Ein Konsument buchte im Jahr 1998 für sich, seine Frau und seine damals 6-jährige Tochter eine All-Inclusive Pauschalreise in einen Magic Life Club an der türkischen Riviera für den Zeitraum vom 24.5.1998 bis 7.6.1998. Der Pauschalpreis betrug ATS 25.080,-- (€ 1.822,63). Nach der Ankunft im Club musste die Familie feststellen, dass an beiden Seiten der an das Meer grenzenden Clubanlage umfangreiche und ausgedehnte Bauarbeiten bei Tag und Nacht in Gang waren. Entgegen Ankündigungen im Prospekt war das Hotel noch nicht fertiggestellt. Der Baulärm war in der gesamten Anlage zu hören.
Überdies wurden folgende Mängel beanstandet: Im Badezimmer der Familie gab es Schimmelbildung, an einer Stelle tropfte Wasser auf den Boden. In den clubinternen Restaurants kam es zeitweise vor, dass gebrauchte und verschmutzte Tischtücher für nachkommende Gäste verwendet wurden.
Wenige Tage nach der Ankunft erkrankten die Eltern an Erbrechen bzw. Durchfall und die Tochter an Amöbenruhr, die durch im Club gereichte Speisen bzw. Getränke verursacht wurde. Die Familie musste 5 Tage im Krankenhaus verbringen. In weiterer Folge reiste die Familie zwei Tage früher als geplant ab.
Die Ansprüche der Konsumenten wurden an den VKI abgetreten und der Reiseveranstalter aus dem Titel des Schadenersatzes auf Rückzahlung des aliquoten Reisepreises für 7 Tage, auf Schmerzengeld in Höhe von € 1.162,77 sowie auf Preisminderung infolge mangelhafter Unterbringung erfolgreich geklagt.
Auf Grund der beanstandeten Mängel (Baulärm, Schimmel im Bad, verschmutzte Tische, verdorbene Speisen) sprach das Gericht für die erste Urlaubswoche eine Preisminderung von € 789 zu. Der zweite Teil des Urlaubs war für die Familie auf Grund des Krankenhausaufenthaltes zur Gänze verloren, weshalb der anteilige Reisepreis zurückgefordert werden konnte. Außerdem hielt das Gericht den geltend gemachten Schmerzengeldanspruch für die Erkrankung der Tochter für gerechtfertigt. Der beklagte Veranstalter konnte nicht beweisen, dass er ausreichende Maßnahmen gesetzt hatte, um solche hygienischen Missstände zu vermeiden.
BGHS Wien 19.12.2002, 10C 3058/98y-93
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Klagevertreter : Dr. Dieter Gallistl, RA in Linz