Eine Flugpassagierin wurde durch einen auf dem Abstellbrett umgekippten Kaffeebecher verbrüht. Nach Art 17 Abs 1 Montrealer Übereinkommen (MÜ) hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der dadurch entsteht, dass ein Reisender körperlich verletzt wird, wenn sich der Unfall, durch den die Körperverletzung verursacht wurde, an Bord des Luftfahrzeugs ereignet hat. Bis zu einer - hier nicht erreichten - individuellen Haftungshöchstgrenze besteht eine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung des Luftfrachtführers, welcher nur noch der Mitverschuldenseinwand des Art 20 MÜ entgegengehalten werden kann. Für darüber hinausgehende Individualschäden besteht eine der Höhe nach unbegrenzte Haftung für vermutetes Verschulden (Art 21 MÜ).
Der konkrete Personenschaden muss sich durch den Unfall ereignet haben, das Unfallereignis ist conditio sine qua non für den Schaden. Bei einem Unfall handelt es sich um ein auf äußerer Einwirkung beruhendes plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmtes Ereignis, durch das der Reisende getötet oder verletzt wird. Es liegt beim Reisenden nachzuweisen, dass ein Unfall iSd Art 17 MÜ vorliegt.
Zum vorliegenden Verfahren hatte bereits der EuGH in C-532/18 festgehalten, dass der Begriff "Unfall" iS dieser Bestimmung jeden an Bord eines Luftfahrzeugs vorfallenden Sachverhalt erfasst, in dem ein bei der Fluggastbetreuung eingesetzter Gegenstand eine körperliche Verletzung eines Reisenden verursacht hat, ohne dass ermittelt werden müsste, ob der Sachverhalt auf ein luftfahrtspezifisches Risiko zurückgeht.
Im vorliegenden Fall ist der Klägerin der Nachweis gelungen, dass ein Unfall iSd Art 17 MÜ für den von ihr erlittenen Schaden ursächlich war. Die von einem Verschulden unabhängige Haftung der Beklagten ist demnach zu bejahen.
OGH 30.1.2020, 2 Ob 6/20a