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Urteil: Verbraucherrücktritt - OGH zur Anbahnung durch den Verbraucher

Der Oberste Gerichtshof äußerte sich kürzlich zum Ausschluss des Rücktrittsrechts im Fall, dass der Verbraucher das Geschäft kongruent angebahnt hat.

§ 3 Abs 3 Z 1 KSchG schließt das Rücktrittsrecht des Verbrauchers aus, wenn er selbst die geschäftliche Verbindung mit dem Unternehmer zwecks Schließung dieses Vertrags angebahnt hat.
Lehre und Judikatur definieren dieses Anbahnen als ein Verhalten, durch das dem Unternehmer gegenüber zum Ausdruck gebracht wird, dass man in Verhandlungen zwecks Abschlusses eines bestimmten Geschäfts treten wolle (RIS-Justiz RS0065497; Mayrhofer/Tangl in Klang³ § 3 KSchG Rz 44; Kosesnik-Wehrle in Kosesnik-Wehrle/Lehofer/Mayer/Langer, KSchG² § 3 KSchG Rz 21; Krejci in Rummel³ § 3 KSchG Rz 23). Maßgeblich ist nur eine kongruente Anbahnung: Der Verbraucher muss gerade jenen Vertrag angebahnt haben, der geschlossen wurde (3 Ob 112/04y mwN; Mayrhofer/Tangl aaO Rz 51; Kosesnik-Wehrle aaO Rz 22; Krejci aaO Rz 27; Kathrein in KBB² § 3 KSchG Rz 5).

Beispiele für eine fehlende kongruente Anbahnung

- Erteilung eines Alleinvermittlungsauftrags an einen Immobilienmakler nach Schaltung eines Verkaufsinserats durch den Konsumenten (3 Ob 94/00w = JBl 2001, 389);
- bloßes Interesse des Verbrauchers an grundsätzlichen Informationen ohne Konkretisierung eines bestimmten Produkts (Mayrhofer/Tangl aaO Rz 51);
- Kauf einer Liegenschaft mit Mietshaus anstelle einer inserierten Eigentumswohnung (5 Ob 608/85; Kosesnik-Wehrle aaO Rz 23).

Beispiele für das Vorliegen einer kongruenten Anbahnung

- der Konsument interessierte sich bei einer Messeveranstaltung für eine bestimmte Ware (Rollladen), die exakte Umschreibung des Leistungsumfangs war aber erst nach Vermessung anlässlich des Hausbesuchs eines Vertreters möglich (4 Ob 521/84 = SZ 57/152),
- eine Konsumentin sah sich diverse in einer Hotelhalle ausgestellte Mäntel eines Unternehmens an und bestellte einen bestimmten Mantel (4 Ob 183/98k = SZ 71/125),
- ein Verbraucher übermittelte die Antwortkarte einer Postwurfsendung, um die Vorführung des annoncierten Geräts zu erreichen,
- ein Verbraucher meldete sich aufgrund einer Zeitungsanzeige, mit der ein konkretes Kraftfahrzeug zum Verkauf angeboten wurde, telefonisch beim Unternehmer (RIS-Justiz RS0079254).

Im hier entschiedenen Fall nahm der OGH keine kongruente Anbahnung an, weil der Verbraucher den Kläger zunächst angerufen hatte, um den Verkehrswert seines noch zu verkaufenden BMW zu erfragen. Auch wenn er den Verkäufer ersuchte, zwecks Ansicht eines Wagens "vorbeizukommen" lag keine Anbahnung seinerseits vor, weil der Kaufgegenstand nur sehr rudimentär umrissen war, d.h. weder Marke noch Modell (beim Autokauf wesentlich) feststanden, und der Verbraucher nur einen Gebraucht- oder Vorführwagen, jedoch keinen Neuwagen kaufen wollte.

OGH 5.5.2009, 1 Ob 76/09x

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