Im vorliegenden Fall hatte der klagende Werkbestellter zu einem Dachgeschossausbau seines Mietwohnhauses umfangreiche Umbau- und Sanierungsarbeiten beauftragt und es kam in der Folge bei Durchführung der Arbeiten zu Mängeln. Der Werkunternehmer wollte die Verbesserung nicht selbst vornehmen und man einigte sich darauf, die Verbesserung des mangelhaften Werkes durch einen Dritten vornehmen zu lassen. Diese Verbesserung misslang in der Folge. Der Werkbesteller klagte auf Schadenersatz. Der Beklagte wandte ein, dass diese Forderung verjährt sei. Der OGH hielt fest, dass die Verjährung des Anspruches des Werkbestellers auf Ersatz des Erfüllungsinteresses gemäß § 1489 1. Satz ABGB erst dann in Gang gesetzt werde, wenn für ihn feststehe, dass die Verbesserung durch den Dritten misslungen ist. Dass er schon vorher Kenntnis vom Ursachenzusammenhang des - wie sich später herausstellte - dadurch nicht ordnungsgemäß verbesserten Mangelschaden hatte, sei für die Verjährung bedeutungslos.
Urteil: Verjährung des Schadenersatzanspruches bei misslungener Verbesserung
Die Verjährung des Anspruches des Werkbestellers auf Ersatz des Erfüllungsinteresses wird erst dann in Gang gesetzt, wenn für ihn feststeht, dass die Verbesserung durch den Dritten misslungen ist.