Ein Autohändler klagte einen Verkäufer eines Automotors aus dem Titel der Gewährleistung auf Tragung der Kosten für einen neuen Motor und die Kosten des Ein- und Ausbaues desselben.
Das HG Wien ging davon aus, dass die Verbesserungskosten nicht nur aus dem Preis für einen anderen Motor bestünden, sondern auch aus jenem Aufwand, der durch den Ausbau des alten (mangelhaften) und Einbau des neuen Motors entstand. Unter die Verbesserungspflicht fallen nicht nur die Kosten der Behebung des Mangels an sich, sondern auch der vorbereitenden Maßnahmen, die die Mängelbehebung ermöglichen.