgnis von Entgeltausfällen kann die PTA eine kürzere Frist festlegen oder die sofortige Bezahlung der Rechnung verlangen." Die in den genannten Klauseln normierte "begründete Besorgnis" ist für den Vertragspartner nicht überprüfbar und stellt es ins Belieben der PTA, eine Anzahlung zu verlangen bzw. Zahlungsbedingungen einseitig zu ändern. Dies verstößt gegen § 879 Abs 3 ABGB.
"Die für das Einschreiten von Rechtsanwälten oder Inkassobüros anfallenden zweckentsprechenden Kosten sind vom Kunden zu tragen." Dadurch, dass bei der Eintreibung durch Inkassobüros weder auf deren tarifmäßige Kosten noch auf branchenübliche Berechnungssätze der Inkassobüros verwiesen wird, werden die Kosten für den Konsumenten nicht bestimmbar und diesem wird ein nicht abschätzbares Zahlungsrisiko aufgebürdet. Dies stellt eine gröbliche Benachteiligung gemäß § 879 Abs 3 ABGB dar.
"Die PTA ist berechtigt ... Rechnungsendbeträge auf volle Schillingbeträge aufzurunden." Diese Klausel widerspricht den Gepflogenheiten des Groschenausgleichs und ist daher gröblich benachteiligend im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB.
"Gegen Ansprüche der PTA kann der Kunde nur mit Ansprüchen aus diesem Vertragsverhältnis sowie mit gerichtlich festgestellten oder von der PTA anerkannten Ansprüchen aufrechnen." Diese Klausel verstößt gegen § 6 Abs 1 Z 8 KSchG, wonach der Kunde auch gegen Ansprüche aufrechnen können muss, die im rechtlichen Zusammenhang mit der Gegenforderung stehen.
"Der Kunde ist weiters insbesondere verpflichtet, alle Instandhaltungs- und Änderungsarbeiten am Kaufgegenstand während der Gewährleistungs- und Garantiezeit nur von der PTA ausführen zu lassen." Die Bindung des Kunden für die Durchführung diverser Arbeiten während der gesamten Gewährleistungs- bzw. Garantiezeit an die PTA ist eine sittenwidrige Knebelung im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB. Insbesondere steht der Klausel auch keine Verpflichtung der PTA gegenüber, solche Arbeiten auch zu angemessenen und akzeptablen Preisen durchzuführen.
"Nichtbescheint zugesandte Erklärungen der PTA gelten mit dem 3.Werktag - wobei der Samstag nicht als Werktag gilt - nach der Übergabe zur postalischen Beförderung als zugegangen, es sei denn, der Kunde macht glaubhaft, die Zustellung wäre nicht oder später erfolgt." Diese Klausel verstößt gegen § 6 Abs 1 Z 11 KSchG, weil nach den allgemeinen Beweislastregeln die PTA den Zugang eines Poststückes zu beweisen hätte.
Davon abgesehen wurden folgende wesentliche Fragen zum Verbandsklagsverfahren entschieden:
Zur Frage der Abgabe einer mit angemessener Konventionalstrafe besicherten Unterlassungserklärung innerhalb angemessener Frist gibt es in Österreich noch keine Rechtsprechung. Das Gericht verweist auf die deutsche Praxis, wonach in der Regel eine Vertragsstrafe von DM 2.000 pro Klausel und pro Verstoß vereinbart wird. Im übrigen werde eine zweiwöchige Frist als ausreichend angesehen, dem Unternehmer eine rechtliche Prüfung der behaupteten Unwirksamkeit der Klauseln zu ermöglichen. Eine Unterlassungserklärung ohne Versprechen einer angemessenen Konventionalstrafe ist nach dem klaren Wortlaut des § 28 Abs 2 KSchG nicht ausreichend die Wiederholungsgefahr zu beseitigen.
Das Gericht hält auch - mit Verweisen auf Vorjudikatur - fest, dass von einem Wegfall der Wiederholungsgefahr nur dann gesprochen werden könne, wenn der Beklagte einen Unterlassungsvergleich im Umfang des Klagebegehrens anbiete. Ist also im Unterlassungsvergleich etwa der Anspruch auf Urteilsveröffentlichung nicht mitumfasst, so wird ein solcher Unterlassungsvergleich in der Regel die Annahme der Wiederholungsgefahr nicht ausschließen. Die Gericht gehen davon aus, dass in solchen Fällen der Beklagte den Vergleich oft einmal nicht in der Absicht anbietet, gleichartige Wettbewerbsverstöße künftig zu unterlassen, sondern nur deshalb, um einer gerichtlichen Entscheidung auszuweichen, der drohenden Urteilsveröffentlichung zu entgehen und dadurch den Kläger um die Sicherung seines Unterlassungsanspruchs zu bringen.
Die PTA begehrte eine Beschränkung des Urteilsspruchs auf die AGB für den Verkauf und Installation von Endgeräten und anderen Fernmeldeanlagen. Das Urteilsbegehren sei zu weit gefasst, weil es sich auch auf andere von der PTA verwendete AGB, etwa die AGB-Telefon, beziehe. Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht und ging im Lichte des § 28 KSchG davon aus, dass alle von einem Unternehmer geschlossenen Verträge, denen er AGB und/oder Vertragsformblätter zu Grunde legt umfasst sind. Die Unterlassungsverpflichtung erfasse daher durchaus auch die AGB-Telefon der PTA.
Der Einwand der PTA, dass die AGB-Telefon von der Behörde "genehmigt seien", wurde vom Gericht verworfen. Die Verwendung der festgestelltermaßen gesetz- bzw. sittenwidrigen Klauseln könne nicht damit gerechtfertigt werden, dass die Behörde diese "genehmigt" habe, da sich die diesbezügliche Prüfung der Behörde auf die Interessen des Telekomverkehrs, nicht aber auf die Einhaltung zivilrechtlicher Vorschriften erstrecke.
Die PTA hatte im Hinblick auf das Genehmigungsverfahren vor der Regulierungsbehörde gemäß § 18 Abs 4 TKG beantragt, im Urteil jedenfalls eine Leistungsfrist von 6 Monaten festzusetzen. Auch dem ist das Gericht nicht gefolgt. Das Berufungsgericht sah eine Leistungsfrist von 3 Monaten für angemessen an, um es der Beklagten zu ermöglichen, in sämtlichen von ihr verwendeten AGB und Vertragsformblättern den dem Gesetz entsprechenden Zustand herzustellen.
Urteil: Verbandsklage gegen Post & Telekom Austria erfolgreich
Der VKI hatte die Post & Telekom Austria AG wegen ihrer AGB für den Verkauf und die Installation von Endgeräten und anderen Fernmeldeanlagen abgemahnt und schlußendlich Verbandsklage eingebracht.